21. APRIL 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Errichtung des domanialen Naturschutzgebiets 'La Carrière de State et le Tienne aux Grives' in Marchin

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6 abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 9, Artikel 11 abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, sowie Artikel 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des am 12. April 2013 abgegebenen günstigen Gutachtens der Direktion der Untergrundgewässer der Abteilung Umwelt und Wasser (operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt);

Aufgrund des am 24. März 2015 abgegebenen günstigen Gutachtens des Wallonischen hohen Rates für die Erhaltung der Natur ("Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature");

Aufgrund des am 10. Juli 2015 abgegebenen bedingt günstigen Gutachtens des Provinzialkollegiums der Provinz Lüttich;

Aufgrund des durch den Minister für Natur aufgestellten Sonderplans zur Verwaltung des domanialen Naturschutzgebiets "La Carrière de State et le Tienne aux Grives" in Marchin;

Aufgrund der kraft des Umweltgesetzbuches von der Gemeinde Marchin vom 15. Juni 2015 bis zum 14. Juli 2015 durchgeführten öffentlichen Untersuchung;

Aufgrund der am 19. Dezember 2013 zwischen der Gemeinde Marchin und der Wallonischen Region zwecks der Schaffung der domanialen Naturschutzgebiete der "Carrière de State", "Tienne aux Grives" und ""Chaffour" gezeichneten Zurverfügungstellungsvereinbarung;

In Erwägung der besonderen Bedeutung des Geländes, das inmitten seiner bemerkenswerten Lebensräume, nämlich seiner Kalkwiesen, seines kalkliebenden Eichen-Weißbuchenwalds und seines Erlen-Auenwalds zahlreiche bemerkenswerte Pflanzen-, Tier- und Pilzarten beherbergt.

In der Erwägung, dass das Gebiet "Carrière de State" Gegenstand von Wiederherstellungsarbeiten im Rahmen des LIFE-Projektes Hélianthème war;

In der Erwägung, dass die Naturschutzgebiete Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die in Widerspruch mit den im Naturschutzgebiet anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden...

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