1. DEZEMBER 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Festlegung der integralen und sektorbezogenen Bedingungen betreffend die individuellen Klärsysteme und zur Aufhebung der Erlasse der Wallonischen Regierung vom 25. September 2008 zur Festlegung der gesamten Bedingungen bezüglich der individuellen Kläreinheiten und der individuellen Kläranlagen und vom 6. November 2008 zur Festlegung der sektorbezogenen Betriebsbedingungen für die individuellen Klärstationen und individuellen Klärsysteme, die in Abweichung der Verpflichtung zum Anschluss an die Kanalisation installiert sind

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 4, abgeändert durch die Dekrete vom 24. Oktober 2013 und 13. März 2014, Artikel 5, Artikel 9;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. September 2008 zur Festlegung der gesamten Bedingungen bezüglich der individuellen Kläreinheiten und der individuellen Kläranlagen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. November 2008 zur Festlegung der sektorbezogenen Betriebsbedingungen für die individuellen Klärstationen und individuellen Klärsysteme, die in Abweichung der Verpflichtung zum Anschluss an die Kanalisation installiert sind;

Aufgrund der am 5. Februar 2016 abgegebenen Stellungnahme des Beratungsausschusses für Wasser;

Aufgrund des am 17. Dezember 2015 in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhabenerstellten Berichts;

Aufgrund des am 17. Oktober 2016 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 60.133/4;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser teilweise umgesetzt.

Art. 2 - Die vorliegenden gesamten und sektorenbezogenen Bedingungen finden Anwendung auf die individuellen Kläreinheiten, -anlagen und -stationen im Sinne der Rubriken 90.11, 90.12, 90.13 und 90.14 der Anlage I zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten.

Art. 3 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. bereits bestehender Betrieb: ein vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ordnungsgemäß zugelassener oder gemeldeter Betrieb;

  2. Individuelle Kläreinheit: ein individuelles Klärsystem, das dazu fähig ist, ein Haushaltsabwasservolumen zu behandeln, das einer Schadstoffbelastung von höchstens zwanzig EGW (Einwohnergleichwert) entspricht;

  3. Individuelle Kläranlage: ein individuelles Klärsystem, das dazu fähig ist, ein Haushaltsabwasservolumen zu behandeln, das einer Schadstoffbelastung zwischen zwanzig und hundert EGW (Einwohnergleichwert) entspricht;

  4. Individuelle Klärstation: ein individuelles Klärsystem, das dazu fähig ist, ein Haushaltsabwasservolumen zu behandeln, das einer Schadstoffbelastung von mindestens hundert EGW (Einwohnergleichwert) entspricht;

  5. Extensives System: ein individuelles Klärsystem, das zur biologischen Abwasseraufbereitung die in einem Ökosystem natürlich vorhandenen Abbauprozesse ganz oder teilweise zum Einsatz bringt, ohne auf eine andere elektromechanische Apparatur zurückzugreifen als eine Vorrichtung zur Hebung des Abwassers oder des geklärten Wassers falls erforderlich;

  6. Intensives System: ein individuelles Klärsystem, in dem die biologische Abwasseraufbereitung, bei der natürlich vorhandene Abbauprozesse ganz oder teilweise zum Einsatz gebracht werden, durch eine elektromechanische Apparatur intensiviert wird, die den Abbau des organischen Stoffs auf kleinen Flächen und/oder in engen Volumen ermöglicht.

    In Bezug auf Ziffer 1 wird die Umwandlung oder Erweiterung eines Betriebs, die der Betreiber vor dem Inkrafttreten vorliegenden Erlasses in das in Artikel 10 § 2 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung vorgesehene Register eingetragen hat, einem bereits bestehenden Betrieb gleichgestellt.

    KAPITEL II - Standort

    Art. 4 - Die Behandlungskapazität, ausgedrückt in Einwohnergleichwert - nachstehend "EGW" genannt -, wird unter Zugrundelegung der Tabelle in Anhang 1 berechnet. Die Behandlungskapazität liegt nicht unter fünf EGW.

    Art. 5 - § 1 - Jedes individuelle Klärsystem umfasst ein einheitliches, nach Anhang 2 dimensioniertes Vorbehandlungsvolumen, das zumindest die Speicherung des Primärschlamms sicherstellt.

    Der Zufluss des Abwassers in das Vorbehandlungssystem und der vom Extraktionssystem stammende Rückfluss der Schlämme werden unter das Gewässer geleitet, um die Gefahr einer Geruchsbelästigung zu vermeiden und ein einwandfreies Absetzen zu fördern.

    Die Vorrichtungen zur Behandlung durch vertikal durchströmte Pflanzenfilter und Belebtschlammverfahren im Zusammenhang mit individuellen Klärstationen müssen nicht mit einem Vorbehandlungssystem ausgestattet sein, mit Ausnahme eines Rechenreinigers. Die Vorbehandlung durch eine Vorklärung ist obligatorisch für die individuellen Kläreinheiten und -anlagen.

    § 2 - Jede Weiterleitung von Substanzen zwischen den Kammern zur Vorbehandlung und Speicherung, Behandlung oder Klärung der Schlämme erfolgt nur über die zu diesem Zweck vorgesehenen Leitungsröhre oder Aussparungen, wobei jedes Überlaufen aus einer Kammer in die andere unmöglich ist.

    Ein Extraktionssystem gewährleistet die wirksame Aufnahme aller übermäßigen Schlämme in ein Speicherungsvolumen über an den Wänden oder auf einem festen Unterbau befestigte Rohrleitungen, um jederzeit einen optimalen Abfluss sicherzustellen.

    Das Vorbehandlungsvolumen kann entweder für die Aufnahme und Speicherung des Primär- und Sekundärschlamms oder nur des Primärschlamms dimensioniert werden. In diesem letzten Fall wird ein zweites Speicherungsvolumen für den Sekundärschlamm vorgesehen, dessen Überlauf dem Vorbehandlungssystem zugeführt wird. Die Vorbehandlungs- und, gegebenenfalls, Speicherungsvolumen werden nach den in Anhang 2 festgehaltenen Vorschriften dimensioniert.

    Das Vorbehandlungsvolumen und das Volumen zur Speicherung der Schlämme, wenn es im Vorbehandlungsvolumen nicht eingeschlossen ist, wird mit einem Lüftungssystem mit einem Mindestdurchmesser von 80 mm versehen, das vom Kreislauf des geklärten Wassers und des Regenwassers des Betriebs getrennt und dessen Öffnung ausreichend hoch angebracht ist, um Geruchsbelästigungen zu vermeiden.

    Im Falle einer Hebung des Haushaltsabwassers vor der Vorbehandlung und Behandlung darf die auf das Klärgerät gerichtete momentane Durchflussmenge dessen guten Betrieb bei verschlechterten Emissionsbedingungen nicht stören.

    Die Behälter, Becken, Behandlungsteiche, Kanalisationen und Anschlüsse sind undurchlässig.

    § 3 - Die Behandlung des Haushaltsabwassers durch anaerobe Tropfkörper ist untersagt.

    Die Sickervorrichtungen werden nicht als Behandlungselement betrachtet.

    § 4 - Die geschlossenen Elemente, aus denen sich das individuelle Klärsystem zusammensetzt, sind mit Öffnungen mit einem Nennmaß von mindestens 60 cm ausgestattet und mit einem abnehmbaren und zugänglichen Deckel versehen, damit der Betrieb und die Wartung der Vorrichtung überprüft werden können.

    Der Zugang zum Vorbehandlungsvolumen, sofern er mit anderen Teilen gemeinsam ist, gewährleistet den Abzug der Schlämme, ohne dass die Gefahr besteht, die Ausrüstungen und Rohrleitungen zu beschädigen. Die Volumen für die Behandlung und die...

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