16. JUNI 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung über die Ausbildung in Bienenzucht

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 702/2004 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D. 4, D. 5, D. 6, D. 7, D. 9, D. 11, D. 12, D. 13, D. 14, D. 102, D. 103, D.105, D. 107, D. 108, D. 109, D. 110, D. 113, D. 114, D. 241, D. 242 und D. 243;

Aufgrund des am 12. Februar 2016 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 18. Februar 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 18. Februar 2016 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des Berichts vom 18. Februar 2016, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 25. April 2016 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 59.184/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Beschließt :

KAPITEL I. - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt in Anwendung der Verfassung eine in Artikel 127 der Letzteren erwähnte Angelegenheit.

Der vorliegende Erlass gewährleistet die Beachtung der Bestimmungen von Artikel 1, 3 bis 10, 12, 13 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 702/2004 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

  1. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

    1. Verwaltung: die Verwaltung im Sinne von Artikel D. 3 Ziffer 3 des Gesetzbuches;

    2. Bienenzüchtervereinigung: die Vereinigung, die in Form einer VoG oder einer Hobbyistenvereinigung nach Artikel D. 100 des Gesetzbuches gegründet worden ist und sich aus Bienenzüchtern zusammensetzt;

    3. Ausbildungszentrum für Bienenzüchter: das in Artikel D. 105 des Gesetzbuches erwähnte Ausbildungszentrum, das Ausbildungen in Bienenzucht nach Artikel 4 und Artikel 11 § 2 des Gesetzbuches organisiert;

    4. Gesetzbuch: das Wallonische Gesetzbuch über die Landwirtschaft;

    5. Referat: die Ausführungen, die sich auf einen spezifischen Bereich der Bienenzucht beziehen, gefolgt von einer Fragerunde, und die darauf abzielen, zur Weiterbildung der Bienenzüchter beizutragen;

    6. Referent für Bienenzucht: der Ausbilder im Bereich der Bienenzucht, der theoretische Unterrichte erteilt oder Referate hält;

    7. Grundausbildung: die Ausbildung, die durch die Organisation von praktischen und theoretischen Lehrgängen auf den Erwerb von Kenntnissen und Kompetenzen auf dem Gebiet der Bienenzucht abzielt, die ein für die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Bienenzucht erforderliches Fundament an Grundwissen bilden;

    8. Einführungslehrgang: das Bildungsmodel "Sensibilisierung für die Biene und die Bienenzucht", das vor der Grundausbildung organisiert wird und darauf abzielt, diese einzuführen, um so den Teilnehmern eine Orientierung zu bieten;

    9. Spezialisierungslehrgang: die Ausbildung, die durch die Organisation von theoretischen und gegebenenfalls praktischen Lehrgängen im Hinblick auf die Professionalisierung einer Tätigkeit im Bereich der Bienenzucht auf die Entwicklung und Vertiefung der im Rahmen einer Grundausbildung erlangten Kenntnissen und Kompetenzen abzielt;

    10. Sozialinspektion: die Direktion der Sozialinspektion der Abteilung Inspektion der operativen Generaldirektion Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

    11. Minister: der Minister für Landwirtschaft;

    12. Teilnehmer: jede in Artikel D. 98 Absatz 1 Ziffern 1, 2, 3, 5 des Gesetzbuches erwähnte Person;

    13. Bienenstand: alle Bienenstöcke, die sich an einem gegebenen Ort befinden.

    Der Minister kann die in Absatz 1 angeführten Definitionen präzisieren.

    KAPITEL II. - Inhalt und Abschluss der Ausbildungen

    Abschnitt 1. - Lehrgänge

    Unterabschnitt 1. - Ausbildungszentren

  2. 3 - Die Einführungslehrgänge, die Lehrgänge der Grundausbildung und die Spezialisierungslehrgänge werden von allen Ausbildungszentren für Bienenzüchter organisiert, die auf dem Gebiet der Wallonischen Region Ausbildungen organisieren und die folgenden Bedingungen erfüllen:

    1. als Vereinigung ohne Erwerbszweck gebildet worden sein;

    2. ein eigenes ständiges pädagogisches Team aufweisen, das aus wenigstens drei natürlichen Personen besteht - zu denen ein Referent für Bienenzucht gehört -, die wenigstens fünf Jahre imkerliche Praxis, einschließlich der Grundausbildung, oder sieben Jahre imkerliche Praxis aufweisen.

  3. 4 - Für die Organisation der praktischen Lehrgänge im Rahmen einer Grundausbildung verfügt das Ausbildungszentrum über einen Lehrbienenstand, der spezifisch diesen Lehrgängen vorbehalten ist.

    Im Rahmen der am Lehrbienenstand erteilten praktischen Lehrgänge kommt auf neun Teilnehmer wenigstens ein Ausbilder.

    Der Bienenstand zählt wenigstens einen Bienenstock für drei angemeldete Teilnehmer.

  4. 5 - Für die Organisation des praktischen Lehrgangs im Rahmen eines Einführungslehrgangs verfügt das Ausbildungszentrum über einen Bienenstand und eine Anzahl Ausbilder, die gewährleisten, dass die in Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 angeführten Mindestnormen für die Betreuung eingehalten werden.

    Der Minister legt die in Absatz 1 erwähnten Sonderbedingungen fest.

    Unterabschnitt 2. - Inhalt der Lehrgänge

  5. 6. § 1 - Der Minister bestimmt die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Programme des Einführungslehrgangs und der Grundausbildung.

    § 2. Der Minister bestimmt die Mindest- und Höchstdauer der in Paragraph 1 erwähnten Programme sowie die Mindestanzahl der täglich erteilten Unterrichtsstunden.

  6. 7 - Der Minister kann für die in Artikel 3 erwähnten Lehrgänge eine Mindestteilnehmerzahl festlegen.

    Die Verwaltung verringert den Betrag der kraft des vorliegenden Erlasses gewährten Beihilfen verhältnismäßig zur Anzahl fehlender Teilnehmer unter Berücksichtigung der vom Minister kraft Absatz 1 bestimmten Mindestanzahl von Teilnehmern an den Ausbildungslehrgängen.

    Unterabschnitt 3. - Anmeldung, Prüfung, Zeugnis und Nachweis

  7. 8 - Der Minister kann die Bedingungen festlegen, die für die Anmeldung der Teilnehmer an den Ausbildungslehrgängen zu erfüllen sind.

    Um Zugang zur Grundausbildung zu erhalten, hat der Teilnehmer vorab einen Einführungslehrgang absolviert.

    Die Verwaltung kann einen Anwesenheitsnachweis für einen Einführungslehrgang ausstellen, unter der Bedingung, dass der Teilnehmer bei mindestens achtzig Prozent der Unterrichtsstunden des gesamten Zyklus anwesend war.

    Um zu einem Spezialisierungslehrgang zugelassen zu werden, muss der Teilnehmer die Grundausbildung erfolgreich abgelegt haben oder eine imkerliche Erfahrung von wenigstens drei Jahren aufweisen.

  8. 9. § 1 - Die Grundausbildung wird durch eine Prüfung abgeschlossen.

    Die Prüfung bezieht sich auf theoretische und praktische Inhalte nach einem Muster oder einer gemeinsamen Prüfung, die jeweils von der Verwaltung ausgearbeitet und auf dem Internetportal der wallonischen Landwirtschaft veröffentlicht werden.

    Um die Ergebnisse der Prüfung zu validieren, muss der Teilnehmer, der an der Grundausbildung teilnimmt, bei mindestens achtzig Prozent der Stunden des gesamten Zyklus anwesend sein. In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann der Minister von diesem Prozentsatz abweichen.

    § 2. Um die Prüfung zu bestehen, muss der Teilnehmer in den theoretischen und praktischen Inhalten eine durch den Minister festgelegte Mindestpunktzahl erzielen.

    Wenn der Teilnehmer die Prüfung besteht, erhält er ein vom Minister oder dessen Stellvertreter unterzeichnetes Zeugnis.

  9. 10 - Der Spezialisierungslehrgang wird durch eine Prüfung abgeschlossen.

    Die Prüfung besteht darin, zu prüfen, ob der Teilnehmer die betreffenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

    Wenn der Teilnehmer die Prüfung besteht, erhält er ein vom Minister oder dessen Stellvertreter unterzeichnetes Zeugnis.

  10. 11 - Der Minister bestimmt das Muster für das in Artikel 9 § 2 Absatz 2 und in Artikel 10 Absatz 3 erwähnte Zeugnis.

  11. 12. § 1 - Jeder Teilnehmer bewertet die Qualität der Grundausbildung nach deren Abschluss.

    Die in Absatz 1 erwähnte Bewertung wird anhand eines elektronischen Formulars durchgeführt, dass von der Verwaltung auf dem Internetportal der wallonischen Landwirtschaft veröffentlicht wird.

    Das Ausfüllen des Bewertungsformulars und dessen Einreichen bei der Verwaltung erfolgen elektronisch innerhalb von sechzig Tagen nach...

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