14. JULI 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Bezeichnung eines Bediensteten, der zuständig ist, um für die Ausführung der Polizeivorschriften auf dem durch die Verkehrsgesellschaft Charleroi (Société de transport en commun de Charleroi) verwalteten Verkehrsnetz zu sorgen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region, Artikel 36bis und 36ter;

Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 62;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Straßenverkehrsordnung, Artikel 3 Ziffer 12;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 zur Einführung einer Regelung über die Personenbeförderung mit Straßenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Reisebussen, Titel II;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. Mai 2008 über die administrativen Geldbußen im Bereich der öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region;

In der Erwägung, dass aufgrund der innerhalb des Personals der Verkehrsgesellschaft Charleroi erfolgten Änderungen neue Bezeichnungen vorzunehmen sind;

Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität und Transportwesen;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Der folgende Bedienstete wird damit beauftragt, die Übertretungen der Bestimmungen des Titels II des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 über die Personenbeförderung mit Straßenbahnen, Unterpflasterbahnen...

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