6. OKTOBER 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. September 1998 über den Schutz der Tiere bei Wettkämpfen und zur Aufhebung des ministeriellen Erlasses vom 27. März 2003 zur Festlegung der Bedingungen, die von den Kontrolleuren des Königlichen Belgischen Taubenzüchterverbands zu erfüllen sind, um legitimiert werden zu können

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, Artikel 6 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, Artikel 6 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und Artikel 13, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1998 über den Schutz der Tiere bei Wettkämpfen;

Aufgrund des ministeriellen Erlasses vom 27. März 2003 zur Festlegung der Bedingungen, die von den Dopingkontrolleuren des Königlichen Belgischen Taubenzüchterverbands zu erfüllen sind, um legitimiert werden zu können;

Aufgrund des am 1. Juli 2016 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats 57.623/4;

Aufgrund des am 3. August 2016 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 59.637/2/V des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Tierschutz;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. September 1998, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 2003 und vom 26. März 2004, werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. in Paragraph 1 Ziffer 4 werden die Wörter "Der für den Tierschutz zuständige Minister" durch die Wörter "Der Minister für Tierschutz" ersetzt;

  2. die Paragraphen 2 und 3 werden durch Folgendes ersetzt:

    " § 2. Der Minister für Tierschutz legt die Mindestregeln fest, die von den Veranstaltern von Wettkämpfen mit Tauben für Folgendes einzuhalten sind:

  3. den Taubentransport auf der Straße in Anwendung der Artikel 6 und 13 des Gesetzes vom 14. August 1986, nachstehend "das Gesetz vom 14. August 1986" genannt;

  4. die kollektiven Taubenauflässe, die auf dem wallonischen Gebiet stattfinden;

  5. die Kontrolle der in Artikel 36 Ziffer 2 des Gesetzes vom 14. August 1986 erwähnten Substanzen, was die Tauben betrifft, einschließlich der Voraussetzungen für die Legitimation der mit der Aufspürung der Verwendung dieser Substanzen beauftragten Personen.

    § 3. In Ausführung des Artikels 6 § 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 benennt der Minister für Tierschutz für eine erneuerbare Dauer von fünf Jahren eine die wallonischen Taubenzüchter vertretende juristische Person, die damit beauftragt wird...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT