17. MAI 2016 - Ministerialerlaß zur Festlegung der Modalitäten zur Umsetzung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Mietverträge für Infrastrukturen zur Lagerung von Tierzuchtabwässern und der betreffenden Kontrolldokumente

Der Minister für Umwelt, Raumordnung, Mobilität, Transportwesen und Tierschutz,

Aufgrund des Kapitels IV von Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D.167 und D.177 in der durch das Dekret vom 12. Dezember 2014 zuletzt abgeänderten Fassung;

Aufgrund Artikel R.199 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, zuletzt abgeändert durch den Erlass vom 13. Juni 2014;

Aufgrund des am 2. Mai 2016 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 59285 des Staatsrats;

Aufgrund des Berichts zur Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die jeweilige Situation der Männer und Frauen, der in Anwendung des wallonischen Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des Gutachtens vom 9. März 2016 des Beratungsausschusses für Wasser ("Commission consultative de l'eau");

Aufgrund der Notwendigkeit der Festlegung von Modalitäten zur Umsetzung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Mietverträge für Infrastrukturen zur Lagerung von Tierzuchtabwässern und der betreffenden Kontrolldokumente,

Beschließt :

Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen teilweise umgesetzt.

  1. 2 - Zwecks der Anwendung dieses Erlasses gelten folgende Definitionen:

    - "Mieter": eine natürliche oder juristische Person, die eine oder mehrere Infrastrukturen zur Lagerung von Tierzuchtabwässern in Miete nimmt;

    - "Vermieter": eine natürliche oder juristische Person, die einem landwirtschaftlichen Betrieb eine oder mehrere Infrastrukturen zur Lagerung von Tierzuchtabwässern zur Verfügung stellt;

  2. 3 - Der Mieter und der Vermieter, die einen Mietvertrag für eine oder mehrere Infrastrukturen zur Lagerung von Tierzuchtabwässern gemäß Artikel R.199 des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, abschließen möchten, übermitteln der in Artikel R.188 Ziffer 2 desselben Gesetzbuches genannten Verwaltung durch eine schriftliche und von beiden Parteien unterzeichnete Erklärung die in Anhang 1 genannten Informationen.

  3. 4 - Die Verwaltung besichtigt die vermietete...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT