28. APRIL 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Beauftragung der Öffentlichen Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität ('SPAQuE') mit Sanierungsmaßnahmen auf dem Gelände 'Cristalleries du Val Saint-Lambert' in Seraing und Flémalle

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, insbesondere der Artikel 39 und 43;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. Juli 2014 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung, abgeändert am 23. Juli 2015 und am 18. April 2016;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. Juli 2014 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 11. März 1999, in dem diese die spezifischen Aufgaben der SPAQuE festlegt;

Aufgrund des zwischen der Wallonischen Regierung und der SPAQuE am 13. Juli 2007 unterzeichneten und am 5. September 2013 verlängerten Dienstleistungsvertrags;

Aufgrund der Beschlüsse der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2010 und vom 29. März 2012 zur Genehmigung der Auswahl des Geländes "Cristalleries du Val Saint-Lambert" im Rahmen des Marshallplans 2. Grün;

Aufgrund der zwischen 2010 und 2013 von der SPAQuE auf dem Gelände durchgeführten Orientierungs-, Charakterisierungs- und Baukörperformuntersuchungen;

In der Erwägung, dass durch diese Untersuchungen das Vorhandensein einer homogenen kohleartigen Aufschüttung mit stellenweise viel Ziegelschotter, Schlacken, Bruchglas sowie Abfallbeutel des Typs Hausmüll, deren durchschnittliche Dicke 3 Meter beträgt, hervorgehoben worden ist;

In der Erwägung ebenfalls, dass das technische Audit der Gebäude zusätzlich zu den in den Gebäuden enthaltenen 216 Tonnen Asbest das Vorhandensein von etwa 20 Tonnen gefährliche Abfälle, worunter zahlreiche Fässer, auf dem Gelände hervorhebt;

In der Erwägung, dass es stellenweise notwendig ist, die aufgegebenen Gebäude teilweise abzubauen, um derart zu den Abfällen zu gelangen, dass die Sicherheit der Baustelle gewährleistet ist;

In der Erwägung, dass das Gelände daher einen schwer verunreinigten Charakter aufweist, der eine Gefahr für die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit darstellt und ein vorrangiges Eingreifen erforderlich macht;

In der Erwägung, dass durch den allgemeinen Grundsatz der Vorbeugung ein möglichst schnelles Eingreifen erforderlich gemacht wird, um zu vermeiden, dass die Gefahren für die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit anhalten;

In der Erwägung, dass durch Artikel 43 § 1 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle der Wallonischen Regierung auferlegt wird, jegliche zur Vorbeugung der Gefahr oder zu deren Behebung...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT