1. DEZEMBER 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Bestimmung der Höhe der in Artikel 2ter des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd erwähnten Einfriedungen sowie der Modalitäten für ihre Aufstellung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, Artikel 2ter, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und ersetzt durch das Dekret vom 23. Juni 2016;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Juni 1999 zur Bestimmung der Höhe der in Artikel 2ter, Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd erwähnten Einfriedungen;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 12. September 2016;

Aufgrund des am 16. November 2016 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 60.308/4;

In Erwägung des am 5. September 2016 abgegebenen Gutachtens des Wallonischen hohen Rates für das Jagdwesen ("Conseil supérieur wallon de la chasse");

Auf Vorschlag des Ministers für Natur und ländliche Angelegenheiten;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gilt als "Direktor" der Direktor der Außendienststellen der örtlich zuständigen Abteilung Natur und Forstwesen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  1. 2 - Die Höhe der in Artikel 2ter Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd erwähnten Einfriedungen wird wie folgt festgelegt:

    1. höchstens fünf Meter für die Einfriedungen, die für die Sicherheit der Personen angebracht werden;

    2. ein Meter zwanzig für die Einfriedungen, die für den Schutz der Kulturen und die Viehhaltung angebracht werden;

  2. 3 - Die Einfriedungen zum Schutz der Kulturen werden wie folgt angebracht:

    1. entweder am Rand und rund um diese Kulturen;

    2. oder in der Nähe zum Waldrand in einer Entfernung von weniger als fünfzig Metern zu diesen Kulturen.

      Die in Absatz 1 erwähnten Einfriedungen können jedoch im Inneren des Waldes in einer Entfernung von mehr als fünfzig Metern zu den Kulturen angebracht werden, um diese aus einem der folgenden beiden Gründe zu schützen:

    3. um die Gesamtlänge der Einfriedung zu verringern, falls die Länge des Einfriedungsabschnitts, der sich in einer Entfernung von mehr als fünfzig Metern zu den Kulturen befindet, nicht mehr als dreihundert Meter beträgt - außer bei einer schriftlichen Zustimmung des...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT