19. JANUAR 2017 - Erlaß der Regierung zur Abänderung verschiedener dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen betreffend das Personal des Ministeriums und bestimmter paragemeinschaftlicher Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 §§ 1 und 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 54 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 102 § 1 Absatz 1;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 27. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 10. März 1999 zur Festlegung des administrativen und finanziellen Statuts des Personals des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 7. Juni 2001 bezüglich der Organisation der Einrichtungen öffentlichen Interesses der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten dieser Einrichtungen;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 17. Juli 2003 zur Bestimmung der Rechtsposition des unter Arbeitsvertrag eingestellten Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 4. September 2012 zur Abänderung des Erlasses vom 28. Dezember 1994 über die Geschäftsordnung des Vertragspersonals für die Berufsausbildung des gemeinschaftlichen und regionalen Amtes für Berufsausbildung und Arbeitsbeschaffung (FOREm) und des Erlasses vom 17. Juli 2003 zur Bestimmung der Rechtsposition des unter Arbeitsvertrag eingestellten Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses;

Aufgrund der begründeten Stellungnahme des Direktionsrates des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 17. Oktober 2016;

Aufgrund des Protokolls Nr. S7/2016 des Sektorenausschusses XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. November 2016;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 10. November 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.493/3 des Staatsrates, das am 22. Dezember 2016 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

In Erwägung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten, zuständig für das Personal;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - ABÄNDERUNG DES ERLASSES DER REGIERUNG VOM 27. DEZEMBER 1996 ZUR ORGANISATION DES MINISTERIUMS DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT UND ZUR REGELUNG DER ANWERBUNG, DER LAUFBAHN UND DER BESOLDUNG DER BEAMTEN

Artikel 1 - Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Erlasses der Regierung vom 27. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten, ersetzt durch den Erlass der Regierung vom 17. Juli 2003, wird wie folgt ersetzt:

In Abweichung von Absatz 1 erfolgt eine Einstellung unter Arbeitsvertrag:

1. um einen Beamten während der vorübergehenden voll- oder teilzeitigen Abwesenheit zu ersetzen;

2. um den Personalbedarf jeglicher Art zu decken, bis im Hinblick auf die Besetzung von Beamtenstellen die entsprechenden Auswahlverfahren organisiert und abgeschlossen werden;

3. immer zur Erfüllung der nebengeordneten oder spezifischen Aufgaben, die von der Regierung festgelegt werden.

Art. 2 - In Kapitel I Abschnitt 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 17. Januar 2013, wird folgender Artikel 3.1 eingefügt:

Art. 3.1 - Die Ernennung eines Beamten erfolgt von Amts wegen in ein vollzeitiges Amt.

Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses wird die Wortfolge "wobei der Buchstabe A den höchsten Rang innerhalb einer Stufe kennzeichnet" durch die Wortfolge "wobei der Buchstabe A bzw. die Buchstaben AA den höchsten Rang innerhalb einer Stufe kennzeichnen" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  1. In Absatz 2 wird die Wortfolge "3 Ränge, von II+.C bis II+.A" durch die Wortfolge "4 Ränge, von II+.C bis II+.AA" ersetzt.

  2. In Absatz 3 wird die Wortfolge "3 Ränge, von II.C bis II.A" durch die Wortfolge "4 Ränge, von II.C bis II.AA" ersetzt.

    Art. 5 - Artikel 11.2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 17. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert:

  3. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ersetzt:

    Die Regierung bestellt für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren Fachbereichsleiter entweder unter den mit "positiv" bewerteten Beamten, Vertragsbediensteten, mit einem Auftrag für das Ministerium versehenen Bediensteten des Unterrichtswesens oder unter externen Bewerbern. Zum Zeitpunkt der Bestellung als Fachbereichsleiter ist der Betreffende Inhaber eines Diploms, das ihm Zugang zur Stufe II+ oder I gewährt, oder er hat eine Aufstiegsprüfung für die Stufe II+ oder I bestanden.

    Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Direktionsrates nach einem vom Vorsitzenden des Direktionsrates vorgenommenen Bewerberaufruf mit Anforderungsprofil und dem anschließend vom Direktionsrat angestellten Vergleich der Eignung und Fähigkeiten aller Bewerber im Hinblick auf die Wahrnehmung der Führungsaufgabe.

  4. Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

    Der Fachbereichsleiter kann jederzeit mittels einer Frist von drei Monaten zurücktreten.

    Art. 6 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 11. Dezember 2003, wird die Wortfolge "dem Prozentsatz der Verringerung der Dienstleistung" gestrichen.

    Art. 7 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  5. In Absatz 2 wird die Wortfolge "15 Arbeitstage" durch die Wortfolge "15 Arbeitstage bei einer Vollzeitbeschäftigung" ersetzt und folgender Satz eingefügt:

    Teilzeitige Dienste werden verhältnismäßig zu einer Vollzeitbeschäftigung angerechnet.

  6. Absatz 3 Spiegelstriche 2-5 wird aufgehoben

  7. Absatz 4 wird aufgehoben.

    Art. 8 - In Kapitel II desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 17. Januar 2013, wird folgender Abschnitt IV eingefügt:

    Abschnitt IV - Probezeit für Vertragsbedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die ohne zeitliche Unterbrechung ins Beamtenverhältnis übergehen

    Art. 9 - In Kapitel II Abschnitt IV desselben Erlasses wird folgender Artikel 36.10.1 eingefügt:

    Art. 36.10.1 - Für Vertragsbedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die ohne zeitliche Unterbrechung vom vertraglichen Beschäftigungsverhältnis ins Beamtenverhältnis übergehen, gilt die Probezeit gemäß Abschnitt II des vorliegenden Kapitels als erfolgreich absolviert, wenn die Dauer des vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses am Tag des Inkrafttretens der Offenerklärung der Stelle mindestens der Dauer der Probezeit entspricht, die der Betreffende als Beamtenanwärter zu leisten hätte. Seine Ernennung zum Beamten erfolgt unmittelbar.

    Ist die Dauer des vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses am Tag des Inkrafttretens der Offenerklärung der Stelle kürzer als die Dauer der Probezeit, die der Betreffende als Beamtenanwärter zu leisten hätte, entspricht die Dauer der Probezeit der fehlenden Zeitspanne. Während dieser verkürzten Probezeit findet Abschnitt II des vorliegenden Kapitels auf den Beamtenanwärter Anwendung.

    Beträgt die in Absatz 2 angeführte Zeitspanne weniger als drei Monate, wird der Betreffende von der in Artikel 25 angeführten Verpflichtung, einen persönlichen Bericht zu erstellen, befreit.

    Vorliegender Artikel findet keine Anwendung, wenn bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der Offenerklärung der Stelle eine Kündigung des Arbeitsvertrages des Betreffenden erfolgt ist oder eine Auflösung jeglicher Art des Arbeitsvertrages beschlossen wurde.

    Art. 10 - In Kapitel II Abschnitt IV desselben Erlasses wird folgender Artikel 36.10.2 eingefügt:

    Art. 36.10.2 - Bei der Ermittlung der Zeitspannen des vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses, die als Probezeit gelten, wird unbeschadet der Absätze 2 und 3 jede Zeitspanne ab dem Tag der Einstellung unter Arbeitsvertrag berücksichtigt, mit Ausnahme der Zeitspannen, in denen eine Aussetzung der Ausführung des Arbeitsvertrags vorlag und der Betreffende deswegen kein Gehalt bezog.

    Wenn der Betreffende mit oder ohne Unterbrechung insgesamt 15 Arbeitstage bei einer Vollzeitbeschäftigung abwesend war, werden die darauf folgenden Abwesenheiten der Probezeit nicht mehr angerechnet. Der Jahresurlaub gilt nicht als Abwesenheit.

    Teilzeitige Dienste werden verhältnismäßig zu einer Vollzeitbeschäftigung angerechnet.

    Art. 11 - In Artikel 36.13 Nummer 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 11. Dezember 2003, wird die Wortfolge "und im aktiven Dienst" gestrichen.

    Art. 12 - Artikel 37 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass der Regierung vom 5. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert:

  8. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "effektive" durch "tatsächliche" ersetzt;

  9. Absatz 3 desselben Paragrafen wird wie folgt ersetzt:

    In den in Absatz 2 Nummern 1 und 2 und in den in Artikel 10, 11.2 und 71 angeführten Fällen darf die erforderliche Bewertung "positiv" nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. In dem in Absatz 2 Nummer 3 angeführten Fall erfolgt die Bewertung ein Jahr nach der letzten Bewertung.

  10. Paragraf 2 wird aufgehoben.

    Art. 13 - Artikel 38 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass der Regierung vom 5. Juli 2007, wird wie folgt ersetzt:

    Wird die Bewertung "reserviert" vergeben, erfolgt in der in Artikel 37 § 1 Absatz 3 angeführten Frist entweder eine Bewertung "positiv" oder "negativ".

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