19. JANUAR 2017 - Erlaß der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung und des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 7 Absatz 2, abgeändert durch das Dekret vom 2. März 2015, und Absatz 4 sowie Artikel 8 § 3 Nummer 2;

Aufgrund des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 19;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 7. Oktober 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.585/3 des Staatsrates, das am 30. Dezember 2016 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für Familie zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 37 des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung wird folgender Paragraf 2.1 eingefügt:

§ 2.1 - Handelt es sich um die vorläufige Anerkennung einer Kinderkrippe oder einer Mini-Krippe, ist zudem ein Gutachten der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben in Bezug auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften im Bereich der behindertengerechten Gestaltung der Räumlichkeiten der Kinderkrippe oder der Mini-Krippe beizufügen.

Art. 2 - In Artikel 87 desselben Erlasses wird folgende Nummer 16 eingefügt:

"16. die Räumlichkeiten entsprechen den geltenden Vorschriften im Bereich der behindertengerechten Gestaltung."

Art. 3 - In Artikel 205 Absatz 1 desselben Erlasses wird die Zahl "24" durch die Zahl "36" ersetzt.

Art. 4...

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