22. SEPTEMBER 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung über die Amtszulage für das Personal, das den Beruf eines Bergarbeiterchefs (73bis), eines Werkstattleiters im Steinbruch (73ter) und eines Steinbrucharbeiters (80bis) ausübt

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des am 7. Juni 2016 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 23. Juni 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 15. Juli 2016 abgeschlossenen Verhandlungsprotokolls Nr. 706 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des Berichts vom 23. Juni 2016, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des am 7. September 2016 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 59.907/2/V des Staatsrats;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

Auf Vorschlag des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. der Bergarbeiterchef: das statutarische Personalmitglied oder das Mitglied des Vertragspersonals der Stufe C, das den im Anhang II zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes angeführten Beruf Nr. 73bis eines Bergarbeiterchefs ausübt;

  2. der Werkstattleiter im Steinbruch: das statutarische Personalmitglied oder das Mitglied des Vertragspersonals der Stufe C, das den in demselben Anhang angeführten Beruf Nr. 73ter eines Werkstattleiters im Steinbruch ausübt;

  3. der Steinbrucharbeiter: das statutarische Personalmitglied oder das Mitglied des Vertragspersonals der Stufe D, das den in demselben Anhang angeführten Beruf Nr. 80bis eines Steinbrucharbeiters ausübt.

    Art. 2 - Der vorliegende Erlass betrifft die Bergarbeiterchefs, Werkstattleiter im Steinbruch und Steinbrucharbeiter, die Personalmitglieder des in Sclayn gelegenen Steinbruchs "carrière de Gore" der Wallonischen Region sind, mit Ausnahme der Mitglieder des vor Ort beschäftigten Vertragspersonals, deren Arbeitsvertrag eine besondere Gehaltstabelle vorsieht.

    Art. 3 - Eine Amtszulage wird den folgenden...

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