17. MÄRZ 2016 - Erlaß der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 22. Februar 2016 zur Bekämpfung des Dopings im Sport

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des Dekrets vom 22. Februar 2016 zur Bekämpfung des Dopings im Sport, Artikel 5, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27 und 30;

Aufgrund des Gutachtens des Sportrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 7. März 2016;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 10. März 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 11. März 2016;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft als Unterzeichnerin der Kopenhagener Erklärung zur Stützung des Welt-Anti-Doping-Codes verpflichtet ist, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 18. März 2016 vollständig mit dem Code und den internationalen Standards der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) in Einklang zu bringen; dass in Ermangelung dieser endgültigen Verabschiedung einer neuen, mit dem Code konformen Regelung bis zum 18. März 2016 die gesamte Deutschsprachige Gemeinschaft sich den Folgen gemäß Artikel 23.6 des Codes aussetzen würde, und zwar insbesondere der Tatsache, dass sie auf ihrem Gebiet keine internationalen Veranstaltungen mehr ausrichten darf, internationale Veranstaltungen absagen muss, oder aber auch dass die WADA-Akkreditierung für das mit der Analyse der Proben für die Deutschsprachige Gemeinschaft beauftragte Labor widerrufen wird; dass aus derartigen zu vermeidenden Folgen für die Deutschsprachige Gemeinschaft ein schwerwiegender und schwer wiedergutzumachender Schaden sowohl im Sportbereich als auch hinsichtlich ihres allgemeinen Ansehens in Belgien und im Ausland erwachsen könnte; dass insofern das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des Ministers für Sport;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 - § 1 - Personenbezeichnungen im vorliegenden Erlass gelten für beide Geschlechter.

§ 2 - Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 des Dekrets gelten für die Ausführung dieses Erlasses folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Dekret": das Dekret vom 22. Februar 2016 zur Bekämpfung des Dopings im Sport;

  2. "Minister": der für Sport zuständige Minister der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  3. " NADO-DG": die NADO der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  4. "Begleitperson": die Person, die für die Begleitung des Kontrollarztes bei Dopingkontrollen zugelassen und ausgebildet ist.

    Art. 2 - § 1 - Im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Dopings im Sport kann der Minister einen Informations- und Präventionsplan entwickeln, im Rahmen dessen Aufklärungs-, Informations- und Präventionskampagnen durchgeführt werden und eine Kontaktstelle zur Unterstützung der Spitzensportler bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes eingerichtet wird.

    Der Plan gemäß Absatz 1 ist auf folgende wesentliche Grundsätze gestützt:

  5. Ziel der Dopingpräventionspolitik in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist einerseits die Wahrung der sportlichen Ethik und der Fairness im Sport und andererseits der Schutz der körperlichen und psychischen Gesundheit der Sportler unabhängig von ihrem Leistungs- und/oder Wettkampfniveau,

  6. die Handlungsgrundsätze, auf denen der Plan beruht, sind - nicht abschließend - folgende:

    a) Einbeziehen des erziehungsorientierten, informativen und präventiven Ansatzes in die Erarbeitung, Anpassung und Umsetzung aller operativen Strategien zur Dopingbekämpfung,

    b) Förderung der Mitwirkung der Sportbewegung und des Sportbereichs sowie der Bürger an den operativen Strategien zur Dopingprävention, gegebenenfalls auch über gleichzeitig ausgearbeitete und durchgeführte Sensibilisierungs- und Präventionskampagnen,

  7. die Dopingprävention setzt die Einführung von Sensibilisierungsmaßnahmen voraus, die sich in Abhängigkeit von dem betreffenden Zielpublikum sowohl hinsichtlich des Trägers als auch des Inhalts unterscheiden können,

  8. die Sensibilisierungs- und Dopingpräventionsmaßnahmen und -kampagnen können insbesondere als Fernseh- und Pressekampagnen, Informationsbroschüren, Internet-Webseiten ausgestaltet sein oder über die sozialen Medien vermittelt werden,

  9. die Dopingprävention setzt ferner auf Antrag der Verantwortlichen von Sportorganisationen Hilfe und Unterstützung ihrer Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der Dopingprävention voraus.

    Der Minister kann die Sportorganisationen mit Präventionsaufgaben beauftragen.

    § 2 - Der Minister legt die Verbotsliste und ihre Aktualisierungen fest.

    Art. 3 - Die gemäß dem Dekret und in Anwendung dieses Erlasses gesammelten und verarbeiteten Informationen dürfen nur den folgenden Adressaten und ausschließlich in dem für die Erreichung der jeweiligen nachfolgend aufgezählten spezifischen Ziele unbedingt notwendigen Maß übermittelt werden:

  10. hinsichtlich der für die Planung und Durchführung der Dopingkontrollverfahren einschließlich des Einsatzes des biologischen Athletenpasses gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Dekrets gesammelten und verarbeiteten Informationen und Daten: die Verantwortlichen der NADO-DG oder die von ihr gemäß den Bestimmungen dieses Erlasses ordnungsgemäß beauftragten Verantwortlichen, die von der Regierung bestellten Kontrollärzte, die von der WADA akkreditierten oder anderweitig anerkannten Labore, der kontrollierte Sportler, seine nationale(n) und gegebenenfalls internationale(n) Sportorganisation(en), die anderen zuständigen belgischen Behörden für Dopingbekämpfung, die Veranstalter von großen Sportwettkämpfen und die WADA,

  11. hinsichtlich der im Rahmen der Untersuchungsbefugnis der NADO-DG nach Artikel 10 des Dekrets gesammelten und verarbeiteten Informationen und Daten: der oder die Verantwortlichen der NADO-DG oder der oder die ordnungsgemäß von ihr beauftragten Verantwortlichen, der oder die von der Untersuchung betroffenen Sportler, der oder die Sportlerbetreuer des oder der von der Untersuchung betroffenen Sportlers, die entsprechende(n) nationale(n) und gegebenenfalls internationale(n) Sportorganisation(en), die anderen Anti-Doping-Organisationen einschließlich der anderen zuständigen belgischen Behörden für Dopingbekämpfung, die Veranstalter von großen Sportwettkämpfen, die Polizeikräfte, die Justizdienststellen und die WADA,

  12. hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Beantragung einer TUE gesammelten und verarbeiteten Informationen und Daten: der oder die Verantwortlichen der NADO-DG oder der oder die ordnungsgemäß von ihr beauftragten Verantwortlichen, die Mitglieder der TUE-Kommission, die gegebenenfalls zu Rate gezogenen medizinischen oder wissenschaftlichen Sachverständigen, der kontrollierte Sportler und sein behandelnder Arzt, die entsprechende(n) nationale(n) und gegebenenfalls internationale(n) Sportorganisation(en), die anderen zuständigen belgischen Behörden für Dopingbekämpfung, die Veranstalter von großen Sportwettkämpfen und die WADA,

  13. hinsichtlich der Informationen über den Aufenthaltsort der nationalen Spitzensportler gemäß Artikel 23 des Dekrets: der oder die Verantwortlichen der NADO-DG oder der oder die ordnungsgemäß von ihr beauftragten Verantwortlichen, der jeweilige Spitzensportler und gegebenenfalls sein ordnungsgemäß beauftragter Teamverantwortlicher, der jeweilige von der Regierung für die Durchführung der Dopingkontrollen bestellte Kontrollarzt, die nationalen und internationalen Sportorganisationen, die anderen zuständigen belgischen Behörden für Dopingbekämpfung, die Veranstalter von großen Sportwettkämpfen und die WADA,

  14. hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Ergebnisverwaltung gesammelten und verarbeiteten Informationen und Daten einschließlich der in Anwendung des Artikels 24 des Dekrets von den Sportorganisationen getroffenen Disziplinarentscheidungen: der oder die Verantwortlichen der NADO-DG oder der oder die ordnungsgemäß von ihr beauftragten Verantwortlichen, der (von den Ergebnissen seiner Dopingkontrollen) betroffene Spitzensportler, die nationalen und internationalen Sportorganisationen, die anderen zuständigen belgischen Behörden für Dopingbekämpfung, die Veranstalter von großen Sportwettkämpfen und die WADA.

    Die Dauer der Aufbewahrung der gemäß dem Dekret und in Anwendung dieses Erlasses gesammelten und verarbeiteten Daten entspricht je nach Art der Daten derjenigen gemäß der Anlage A des Internationalen Standards zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Informationen.

    Art. 4 - Für die Zwecke der Dopingkontrollen gemäß Artikel 16 des Dekrets, der TUEs gemäß Artikel 12 des Dekrets, der Übermittlung der Informationen über den Aufenthaltsort gemäß Artikel 23 des Dekrets und der Entscheidungen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen gemäß Artikel 24 des Dekrets sowie für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben, mit denen bestimmte Verantwortliche gemäß Artikel 6 §§ 4-5, 17 § 4, 22 § 4, 29 § 4 und 36 § 5 beauftragt werden, kann die NADO-DG ein Zugangsrecht zum ADAMS-System gewähren. Wenn die jeweiligen Verantwortlichen auf dieser Basis Zugang zum ADAMS-System haben, handeln sie im Namen und im Auftrag der NADO-DG und/oder der TUE-Kommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft unter Einhaltung der technischen und organisatorischen Anweisungen und Maßnahmen, die nach Maßgabe des Artikels 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in eine zu diesem Zweck mit der betreffenden Gemeinschaft getroffene bilaterale Vereinbarung integriert werden.

    KAPITEL 2 - MEDIZINISCHE AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN

    Abschnitt 1 - Allgemeines

    Art. 5 - Die Sportler gemäß Artikel 12 § 3 des Dekrets, die zu therapeutischen Zwecken verbotene Stoffe oder...

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