27. OKTOBER 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Modalitäten zur Auswahl und Entschädigung der internen Ausbilder bei der Schule für öffentliche Verwaltung und den mit der Ausbildung beauftragten Dienststellen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Dekrets vom 22. Januar 1998 über das Statut des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Wallonischen Region unterstehen, Artikel 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Oktober 2009 über die Vollmachtserteilungen an die statutarischen Bediensteten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2010 zur Gewährung einer Zulage für die Bediensteten, die an der Ausbildung des Personals mitwirken;

Aufgrund der am 7. März 2016 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des Berichts vom 10. März 2016, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des am 10. März 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des am 10. März 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 20. Mai 2016 erstellten Protokolls Nr. 700 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 11. Juli 2016 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 59.594/4 des Staatsrats;

In Erwägung des am 10. November 2011 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region zur Gründung einer gemeinsamen Schule für öffentliche Verwaltung;

Auf Vorschlag des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Definitionen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Zusammenarbeitsabkommen: das Zusammenarbeitsabkommen vom 10. November 2011 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region zur Gründung einer der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region gemeinsamen Schule für öffentliche Verwaltung;

  2. Schule: die der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region gemeinsame Schule für öffentliche Verwaltung, die durch das Zusammenarbeitsabkommens vom 10. November 2011 gegründet wurde;

  3. wissenschaftliches Kollegium: das in Artikel 20 bis 24 des Zusammenarbeitsabkommens vom 10. November 2011 genannte wissenschaftliche Kollegium der Schule;

  4. Verwaltungsrat: der in Artikel 10 bis 19 des Zusammenarbeitsabkommens genannte Verwaltungsrat der Schule;

  5. interner Ausbilder: das Personalmitglied der Dienststellen der Wallonischen Regierung, der Dienststellen der Regierung der Französischen Gemeinschaft oder der von der Wallonischen Region bzw. der Französischen Gemeinschaft abhängenden Einrichtungen öffentlichen Interesses, das der Schule oder den mit der Ausbildung beauftragten Dienststellen gelegentlich seine Dienste zur Verfügung stellt;

  6. Teilnehmer: das Personalmitglied der Dienststellen der Wallonischen Regierung, der Dienststellen der Regierung der Französischen Gemeinschaft oder der von der Wallonischen Region bzw. der Französischen Gemeinschaft abhängenden Einrichtungen öffentlichen Interesses, das an einer von der Schule oder von den mit der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT