9. JUNI 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung, durch den die Hochschule der Provinz Hennegau-Condorcet zu pädagogischen Zwecken von der Pflicht, einen Angelschein zu besitzen, befreit wird, und zur Festlegung der Bedingungen dieser Befreiung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen, Artikel 8 § 2 und 10 § 4 Ziffer 1;

Aufgrund des am 21. Februar 2016 von der Hochschule der Provinz Hennegau-Condorcet eingereichten Antrags auf Erneuerung des Ministerialerlasses vom 20. Januar 2014;

Aufgrund des günstigen Gutachtens des Fischereidienstes der Direktion Jagd und Fischfang, Abteilung Natur und Forstwesen;

In der Erwägung, dass das Gutachten des Wallonischen hohen Rates für den Fischfang ("Conseil supérieur wallon de la Pêche") nicht eingeholt werden konnte, da das Verfahren zur Benennung seiner Mitglieder noch nicht abgeschlossen ist;

In der Erwägung, dass dem Antragsteller von dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Fischfang gehört, am 26. März 2008 und am 20. Januar 2014 eine ähnliche Ausnahme gewährt wurde;

In Erwägung des pädagogischen Interesses der Ausübung der Elektrofischerei für die Ausbildung der Bachelor-Studenten in Forst-, Natur- und Umweltwissenschaften;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Fischfang gehört;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Dem Professor Dominique Huart, seinen Mitarbeitern und den Studenten der Hochschule der Provinz Hennegau-Condorcet wird erlaubt, jederzeit und ohne Angelschein jegliche Art von Fischen und Flusskrebsen in Gewässern zu fangen, auf die das Dekret vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen Anwendung findet, vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Inhabers des Fischereirechts, dies einschließlich der Wasserwege.

  1. 2 - Die Verwendung jeglichen elektrischen Fischfanggeräts sowie die Benutzung jeglichen Geräts, das den Fisch oder den Flusskrebs nicht verletzt, wird nur erlaubt, um den in Artikel 1 erwähnten Fang vorzunehmen.

    Diese Geräte werden so gehandhabt, dass die Fischer dadurch nicht gestört werden. Jeder Fisch bzw. Flusskrebs, der einer ausführlicheren Untersuchung nicht unterzogen werden kann, wird sofort und behutsam direkt am Fangort ins Wasser zurückgesetzt.

  2. 3 - Der Direktor der Außendienststellen der zuständigen Abteilung Natur und Forstwesen und der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT