23. JUNI 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Errichtung des Forstschutzgebiets 'Le Ticton' in La Hulpe und zur Festlegung seines Sonderbewirtschaftungsplans

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 21 und 22, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984 und Artikel 23 und 24;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1979 zur Festlegung der Regelung für die Verwaltung der Forstschutzgebiete, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2007;

Aufgrund des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Dezember 2008 und durch das Dekret vom 27. Oktober 2001, Artikel 64;

Aufgrund des am 15. Dezember 2015 abgegebenen Gutachtens des Wallonischen hohen Rates für die Erhaltung der Natur ("Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature");

Aufgrund der Tatsache, dass die Katasterparzellen, die das Forstschutzgebiet bilden, Teil des Staatswaldes von Soignes sind;

Aufgrund des Entwurfs des Raumordnungsplans für den Wald von Soignes, der vom 11. Februar 2015 bis zum 27. März 2015 einer von den Gemeinden La Hulpe und Waterloo organisierten öffentlichen Untersuchung unterzogen wurde, anlässlich der Beschwerden geäußert wurden, von denen jedoch keine die innerhalb der für eine Eintragung als Forstschutzgebiet vorgeschlagenen Zonen empfohlenen Bewirtschaftungsmaßnahmen in Frage stellte;

Aufgrund des als günstig geltenden Gutachtens des Provinzialkollegiums der Provinz Wallonisch-Brabant;

Aufgrund des Interesses, die bemerkenswerten Landschaftsbilder mit einheimischen Baumbeständen der dieser Region eigenen typischen Waldgesellschaften zu erhalten, die Integrität des Bodens und des Lebensraums zu wahren und insbesondere die Alterung des Waldes und den Ausdruck der natürlichen Dynamik zu ermöglichen;

In der Erwägung, dass der Staatswald von Soignes durch die Königlichen Erlasse vom 2. Dezember 1959 und vom 25. November 19791 geschützt und in die Liste der außergewöhnlichen Erbgüter der Wallonischen Region eingetragen worden ist;

In der Erwägung, dass sich das Forstschutzgebiet innerhalb des Umkreises des Natura 2000-Gebietes BE 31002 "Vallée de l'Argentine et de la Lasnes" befindet;

In der Erwägung, dass in dem Raumordnungsplan für den Wald von Soignes den für eine Eintragung als Forstschutzgebiet vorgeschlagenen Zonen die...

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