22 SEPTEMBER 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 28. April 2016 'Coup de Pouce' (Anschubdarlehen)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 20;

Aufgrund des Dekrets vom 28. April 2016 "Coup de Pouce" (Anschubdarlehen), Artikel 5, 7 und 10;

Aufgrund des am 3. Juni 2016 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 22. September 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 11. Juli 2016 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1 Ziffer 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatrates Nr. 59.597/2;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. das Dekret: das Dekret vom 28. April 2016 "Coup de Pouce" (Anschubdarlehen);

  2. die "S.A. SOWALFIN": die durch notarielle Urkunde vom 23. September 1985 gegründete Wallonische Finanzierungs- und Garantiegesellschaft der Klein- und Mittelbetriebe, früher "Financière wallonne des P.M.I." genannt, bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen unter der Nummer 0227.842.904 eingetragen und mit Gesellschaftssitz in 4000 Lüttich, Avenue Maurice Destenay 13;

  3. das "Coup de pouce"-Darlehen: der Darlehensvertrag im Sinne von Artikel 2 des Dekrets vom 28. April 2016;

  4. die Generaldirektion: die operative Generaldirektion Steuerwesen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie.

    KAPITEL II - Abschluss und Registrierungsverfahren des "Coup de pouce"-Darlehens

    Art. 2 - § 1. Das "Coup de pouce"-Darlehen wird anhand des in Anhang I festgelegten Musters, das auf elektronischen Weg ab der Internetseite "www.pretcoupdepouce.be" ausgefüllt wird, abgeschlossen.

    Unbeschadet von Artikel 5 darf das in Absatz 1 genannte Muster von den Parteien nicht abgeändert werden, sei es bei dem Abschluss des Vertrags oder im Laufe dessen Ausführung.

    § 2. Das "Coup de pouce"-Darlehen wird in drei Originalausfertigungen mit der handschriftlichen Unterzeichnung der beiden Parteien erstellt, von denen eine für jede Partei bestimmt ist und eine der SOWALFIN übermittelt wird.

    § 3. Der Darlehensgeber richtet an die SOWALFIN anhand des in Anhang II festgelegten, ausgefüllten und unterschriebenen Musters innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Zurverfügungsstellung der Gelder oder des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses per Einschreiben mit Empfangsbestätigung einen Antrag auf Registrierung des "Coup de pouce"-Darlehens. Unter allen Umständen kann der Versand des Antrags auf Registrierung nicht nach dem 31. Dezember 2017 erfolgen.

    Der Darlehensgeber fügt dem Antrag auf Registrierung des "Coup de pouce"-Darlehens Folgendes bei:

  5. eine von den beiden Parteien ausgefüllte und unterschriebene Originalausfertigung des Vertrags;

  6. eine Abschrift des Bankauszugs bezüglich der Einzahlung der geliehenen Summe, deren Betrag in dem Vertrag angegeben wird;

  7. eine gemäß dem in dem Anhang III festgelegten Muster ausgefertigte Ehrenworterklärung, nach welcher der Darlehensgeber die Einhaltung am Datum des Darlehensabschlusses der gesamten in den Artikeln 3 und 4 § 1 des Dekrets vom 28. April 2016 sowie in seinem Ausführungserlass erwähnten Bedingungen bescheinigt, und durch welche er sich verpflichtet, die SOWALFIN gemäß Artikel 5 §§ 3 und 4 des Dekrets vom 28. April 2016 über jeden Zustand in Zusammenhang mit diesen Bestimmungen zu informieren;

  8. eine Bescheinigung der Zentralen Datenbank der Unternehmen zur Bestätigung der Tatsache, dass der Darlehensnehmer tatsächlich existiert, unter Angabe seines Gesellschaftsnamens, Gesellschaftssitzes, des Datums seiner Gründung, seiner Betriebsnummer, seiner Rechtsform, seines bzw. seiner Niederlassungsort(e) in der Wallonischen Region und der Art seiner Tätigkeiten;

  9. wenn der Darlehensnehmer eine juristische Person ist, eine Kopie der in den Anhängen des Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Unterlage(n), zum Nachweis dessen, dass der Unterzeichner des Vertrags ggf. mittels mehrerer aufeinanderfolgender Strukturen tatsächlich befugt ist, diese zu verpflichten.

    § 4. Die SOWALFIN richtet den gemäß § 3 eingereichten Antrag und dessen Anhänge an die Generaldirektion innerhalb von zehn Werktagen nach dessen Empfangs.

    Die Generaldirektion überprüft und kontrolliert die gesamten durch das Dekret vom 28. April 2016 auferlegten Bedingungen innerhalb des Monats nach der in dem vorigen Absatz erwähnten Versand.

    Art. 3 - § 1. Die Darlehen, deren Antrag auf Registrierung innerhalb der in Artikel 2 § 3 Absatz 1 genannten Frist samt den gemäß Artikel 2 § 3 Absatz 2 erforderlichen Anhängen zugeschickt wird, werden, außer bei anderslautendem Gutachten der Generaldirektion an die SOWALFIN vor dem Ablauf der in Artikel 2 § 4 Absatz 2 genannten Frist, und werden von Letzterer innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags auf Registrierung registriert.

    Die Registrierung besteht darin, dass dem "Coup de pouce"-Darlehen eine Registrierungsreferenz mit einer sequenziellen und individuellen Erkennungsnummer sowie mit dem Registrierungsdatum zugeteilt wird.

    § 2. Die SOWALFIN teilt dem Darlehensgeber die Registrierungsreferenz und der Generaldirektion per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder durch elektronische Post mit.

    Die in Absatz 1 genannte Mitteilung erfolgt an die Postanschrift oder an die Mailanschrift des Darlehengebers, die in dem Antrag auf Registrierung angegeben ist, oder bei Änderung der Anschrift, an die neue Anschrift, die vorher von dem Darlehensgeber der SOWALFIN per Einschreiben mit Empfangsbestätigung mitgeteilt worden ist.

    § 3. Wenn die Registrierung nicht erteilt wird, informiert die SOWALFIN den Darlehensgeber und die Generaldirektion innerhalb der in § 1 genannten Frist und nach den in § 2 erwähnten Modalitäten darüber. Bei anderslautendem Gutachten der Generaldirektion wird eine Kopie dieses Gutachtens dieser Mitteilung beigefügt.

    Art. 4 - Die Vertragsparteien des "Coup de pouce"-Darlehens informieren die SOWALFIN per Einschreiben mit Empfangsbestätigung über jede Änderung der Post- oder Mailanschrift oder der Bankangaben innerhalb von drei Monaten dieser Änderung.

    KAPITEL III - Vorzeitiger Abruf des "Coup de pouce"-Darlehens

    Art. 5 - § 1. In den in Artikel 4 § 2 des Dekrets vom 28. April 2016 genannten Hypothesen macht der Darlehensgeber das Darlehen vorzeitig abrufbar und informiert den Darlehensnehmer per Einschreiben mit Empfangsbestätigung.

    § 2. Wenn das Darlehen in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Dekrets vom 28. April 2016 vorzeitig abrufbar gemacht wird, benachrichtigt der Darlehensgeber die SOWALFIN per Einschreiben mit Empfangsbestätigung innerhalb von drei Monaten nach dem Eintreten des Ereignisses, das diesen Zustand verursacht hat. In...

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