6. OKTOBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangsund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2017 zur Festlegung der bei der Organisation von Fischfangwettbewerben

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen, Artikel 10 § 1, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2018;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2017 zur Festlegung der bei der Organisation von Fischfangwettbewerben zu beachtenden Bedingungen und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs;

Aufgrund der am 24. Mai 2022 abgegebenen Stellungnahme der Abteilung "Fischfang" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 6. Juli 2022;

Aufgrund der am 6. Juli 2022 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 20. Juli 2022 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Fischfang gehört;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - Artikel 13 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Februar 2021, wird durch folgendes ersetzt:

"Art. 13 - Untersagt ist:

  1. in der Maas, der Sambre und der Schelde: die Entnahme jeglicher Fische oder Krebse, die außerhalb des Hauptbettes des Wasserlaufs gefangen wurden;

  2. in der Maas: die Entnahme jeglicher Fische, die unterhalb des Staudamms von Lixhe gefangen werden;

  3. im See Lac de la Plate Taille:

    1. die Entnahme von Bachforellen;

    2. die Entnahme jeglicher Fische oder Krebse, die von...

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