16. JUNI 2016 - Erlaß der Regierung zur Festlegung der Lehrprogramme Heizungsinstallateur/-in (E20/2016) und Parkettverleger/-in (C11/2016)

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht, Artikel 2;

Aufgrund des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, Artikel 4;

Aufgrund des Vorschlages des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vom 29. März 2016;

Aufgrund des Gutachtens der Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht vom 17. Mai 2016;

Auf Vorschlag des für die Ausbildung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die folgenden Lehrprogramme, die vom Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen für Lehrlinge angeboten werden, erfüllen die Bedingungen der Teilzeitschulpflicht gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht:

  1. E20/2016 Heizungsinstallateur/-in;

  2. C11/2016 Parkettverleger/-in.

    Art. 2 - Das Lehrprogramm E20/2016 - Heizungsinstallateur/-in wird in dem Anhang I festgelegt.

    Art. 3 - Das Lehrprogramm C11/2016 - Parkettverleger/-in wird in dem Anhang II festgelegt.

    Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

    Art. 5 - Der für die Ausbildung zuständige Minister ist mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

    Eupen, den 16. Juni 2016

    Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

    Der Ministerpräsident

    O. PAASCH

    Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung

    H. MOLLERS

    Anhang I zum Erlass der Regierung Nr. 2083 vom 16. Juni 2016 zur Festlegung der Lehrprogramme Heizungsinstallateur/-in (E20/2016) und Parkettverleger/-in (C11/2016)

    LEHRPROGRAMM UND FORTSCHRITTSTABELLE

    Heizungsinstallateur/in E20/2016

  3. BERUFSPROFIL

    1.1. Berufsbild

    Der Beruf des Heizungsinstallateurs im vorliegenden Dokument gelten Personenbezeichnungen, wenn nicht anders präzisiert, für beide Geschlechter umfasst die Installation von Heizungs- und Lüftungssystemen sowie deren Wartung und Instandhaltung. Des Weiteren analysiert der Heizungsinstallateur bei Mängeln und Fehlfunktionen die auftretenden Probleme und sorgt durch fachgerechte Analyse und notwendige Reparaturen oder durch das Ersetzen einzelner Teile im Heizungssystem für die Aufhebung der festgestellten Mängel.

    Die Arbeit als Heizungsinstallateur findet zum größten Teil auf Baustellen beziehungsweise beim Kunden statt, ein kleiner Teil der Tätigkeit in einer betrieblichen Werkstatt.

    Ein Heizungssystem ist eine komplexe Anlage, die aus verschiedenen Teilen besteht.

    Heizungsinstallateure müssen:

    - Vollständige Heizungsanlagen alleine oder mit anderen Facharbeitern installieren;

    - Diese Anlagen auf ihre Funktionalität prüfen;

    - Die einzelnen Komponenten einer Heizungsanlage verstehen und erklären können;

    - Heizungsanlagen korrekt warten und unterhalten;

    - Fehlfunktionen und Mängel an Heizungsanlagen korrekt diagnostizieren, analysieren und beheben;

    - Die Eigenschaften und Unterschiede der verschiedenen Brennstoffe kennen und erklären können und deren Vor- und Nachteile kennen.

    Am Ende der Lehre führen Heizungsinstallateure ihre Arbeiten selbständig und fachgerecht aus, können Heizungssysteme installieren, aber auch in bestehenden Systemen Mängel und Fehler erkennen, analysieren und beheben. Sie sind darauf vorbereitet, nach einer entsprechenden Meisterausbildung oder mit ausreichend Berufserfahrung, leitende Aufgaben oder eine selbständige Tätigkeit im Fach auszuüben.

    Der Beruf des Heizungsinstallateurs entspricht der Berufszulassung zur Ausführung selbständiger Tätigkeiten in den Bauberufen, die im Königlichen Erlass vom 29. Januar 2007 vorgesehen sind und umfasst sowohl die Kompetenzen des eigenständigen beruflichen Handelns als auch die Kompetenzen, die im Kapitel VII des o.e. Erlasses als Heizungs-, Lüftungs-, Gas- und Sanitärinstallateurs festgelegt ist.

    1.2. Aufbau der Lehre

    Die Lehrzeit umfasst drei Ausbildungsjahre.

    Im zweiten Halbjahr des zweiten Ausbildungsjahres wird eine praktische Zwischenbewertung abgelegt, die dem Lehrling, dem/der Lehrmeister/in und auch den Fachlehrkräften Aufschluss über den Stand der beruflichen Entwicklung gibt. Diese Zwischenbewertung hat einen indikativen Charakter und bringt bei noch nicht ausreichenden Leistungen keine versetzungsrelevanten Konsequenzen mit sich.

    Am Ende eines jeden Lehrjahres werden (theoretische) Prüfungen sowohl in den Fächern der Allgemeinkenntnisse (A) als auch in den Fachkundefächern (B) abgelegt. Zum Abschluss der Ausbildung wird zusätzlich zu diesen Prüfungen eine praktische Gesellenprüfung (C-Prüfung) abgelegt und eine Arbeitsprobe erstellt.

    1.3. Evaluation

    Sowohl die praktische Zwischenbewertung als auch die praktische C-Prüfung werden unter möglichst realen praxisnahen Bedingungen abgelegt.

    Die praktische Zwischenbewertung im zweiten Lehrjahr und die praktische Gesellenprüfung (C-Prüfung) finden in der Regel in der Lehrwerkstatt des Organisators der Kurse, in einem dazu geeigneten Fachbetrieb oder einer anderen anerkannten Lehrwerkstatt mit der nötigen Ausstattung statt.

    Die praktische Zwischenbewertung wird von den Fachlehrern/innen abgenommen. In der praktischen Gesellenprüfung (C-Prüfung) wird der Lehrling in allen prüfungsrelevanten Fertigkeiten des Lehrprogramms geprüft. Die Prüfungsjury setzt sich aus dem/der Fachlehrer/in des 3. Lehrjahres und einem/einer externen Prüfer/in zusammen.

    1.4. Überbetriebliche Ausbildung

    Zur Vermittlung praktischer Fertigkeiten, die Bestandteil der betrieblichen Ausbildung sind, kann das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen (IAWM) bei einem geeigneten Organisator von Kursen oder anerkannten Bildungsträger eine überbetriebliche Ausbildung anbieten.

    In dieser überbetrieblichen Ausbildung können - je nach Bedarf - entweder handwerkliche Grundfertigkeiten vermittelt werden, die aufgrund des technologischen Wandels in den Betrieben nicht in ausreichender Tiefe erworben werden können oder bestimmte zusätzliche bzw. neue Techniken vermittelt werden.

    Die Inhalte dieser überbetrieblichen Ausbildungen richten sich nach den aktuellen technischen Anforderungen des Sektors.

  4. LEHRPROGRAMM

    A. Allgemeinkenntnisse

    Siehe hierzu das vom Minister genehmigte Programm.

    B. Fachkompetenz

    B.1. Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz

    Kompetenz:

    Die Rechte und Pflichten in der Ausbildung kennen und verstehen und so fähig sein, Pflichten einzuhalten, Rechte ggf. einzufordern und seine Ausbildung selbstständig zu gestalten.

    Kenntnisse: • Lehrvertrag und Lehrvertragsrecht, Arbeits- und Urlaubszeiten, Jugendarbeitsrecht • Konzept des lebenslangen Lernens • Möglichkeiten der beruflichen und der individuellen Weiterbildung • Gesetzliche und betriebliche Vorschriften und Regelungen • Paritätische Kommissionen und Prinzipien der Lohnzahlung Fertigkeiten: • Lehrvertrags- und Arbeitspflichten einhalten • Lehrvertrags- und Arbeitsrechte ggf. einfordern • Informationen zu Weiterbildungsangeboten finden • Einen individuellen Weg der beruflichen Weiterbildung entwerfen • Berufsspezifische Vorschriften und Regelungen anwenden

    Kompetenz:

    Arbeitsschutz-, Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen, kennen und verstehen und am Arbeitsplatz einhalten.

    Kenntnisse: • Berufsübergreifende Arbeitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen • Beleuchtung und Belüftung von Werkstätten • Berufsspezifische gesetzliche Regelungen, Arbeitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen • Staub, Gas, ätzende, giftige Stoffe • Sicherer Umgang mit Werkzeugen und Maschinen • Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen • Arbeitsschutz- und Unfallausrüstung • Sicherheitsrisiken, Unfallquellen und Unfall verursachendes Fehlverhalten • Erste Hilfe und Verhaltensregeln bei Unfällen • Grundlagen ergonomischer Arbeit • Hygienevorschriften • Aufgaben des Gesundheitsdienstes und des Gefahrenbeauftragten • Notfalladressen • Umweltrichtlinien in der Heizungstechnik • Sicherheitsrelevante Eigenschaften und Personenschutz Fertigkeiten: • Regelungen, Arbeitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen einhalten • Sicherheitsrisiken, Unfallquellen und Unfall verursachendes Verhalten erkennen und vermeiden • Arbeitsabläufe sicher gestalten • Emissionsgrenzen messen und einhalten • Gefahrenkennzeichnungen erkennen und entsprechend handeln • Mit Werkzeugen, Maschinen und beim Schweißen und Schleifen sicher arbeiten • Maßnahmen zur Ersten Hilfe ergreifen • Nach ergonomischen Gesichtspunkten arbeiten • Hygiene am Arbeitsplatz einhalten und Bestimmungen bezüglich der Arbeitskleidung umsetzen • Unfälle nach Vorschrift melden • Umweltrichtlinien beachten und Umwelt bzw. Ressourcen schonend arbeiten und entsorgen • Notfalladressen jederzeit zur Hand haben oder wissen, wo man sie schnell findet • Emissionsgrenzen messen und einhalten • Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen ergreifen

    B.2. Fachrechnen

    Kompetenz:

    Grundrechenarten und erweiterte Rechenarten beherrschen.

    Berechnungen und fachspezifische Rechenmethoden verstehen, beherrschen und in der beruflichen Praxis korrekt anwenden.

    Kenntnisse: • Angewandte Grundrechenarten • Erweiterte Rechenarten, Problemrechnen und Formeln • Berechnung von Flächen, Volumen, Gewichten, spezifischen Gewichten, Wärmemenge, Ausdehnung,... • Geometrische Darstellung zur Maßbestimmung: Längen, gestreckte Längen, Winkel,... • Rechengrundlagen für physikalische Berechnungen • Fachspezifische Rechen-anwendungen und -methoden Fertigkeiten: • Die Grundrechenarten und erweiterte Rechenarten auf Berechnungen im Fachbereich anwenden können • Die korrekte Berechnung von Flächen, Volumen, Gewichte, Längen und Winkeln vornehmen • Physikalische und fachspezifische Berechnungen korrekt durchführen, insbesondere die Problemlösung und Anwendung von Formeln • Lastverteilungen berechnen können

    Kompetenz:

    Die Grundprinzipien der Physik und Mechanik verstehen, beherrschen und im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einsetzen...

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