12. MAI 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Mai 2000 zur Errichtung der domanialen Naturschutzgebiete des Hohen Venns

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, und Artikel 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturschutzgebieten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege, insbesondere der Artikel 2 und 5, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 18. Juli 1991;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Mai 2000 zur Errichtung der domanialen Naturschutzgebiete des Hohen Venns;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. November 2014 zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Mai 2000 zur Errichtung der domanialen Naturschutzgebiete des Hohen Venns;

Aufgrund des am 22. März 2016 abgegebenen günstigen Gutachtens des Wallonischen hohen Rates für die Erhaltung der Natur ("Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature");

In Erwägung des am 29. Januar 2016 abgegebenen Gutachtens der beratenden Verwaltungskommission der domanialen Naturschutzgebiete Malmedy Hohes Venn;

In Erwägung der bedeutenden Hirschdichte in manchen Zonen des Naturschutzgebiets, insbesondere in und um den nordöstlichen Venngebieten und der Grande Fange;

In der Erwägung, dass eine derartige Hirschdichte eine bedeutende Belastung für die natürliche Vegetation darstellt, insbesondere für die Erikakrautgewächse, bei denen es sich um eine wichtige Nahrungsquelle für die Birkhühner handelt, sowie für die natürliche Verjüngung der Laubbaumarten rund um das Naturschutzgebiet;

In der Erwägung, dass es sich als schwierig erweist, in den Jagdgebieten rund um das nordöstliche Venn und die Grande Fange die im Abschussplan für die Jagd auf den Hirsch vorgeschriebenen Mindestzahlen zu erreichen, insbesondere weil die Tiere während der Jagdperiode in das domaniale Naturschutzgebiet flüchten;

In der Erwägung, dass keine andere zufriedenstellende Lösung existiert, um die Regulierung der Hirschbestände zu gewährleisten und dass die gewährte Abweichung dem guten Allgemeinzustand dieser Bestände nicht schaden wird; dass sie andererseits jedoch einen Beitrag zu einem guten Erhaltungszustand der durch die domanialen Naturschutzgebiete des Hohen Venns geschützten Lebensräume leisten wird;

In der Erwägung...

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