23. JUNI 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung von Teil VIII des Buches I des Umweltgesetzbuches betreffend die Benennung von feststellenden Bediensteten für die Bereiche Boden, Pestizide, Landwirtschaft und Flussfischerei

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, Artikel D.139 Ziffer 4, Artikel D.140 § 1 und § 2 Absatz 2 Ziffer 3, und Artikel D.159 § 1 Absatz 4;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Buches I des Umweltgesetzbuches;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 17. Juni 2015;

Aufgrund der am 15. Juli 2015 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 12. Mai 2016 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 59.274/4;

Aufgrund des am 17. Juni 2016 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 23. Juni 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

In Erwägung des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.390, D.396 bis D.398;

In der Erwägung, dass die Ermächtigungen bestimmter Bediensteten der Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt bezüglich der Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen die Bestimmungen des Dekrets vom 5. Dezember 2008 über die Bodenbewirtschaftung und seiner Ausführungserlasse zu ergänzen sind;

In der Erwägung, dass das Dekret vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist; dass dieses Dekret den strafrechtlichen Rahmen im Bereich der Fischerei abgeändert hat; dass es als notwendig erscheint, die Befugnis der Bediensteten der Abteilung Natur und Forstwesen und der Abteilung Polizei und Kontrollen, als Gerichtspolizeioffiziere in diesem Bereich zu handeln, zu bestätigen, um mögliche Missverständnisse bezüglich ihrer Befugnis zu vermeiden; dass diese Bestätigung so früh wie möglich stattfinden soll, um jegliche rechtliche Unsicherheit zu vermeiden und dem eventuellen Fehlen von Verfolgungen in diesem Bereich entgegenzuwirken;

In der Erwägung, dass es zwecks der Vereinfachung der Verfahren andererseits wichtig ist, diese Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier auf alle Bereiche, für die sie befugt sind, zu verallgemeinern;

In der Erwägung, dass es ebenfalls gilt, ihre Befugnis im Bereich der Regelung über die Pestizide, in welchem sie in Anwendung des Gesetzes über die Erhaltung der Natur schon über Befugnisse verfügen, zu bestätigen;

In der Erwägung schließlich, dass ihnen erlaubt werden sollte, die mit dem Zahlungsvorgang verbundenen Bankgebühren zu erheben, wenn sich der...

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