4. JANUAR 2017 - Ministerialerlaß über den Antrag auf Eintragung der Bezeichnung 'Escavèche de Chimay' als geschützte geographische Angabe

Der Minister für Landwirtschaft,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften;

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.17, D.172, D.173, D.174, D.175, D.176 und D.426 § 2 Ziffer 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juli 2016 über die europäischen Qualitätsregelungen und die regionalen fakultativen Qualitätsangaben;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 14. Juli 2016 zur Durchführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juli 2016 über die europäischen Qualitätsregelungen und die regionalen fakultativen Qualitätsangaben;

In Erwägung des am 24. Oktober 2014 von der nicht rechtsfähigen Vereinigung "Association des Producteurs d'Escavèche de Chimay" beim Minister für Landwirtschaft eingereichten Antrags auf Eintragung der Bezeichnung "Escavèche de Chimay" als geschützte geographische Angabe (g.g.A.) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel;

In Erwägung der Bekanntmachung über das Einholen von Stellungnahmen auf nationaler Ebene zu dem vorerwähnten Antrag, die am 7. Februar 2015 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde;

In Erwägung der Phase der nationalen Einsichtnahme der Akte, die am 7. Februar 2015 begonnen hat und am 9. März 2015 endete;

In der Erwägung, dass keine zulässige Einwandserklärung bei der Direktion der Qualität der operativen Generaldirektion der Landwirtschaft, der Naturschätze und der Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie eingereicht worden ist;

In Erwägung des am 24. April 2015 abgegebenen Gutachtens des wissenschaftlichen Beratungsausschusses für die...

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