24. MÄRZ 2016 - Erlaß der Regierung zur übergangsweisen Regelung des Anerkennungsverfahrens für Gesundheits- und Pflegeberufe

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 43 § 2, 56, 61, 64, 72 § 2, 88 und 153 §§ 1-3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 1996 zur Festlegung der Zulassungsmodalitäten der Fachkräfte der Zahnheilkunde, die Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. April 2002 über die Zulassung als Heilgymnast und die Zulassung besonderer Berufsbezeichnungen und besonderer Qualifikationen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2004 über die Zulassung der Fachkräfte der Heilhilfsberufe;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2012 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens für die besondere Berufsbezeichnung eines Krankenhausapothekers;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. April 2013 über die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise der Zulassungskommission für die Krankenpflegefachkräfte, zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpfleger ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, und zur Festlegung des Verfahrens zur Registrierung als Pflegehelfer;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 14. März 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 24. März 2016;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass aktuell Anerkennungsanträge als Gesundheits-und Pflegedienstleister von Personen vorliegen, die in Einrichtungen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschäftigt werden sollen, dass die Anerkennung dieser Personen zwecks Aufrechterhaltung der Funktion der Einrichtungen erforderlich ist und sie deshalb keinen Aufschub duldet; dass die Deutschsprachige Gemeinschaft im Gegensatz zu den anderen Gemeinschaften über keine eigenen Anerkennungskommissionen verfügt, da alle Anträge aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft bisher in niederländischsprachigen oder französischsprachigen Kommissionen der Föderalbehörde bearbeitet wurden, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft seit dem 1. Januar 2016 zuständig für die Anerkennung der...

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