10. NOVEMBER 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung über die Kosten-Nutzen-Analyse und die Modalitäten für die Berechnung und Durchführung der Ausgleichszahlung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, Artikel 26 § 2ter Absatz 3, und § 2quater Absatz 3, eingefügt durch das Dekret vom 11. April 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. CD-16f16-CWaPE-1591 der Wallonischen Kommission für Energie ("Commission wallonne pour l'Energie") vom 21. Juni 2016;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts;

Aufgrund des am 10. Oktober 2016 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 59.928/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:

  1. Kosten-Nutzen-Analyse: die Beurteilung des wirtschaftlich gerechtfertigten Charakters eines Projekts zur Anpassung des Netzes, um dem Antrag auf Anschluss eines projizierten Grünstromerzeugungsstandorts auf optimale Weise gerecht zu werden;

  2. flexible Einspeisekapazität: das in Voltampere (VA) ausgedrückte Recht auf Netzzugang, das der Netzbetreiber dem Erzeuger durch die Zurverfügungstellung aller Bestandteile seines Netzes zusätzlich zur ständigen Einspeisekapazität gewährt;

  3. ständige Einspeisekapazität: das in Voltampere (VA) ausgedrückte, dem Erzeuger gewährte Recht auf Zugang zum Netz, dessen Verfügbarkeit sowohl aufgrund der Hauptbestandteile wie der redundanten Bestandteile, die die Zuverlässigkeit des Netzes gewährleisten, sichergestellt wird, und gemäß der in Artikel 3 § 2 erwähnten Methodik bestimmt wird;

  4. Engpass: der Zustand eines Bestandteils des Netzes, wenn dort die maximale Transitkapazität erreicht ist und die Netzsicherheit gefährdet wird;

  5. Sollwertsignal: der Aktivierungsbefehl, den der Netzbetreiber dem Erzeuger zusendet, um die Stromeinspeisung zu verringern, mit dem Ziel, das Auftreten von Engpässen auf dem Stromnetz zu vermeiden oder zu beseitigen. Dieses Signal umfasst die bei der Einspeisung maximal zulässige Wirkleistung und die Ansprechzeit;

  6. Ausgleichszahlung: die dem Erzeuger gewährte Entschädigung, um die Einkommensverluste auszugleichen, die sich aus der Anwendung des Sollwertsignals bei einem Wert unterhalb der ständigen Einspeisekapazität oder bei der Einschaltung eines lokalen automatischen Systems nach Artikel 9 § 6 ergeben;

  7. Anpassung des Zuständigkeitskreises des Ausgleichsverantwortlichen: das Mittel zur Neutralisierung der eventuellen Auswirkungen der Anwendung des Sollwertsignals auf den Ausgleichsverantwortlichen;

  8. maximale Investitionsreferenzkosten je Einheit: der Leitwert, unterhalb dessen die Kosten für ein Projekt zur Anpassung des Netzes im Verhältnis zu der sich aus dessen Durchführung ergebenden möglichen Grünstromerzeugung als wirtschaftlich gerechtfertigt gelten;

  9. Dekret: das Dekret vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts;

  10. Anschlussantrag: die Summe der stromabwärts der Anschlussstelle installierten, in Voltampere (VA) ausgedrückten Leistungen, nach Primärenergieträger aufgeteilt, für welche der Netzbenutzer über einen Netzanschluss verfügen möchte;

  11. Antragsteller: die natürliche oder juristische Person, die bei dem Netzbetreiber einen Antrag zwecks des Anschlusses eines projizierten Grünstromerzeugungsstandorts stellt;

  12. Vorstudie: die Bewertung durch den Netzbetreiber des wirtschaftlich gerechtfertigten Charakters eines Projekts zur Anpassung des Netzes, das darin besteht, einen projizierten Grünstromerzeugungsstandort mit einer zusätzlichen Einspeisekapazität zu versehen im Vergleich mit derjenigen, über die dieser Standort im Rahmen der Referenzlage verfügte;

  13. Projekt zur Anpassung des Netzes: das vom Netzbetreiber ausgearbeitete Projekt zur Anpassung des Netzes, um einen projizierten Grünstromerzeugungsstandort mit einer zusätzlichen Einspeisekapazität zu versehen im Vergleich mit derjenigen, über die dieser Standort im Rahmen der Referenzlage verfügte;

  14. Anschlussleistung: die in dem Anschlussvertrag festgelegte und in Voltampere (VA) ausgedrückte Höchstleistung, über die der Benutzer des Verteilernetzes mittels seines Netzanschlusses verfügen kann;

  15. Anschluss mit flexiblem Zugang: der Anschluss, für den der Netzbetreiber die Einspeisung durch einen Erzeuger vorübergehend einschränken kann;

  16. Referenzlage: die Netzkonfiguration und Energieflüsse auf diesem Netz, die als Hypothese angenommen werden, die zur Einschätzung der in Kilowattstunden (kWh) ausgedrückten Energie benutzt wird, die durch einen projizierten Grünstromerzeugungsstandort erzeugt werden kann, wenn kein weiteres Projekt zur Anpassung des Netzes als diejenigen Projekte, die in den bereits genehmigten und ggf. auf einer begründeten Grundlage angepassten Anpassungsplänen vorgesehen sind, umgesetzt wird;

  17. informativer schrittweiser Kurs je Erzeugungsverfahren: der informative schrittweise Kurs je Erzeugungsverfahren im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms;

  18. Referenzwert: der von der CWaPE aufgrund ihrer Marktkenntnis und ggf. in Absprache mit den Netzbetreibern vorab ermittelte Wert, von dem der Netzbetreiber und die CWaPE im Rahmen der Vorstudie und der Kosten-Nutzen-Analyse nicht abweichen können;

  19. Standardwert: der von der CWaPE aufgrund ihrer Marktkenntnis und ggf. in Absprache mit den Netzbetreibern und/oder den Erzeugern vorab ermittelte Wert, von dem der Netzbetreiber und die CWaPE im Rahmen der Vorstudie und der Kosten-Nutzen-Analyse je nach den Merkmalen des Projekts zur Anpassung des Netzes abweichen können, wenn eine entsprechende Begründung vorliegt;

  20. Volumen der nicht eingespeisten Wirkenergie: die über die Zeit der Aktivierung eines Sollwertsignals berechnete Wirkenergie, bestimmt durch den positiven Unterschied zwischen der Einschätzung nach Artikel 9 und der tatsächlich eingespeisten Energie;

  21. historische Stromerzeugungsanlage: eine Stromerzeugungsanlage, deren Inbetriebnahmedatum, so wie in der vom Netzbetreiber ausgestellten Inbetriebsetzungsgenehmigung vermerkt, strikt vor dem nachstehenden Datum liegt:

    - 27. Juni 2014 für den Betreiber des Übertragungsnetzes / des lokalen Übertragungsnetzes;

    - 1. Januar 2015 für die folgenden Netzbetreiber: AIEG, AIESH, Gaselwest, PBE, Réseau d'Energies de Wavre und RESA;

    - 1. März 2015 für die gesamten Sektoren von ORES ASSETS SPRL;

  22. neue Stromerzeugungsanlage: eine Stromerzeugungsanlage, deren Inbetriebnahmedatum, so wie in der vom Netzbetreiber ausgestellten Inbetriebsetzungsgenehmigung vermerkt, nach dem nachstehenden Datum liegt:

    - 27. Juni 2014 für den Betreiber des Stromübertragungsnetzes / des lokalen Übertragungsnetzes;

    - 1. Januar 2015 für die folgenden Netzbetreiber: AIEG, AIESH, Gaselwest, PBE, Réseau d'Energies de Wavre und RESA;

    - 1. März 2015 für die gesamten Sektoren von ORES ASSETS SPRL;

  23. erzeugbare elektrische Nettoleistung (Pend, kWe): die elektrische Leistung, die vor einer eventuellen Umwandlung zwecks der Einspeisung ins Netz durch die Erzeugungsanlage produziert wird, und die ermittelt wird, indem die Durchschnittsleistung der betriebstechnischen Ausrüstungen der Anlage von der erzielbaren Höchstleistung abgerechnet wird;

  24. technische Regelungen: die technische Regelung für den Betrieb des lokalen Stromübertragungsnetzes in der Wallonischen Region und den Zugang zu diesem Netz und die technische Regelung für den Betrieb der Stromverteilernetze in der Wallonischen Region und den Zugang zu diesen Netzen, kraft Artikel 13 des Dekrets.

    KAPITEL II - Die Ausgleichszahlung

    Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

    Art. 2 - § 1 - Die Betreiber des Verteilernetzes und des lokalen Übertragungsnetzes garantieren die Verteilung und die Übertragung des ab erneuerbaren Energiequellen und hochwertiger Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms.

    § 2 - Gemäß Artikel 25decies § 2 des Dekrets kann der Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes den Anschluss einer Stromerzeugungsanlage aus Gründen einer eventuellen Begrenzung der verfügbaren Kapazität des Netzes oder im stromaufwärts liegenden Netz, oder aber wegen der Tatsache, dass dieser Anschluss zusätzliche Kosten in Verbindung mit der eventuellen Verpflichtung zur Erweiterung der Kapazität der Bestandteile des Netzes in der Nähe der Anschlussstelle mit sich bringen würde, nicht verweigern.

    § 3 - Der Betreiber des Verteilernetzes setzt alle vernünftigen Mittel ein, um die langfristige Kapazität des Netzes, Anschlussanträgen seitens Grünstromerzeugungsstandorten gerecht zu werden, zu garantieren. Der Betreiber des Verteilernetzes kann auf den Antrag auf Anschlussleistung seitens Grünstromerzeugungsstandorten nicht vollständig eingehen, wenn die CWaPE der Ansicht ist, dass die dazu notwendigen Investitionen angesichts der Kosten-Nutzen-Analyse nach Kapitel 3 wirtschaftlich ungerechtfertigt sind.

    Art. 3 - § 1 - Jede neue an das Mittel- und Hochspannungsnetz angeschlossene Stromerzeugungsanlage wird mittels eines Anschlusses mit flexiblem Zugang angeschlossen. Die gesamte Einspeisekapazität, die dem Erzeuger gewährt wird, kann eine ständige und eine flexible Komponente enthalten.

    Die Produktion dieser Anlage kann bei Gefahr einer Überschreitung der operativen Sicherheitsgrenze des Netzes verringert oder unterbrochen werden.

    In diesem Fall und unter Vorbehalt der Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Ausgleichszahlung wird der Erzeuger für die Einkommensverluste infolge der Verringerung oder Unterbrechung der Einspeisung entschädigt, und zwar für den...

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