7. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge, des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge, des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

7. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge, des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen um.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge

Art. 3 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

5. der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen.

Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 58 und 59 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

58. elektronische Rechnung: eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht,

59. Kernelemente einer elektronischen Rechnung: eine Reihe wesentlicher Informationsbestandteile, die in einer elektronischen Rechnung enthalten sein müssen und für die grenzübergreifende Interoperabilität unerlässlich sind, darunter auch die Informationen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Art. 5 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 4 - Die für die Rechnungsstellung erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu diesem Zweck oder zu Zwecken, die damit vereinbar sind, genutzt werden. Die Modalitäten der Veröffentlichung personenbezogener Daten, die im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung gesammelt wurden, stehen mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung und mit dem Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre im Einklang.

Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Elektronische Rechnungsstellung

Art. 14/1 - Wirtschaftsteilnehmer müssen Vergabestellen ihre Rechnungen elektronisch übermitteln. Letztere geben diese Verpflichtung in den Auftragsunterlagen an.

Vergabestellen empfangen und verarbeiten ihnen übermittelte elektronische Rechnungen.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Aufträge, die von autonomen öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 54/1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen oder von Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, vergeben werden. Absatz 1 findet ebenfalls keine Anwendung auf Aufträge, die im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, von diplomatischen Vertretungen oder Konsulaten oder im Rahmen der Teilnahme an einer internationalen Ausstellung des Internationalen Ausstellungsbüros vergeben werden.

Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Aufträge, deren geschätzter Wert dem vom König festgelegten Betrag entspricht oder darunter liegt.

Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 14/2 - Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für die elektronische...

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