6. SEPTEMBER 2017 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Angliederungsfaktoren, der Verwaltung der Altlasten, des Datenaustausches im Bereich der Familienleistungen und der Bedingungen für die Zuständigkeitsübertragung zwischen den Kindergeldkassen

In Erwägung der Absicht der unterzeichneten Gebietskörperschaften, die Verwaltung und die Zahlung der Familienleistungen zu übernehmen, wobei die Möglichkeit von asynchronen Übernahmen erhalten bleibt;

In Erwägung der Notwendigkeit, die Handlungen dieser Gebietskörperschaften, insbesondere nach dem Übergangszeitraum, zu koordinieren;

In der Erwägung, dass eine solche Koordinierung unerlässlich ist und eine tatsächliche Zusammenarbeit und Loyalität von den Parteien, die dieses Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnen, erfordert;

Sieht dieses Zusammenarbeitsabkommen die Angliederungsfaktoren zur Festlegung der zuständigen Gebietskörperschaft bezüglich der Familienleistungen im belgischen und internationalen Kontext vor;

Wird in diesem Zusammenarbeitsabkommen außerdem festgelegt, wie die Zahlungsregularisierungen und die Rückforderungen übernommen oder durchgeführt werden;

Sieht dieses Zusammenarbeitsabkommen ebenfalls vor, wie der Datenaustausch zwischen den Gebietskörperschaften verlaufen wird;

Werden im vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen schließlich die Bedingungen zur Übertragung der Akten von den föderalen Kindergeldkassen ab dem 1. Januar 2018 bestimmt.

Aufgrund Artikel 23 der Verfassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 92bis und Artikel 94 § 1bis, eingefügt durch Artikel 44 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 60sexies, eingefügt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2014 zur Abänderung der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger (Allgemeines Familienbeihilfengesetz), so wie es am 31. Dezember 2018 in Kraft war;

Aufgrund des Sonderdekrets der Französischen Gemeinschaft vom 3. April 2014 über die Befugnisse der Französischen Gemeinschaft, deren Ausübung an die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission übertragen wird und des Dekrets der Wallonischen Region vom 11. April 2014 über die Befugnisse der Französischen Gemeinschaft, deren Ausübung an die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission übertragen wird;

Aufgrund des am 6. September 2017 im Konzertierungsausschuss erzielten Abkommens;

haben die Flämische Gemeinschaft, vertreten durch den Ministerpräsidenten und den Minister für Wohlfahrt, Volksgesundheit und Familie;

die Wallonische Region, vertreten durch den Ministerpräsidenten und den Minister für Öffentliche Arbeiten, Gesundheit und Kulturerbe;

die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch den Ministerpräsidenten und den Minister der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Familie, Gesundheit und Soziales;

die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, vertreten durch den Vorsitzenden des Vereinigten Kollegiums und die Mitglieder des Vereinigten Kollegiums, zuständig für die Unterstützung der Personen, Familienpolitik und Filmzensur,

Folgendes vereinbart: KAPITEL 1 - Allgemeines

Artikel 1. Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Zusammenarbeitsabkommens und nur in diesem Rahmen versteht man unter:

Gebietskörperschaften: die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, mit territorialer Zuständigkeit für die zweisprachige Region Brüssel-Hauptstadt; die Flämische Gemeinschaft, mit territorialer Zuständigkeit für das niederländische Sprachgebiet; die Wallonische Region, mit territorialer Zuständigkeit für das französische Sprachgebiet, sowie die Deutschsprachige Gemeinschaft, mit territorialer Zuständigkeit für das deutsche Sprachgebiet;

Angliederungsfaktor: Situation, aufgrund der eine Familienleistungsakte einer Gebietskörperschaft zugewiesen werden kann und die die ausschließliche Zuständigkeit dieser Gebietskörperschaft bestimmt;

Bevölkerungsregister: die in Art. 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Register;

Gesetzlicher Wohnsitz: der Ort, an dem eine Person ihren Hauptwohnort in die Bevölkerungsregister gemäß Artikel 32 Nummer 3 des Gerichtsgesetzbuches eingetragen hat;

Aufenthaltsort: in Ermangelung eines gesetzlichen Wohnsitzes, der tatsächliche Ort, an dem die Person gewöhnlich wohnt;

Niederlassungseinheit: der Standort, der geografisch anhand einer Adresse identifiziert werden kann und wo oder von wo aus mindestens eine Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird, so wie in Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen definiert;

Sozialversichertem: eine Person, die in Bezug auf die Familienleistungen unter den persönlichen Anwendungsbereich einer europäischen Verordnung oder eines bilateralen Abkommens bezüglich der sozialen Sicherheit, fällt;

Familienleistungen: die in Artikel 5 § 1 römisch IV des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Leistungen;

bilateralem Abkommen: Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen Belgien und einem anderen Staat;

Geburtsprämie: Leistung, die anlässlich der Geburt eines Kindes unter den von den Gebietskörperschaften festgelegten Bedingungen gezahlt wird;

  1. Übernahme: die Übernahme der Verwaltung und Auszahlung durch die Gebietskörperschaften, an dem Datum, das durch die gemäß den Bestimmungen des Artikels 94 § 1bis Absatz 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen ausgestellte Notifizierung der jeweiligen Gebietskörperschaft festgelegt wird;

  2. Kataster: Referenzregister, so wie es am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der ersten Übernahme bestand, in der die Daten aller Akteure aller Akten aller Kindergeldkassen aufgeführt sind;

  3. Trivia-Anwendung: elektronische Anwendung, so wie sie am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der ersten Übernahme bestand, die einerseits die Webseite zum Abruf elektronischer Daten bei Informationsanbietern enthält und andererseits die Übertragung aller verfügbaren Verteil-, Nachschlage- und Katastermeldungen an die Zahlungsanwendung der Kassen ermöglicht;

  4. Zahlungsanwendung der Kassen: elektronische Anwendung für die tägliche Aktenverwaltung innerhalb einer Kindergeldkasse, so wie sie am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der ersten Übernahme bestand, die die elektronischen Daten...

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