6. OKTOBER 2022 - Dekret zur Abänderung des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung zur Vereinfachung der Bestimmungen über öffentliche Aufträge und Dienstleistungs- und Baukonzessionen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Artikel L1222-3 des Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung, ersetzt durch das Dekret vom 4. Oktober 2018, wird durch Folgendes ersetzt:

"Art. L1222-3 - § 1.Der Gemeinderat wählt das Vergabeverfahren und legt die Bedingungen für öffentliche Aufträge fest.

In zwingenden Dringlichkeitsfällen infolge unvorhersehbarer Ereignisse kann das Gemeindekollegium aus eigener Initiative die in Absatz 1 erwähnten Befugnisse des Gemeinderates ausüben. Sein Beschluss wird dem Gemeinderat mitgeteilt, der ihn in seiner nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis nimmt.

§ 2. Der Gemeinderat kann seine in Paragraf 1 Absatz 1 genannten Befugnisse an das Gemeindekollegium übertragen.

Für Ausgaben, die unter den außerordentlichen Haushalt fallen, ist die Befugnisübertragung maximal auf öffentliche Aufträge begrenzt, die einen geschätzten Wert aufweisen, der unter folgenden Beträgen liegt:

  1. 30 000 Euro ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit weniger als fünfzehntausend Einwohnern;

  2. 60 000 Euro ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit fünfzehntausend bis neunundvierzigtausend neunhundertneunundneunzig Einwohnern;

  3. 120 000 Euro ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit fünfzigtausend Einwohnern und mehr.

    § 3. Der Gemeinderat kann seine in Paragraf 1 Absatz 1 genannten Befugnisse für Ausgaben im Rahmen des ordentlichen Haushalts an den Generaldirektor, den beigeordneten Generaldirektor oder einen anderen Beamten mit Ausnahme des Finanzdirektors, und für Ausgaben im Rahmen des außerordentlichen Haushalts an den Generaldirektor oder den beigeordneten Generaldirektor übertragen.

    Für Ausgaben, die unter den ordentlichen Haushalt fallen, ist die Befugnisübertragung maximal auf öffentliche Aufträge begrenzt, die einen geschätzten Wert aufweisen, der unter folgenden Beträgen liegt:

  4. 5 000 Euro ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit weniger als fünfzehntausend Einwohnern;

  5. 10 000 Euro ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit fünfzehntausend bis neunundvierzigtausend neunhundertneunundneunzig Einwohnern;

  6. 15 000 Euro ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit fünfzigtausend Einwohnern und mehr.

    Für Ausgaben, die unter den außerordentlichen Haushalt fallen, ist die Befugnisübertragung maximal auf öffentliche Aufträge begrenzt, die einen geschätzten Wert aufweisen, der unter folgenden Beträgen liegt:

  7. 2 500 Euro ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit weniger als fünfzehntausend Einwohnern;

  8. 5 000 Euro ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit fünfzehntausend bis neunundvierzigtausend neunhundertneunundneunzig Einwohnern;

  9. 7 500 Euro ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit fünfzigtausend Einwohnern und mehr.

    § 4. Jede vom Gemeinderat gewährte Befugnisübertragung endet von Rechts wegen am letzten Tag des vierten Monats nach der Einsetzung des Gemeinderats der Legislaturperiode, die auf diejenige folgt, in der die Befugnisübertragung gewährt wurde.

    Die Bestimmung der anwendbaren Übertragungsschwelle erfolgt auf der Grundlage der letzten aktualisierten Daten über die Einwohnerzahl der Gemeinde, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Übertragungsbeschlusses bekannt sind. Unbeschadet der Möglichkeit, die erteilten Befugnisse zu ändern, hat die Veränderung der Einwohnerzahl keine Auswirkungen auf die erteilte Befugnis, sobald diese angenommen wurde.

    § 5. Jedes Mal, wenn die Umstände dies rechtfertigen, kann die Regierung die in den Paragrafen 2 und 3 angeführten Beträge anpassen.

    § 6. Zwecks Anwendung des vorliegenden Kapitels umfasst der Begriff des öffentlichen Auftrags auch die Rahmenvereinbarungen.".

    Art. 2 - Artikel L1222-4 desselben Kodex, ersetzt durch das Dekret vom 4. Oktober 2018, wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. L1222-4 - § 1. Das Gemeindekollegium leitet das Verfahren ein, vergibt den öffentlichen Auftrag und gewährleistet dessen Ausführung.

    Das Gemeindekollegium vergibt öffentliche Aufträge, die auf den abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen beruhen.

    In den Fällen, in denen Verhandlungen mit den Submittenten zulässig sind, genehmigt das Gemeindekollegium das Ergebnis der Verhandlungen innerhalb der Grenzen, die in den Vorschriften und den Dokumenten, die auf den betreffenden öffentlichen Auftrag anwendbar sind, vorgesehen sind.

    Während der Ausführung des öffentlichen Auftrags kann das Gemeindekollegium jegliche Änderung am öffentlichen Auftrag vornehmen.

    § 2. Bei einer Befugnisübertragung von dem Gemeinderat auf den Generaldirektor, den beigeordneten Generaldirektor oder einen anderen Beamten gemäß Artikel L1222-3 Paragraf 3 werden die in Paragraf 1 angeführten Befugnisse des Gemeindekollegiums jeweils vom Generaldirektor, vom beigeordneten Generaldirektor oder vom beauftragten Beamten ausgeübt.".

    Art. 3 - In Artikel L1222-5 desselben Kodex, ersetzt durch das Dekret vom 4. Oktober 2018, wird die Wortfolge "den Artikeln L1222-3 § 2, L1222-6 § 2 und L1222-7 § 3" durch die Wortfolge "den Artikeln L1222-3 § 3, L1222-6 § 3 und L1222-7 § 5" ersetzt.

    Art. 4 - Artikel L1222-6 desselben Kodex, eingefügt durch das Dekret vom 4. Oktober 2018, wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. L1222-6 - § 1. Der Gemeinderat beschließt die Durchführung eines gemeinsamen öffentlichen Auftrags, bestimmt gegebenenfalls den Auftraggeber, der im Namen der anderen Auftraggeber handelt, und verabschiedet gegebenenfalls die Vereinbarung, die den gemeinsamen öffentlichen Auftrag regelt.

    In zwingenden Dringlichkeitsfällen infolge unvorhersehbarer Ereignisse kann das Gemeindekollegium aus eigener Initiative die in Absatz 1 erwähnten Befugnisse des Gemeinderates ausüben. Sein Beschluss wird dem Gemeinderat mitgeteilt, der ihn in seiner nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis nimmt.

    § 2. Der Gemeinderat kann seine in Paragraf 1 Absatz 1 genannten Befugnisse an das Gemeindekollegium übertragen.

    Für Ausgaben, die unter den außerordentlichen Haushalt fallen, ist die Befugnisübertragung maximal auf gemeinsame öffentliche Aufträge begrenzt, die einen geschätzten Wert aufweisen, der unter folgenden Beträgen liegt:

  10. 30 000 Euro ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit weniger als fünfzehntausend Einwohnern;

  11. 60 000 Euro ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit fünfzehntausend bis neunundvierzigtausend neunhundertneunundneunzig Einwohnern;

  12. 120 000 Euro ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit fünfzigtausend Einwohnern und mehr.

    § 3. Der Gemeinderat kann seine in Paragraf 1 Absatz 1 genannten Befugnisse für Ausgaben im Rahmen des ordentlichen Haushalts an den Generaldirektor, den beigeordneten Generaldirektor oder einen anderen Beamten mit Ausnahme des Finanzdirektors, und für Ausgaben im Rahmen des außerordentlichen Haushalts an den Generaldirektor oder den beigeordneten Generaldirektor übertragen.

    Für Ausgaben, die unter den ordentlichen Haushalt fallen, ist die Befugnisübertragung maximal auf gemeinsame öffentliche Aufträge begrenzt, die einen geschätzten Wert aufweisen, der unter folgenden Beträgen liegt:

  13. 5 000 Euro ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit weniger als fünfzehntausend Einwohnern;

  14. 10 000 Euro ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit fünfzehntausend bis neunundvierzigtausend neunhundertneunundneunzig Einwohnern;

  15. 15 000 Euro ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit fünfzigtausend Einwohnern und mehr.

    Für Ausgaben, die unter den außerordentlichen Haushalt fallen, ist die Befugnisübertragung maximal auf gemeinsame öffentliche Aufträge begrenzt, die einen geschätzten Wert aufweisen, der unter folgenden Beträgen liegt:

  16. 2 500 Euro ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit weniger als fünfzehntausend Einwohnern;

  17. 5 000 Euro ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit fünfzehntausend bis neunundvierzigtausend neunhundertneunundneunzig Einwohnern;

  18. 7 500 Euro ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit fünfzigtausend Einwohnern und mehr.

    § 4. Jede vom Gemeinderat gewährte Befugnisübertragung endet von Rechts wegen am letzten Tag des vierten Monats nach der Einsetzung des Gemeinderats der Legislaturperiode, die auf diejenige folgt, in der die Befugnisübertragung gewährt wurde.

    Die Bestimmung der anwendbaren Übertragungsschwelle erfolgt auf der Grundlage der letzten aktualisierten Daten über die Einwohnerzahl der Gemeinde, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Übertragungsbeschlusses bekannt sind. Unbeschadet der Möglichkeit, die erteilten Befugnisse zu ändern, hat die Veränderung der Einwohnerzahl keine Auswirkungen auf die erteilte Befugnis, sobald diese angenommen wurde.

    § 5. Gegebenenfalls nimmt das Gemeindekollegium des vertretenen Auftraggebers die Vergabe des öffentlichen Auftrags durch den beauftragten Auftraggeber zur Kenntnis.

    Bei einer Befugnisübertragung von dem Gemeinderat auf den Generaldirektor, den beigeordneten Generaldirektor oder einen anderen Beamten gemäß Paragraf 3 wird die in Absatz 1 angeführte Befugnis des Gemeindekollegiums jeweils vom Generaldirektor, vom beigeordneten Generaldirektor oder vom beauftragten Beamten ausgeübt.

    § 6. Jedes Mal, wenn die Umstände dies rechtfertigen, kann die Regierung die in den Paragrafen 2 und 3 angeführten Beträge anpassen.".

    Art. 5 - Artikel L1222-7 desselben Kodex, eingefügt durch das Dekret vom 4. Oktober 2018, wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. L1222-7 - § 1. Der Gemeinderat tritt einer zentralen Beschaffungsstelle bei, bekundet gegebenenfalls sein Interesse, ändert die Beitrittsbedingungen und kündigt den Beitritt.

    § 2. Der Gemeinderat legt den Bedarf an Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen fest und beschließt, die zentrale Beschaffungsstelle, der er beigetreten ist, zur Deckung dieses Bedarfs heranzuziehen.

    § 3. In zwingenden Dringlichkeitsfällen infolge unvorhersehbarer Ereignisse kann...

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