26. JANUAR 2017 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, in der insbesondere durch die Sondergesetze vom 8. August 1988, vom 5. Mai 1993, vom 16. Juli 1993, vom 13. Juli 2001, vom 12. August 2003, vom 19. Juli 2012 und vom 6. Januar 2014 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Sonderdekrets vom 12. Juli 1999 zur Erhöhung der Höchstanzahl der Mitglieder der Regierung;

Aufgrund des Dekrets vom 11. Juli 2014 zur Übertragung der Ausübung gewisser Zuständigkeiten von der Französischen Gemeinschaft auf die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission;

In der Erwägung, dass der Regierung die Möglichkeit gegeben werden sollte, möglichst effizient zu arbeiten;

Aufgrund der Dringlichkeit, die besonders durch die Notwendigkeit begründet wird, dass die in Anwendung von Artikel 60 des vorerwähnten Sondergesetzes über institutionelle Reformen gebildete Wallonische Regierung die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten hat;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten,

Beschließt :

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. "Minister": ein Minister, Mitglied der Wallonischen Regierung;

  2. "Gesetz": das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, in der insbesondere durch die Sondergesetze vom 8. August 1988, vom 5. Mai 1993, vom 16. Juli 1993, vom 13. Juli 2001, vom 12. August 2003, vom 19. Juli 2012 und vom 6. Januar 2014 abgeänderten Fassung;

  3. "Dekret": das Dekret vom 11. April 2014 zur Übertragung der Ausübung gewisser Zuständigkeiten von der Französischen Gemeinschaft auf die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission.

    Art. 2 - Paul Magnette, Ministerpräsident, ist zuständig für:

  4. die Koordinierung der Regierungspolitik und ihrer Kommunikation;

  5. die innerbelgischen Beziehungen, einschließlich der Befassung des Konzertierungsausschusses zwischen der Föderalregierung und den Regierungen der Gemeinschaften und Regionen, die Arbeitsweise der Institutionen und die Beziehungen zum Parlament;

  6. die Bewertung, die Zukunftsforschung und die Statistik;

  7. die Koordination des Marshallplans 4.0;

  8. die Koordinierung der Akten bezüglich der europäischen Strukturfonds sowie deren Umsetzung und Bewertung, einschließlich der Beziehungen zu den europäischen, nationalen und regionalen Einrichtungen, mit Ausnahme der Vertretung der Regierung innerhalb der Instanzen der Großregion;

  9. die Koordinierung der Armutsbekämpfung;

  10. finanzielle Beteiligungen anschließend an durch allgemeine Naturkatastrophen verursachte Schäden, im Sinne von Artikel 6 § 1 II Ziffer 5 des Gesetzes;

  11. die Koordination des Plans "Pluies";

  12. die Verteilung der Mittel der Nationallotterie;

  13. den Antrag auf die Anordnung von Verfolgungen, die Teilnahme an der Ausarbeitung von Richtlinien im Bereich der Kriminalpolitik und die Teilnahme an den Versammlungen der Generalprokuratoren;

  14. den Raum Wallonie-Brüssel;

  15. die internationalen Beziehungen, einschließlich der Beziehungen zu den europäischen Einrichtungen, und die in Artikel 6ter des Gesetzes angeführte Entwicklungszusammenarbeit;

  16. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und Ausrüstungen, die speziell zu einer militärischen Zweckverwendung oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dienen sollen, und der damit verbundenen Technologie, sowie von Erzeugnissen und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, unbeschadet der föderalen Zuständigkeit für die Ein- und Ausfuhr betreffend die Armee und die Polizei, und unter Einhaltung der Kriterien, die im Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren festgelegt sind, im Sinne von Artikel 6 § 1 VI Ziffer 4 des Gesetzes;

  17. die Lizenzen für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munitionen und Ausrüstungen, die speziell zu einer militärischen Zweckverwendung oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dienen sollen, und der damit verbundenen Technologie, sowie von Erzeugnissen und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, unbeschadet der föderalen Zuständigkeit für diejenigen betreffend die Armee und die Polizei, im Sinne von Artikel 6, § 1, VI, Absatz 5 Ziffer 8 des Gesetzes.

    Art. 3 - Maxime Prévot, Vizepräsident und Minister für öffentliche Arbeiten, Gesundheit, soziale Maßnahmen und Kulturerbe, ist zuständig für:

  18. den Erwerb, die Einrichtung und die Ausstattung...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT