6. OKTOBER 2016 - Erlass der Regierung zur Festlegung des für die Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen zu zahlenden Betrags für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017, so wie im zwischen der Föderalregierung und den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen der föderalen Gesundheitssektoren unterschriebenen Abkommen vom 24. Oktober 2012 für den Sektor der Rehabilitationszentren vorgesehen

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001, Artikel 57 und 59;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 19. Februar 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 23. Februar 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.151/3 des Staatsrates, das am 20. April 2016 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

In Erwägung des zwischen der Föderalregierung und den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen der föderalen Gesundheitssektoren unterschriebenen Abkommens vom 24. Oktober 2012;

Auf Vorschlag des Ministers für Gesundheit;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Der für die Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen zu zahlende Betrag, so wie im zwischen der Föderalregierung und den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen der föderalen Gesundheitssektoren unterschriebenen Abkommen vom 24. Oktober 2012 vorgesehen und auf die im Sektor der Rehabilitationszentren beschäftigten Arbeitnehmer begrenzt, wird wie folgt festgelegt:

  1. für das Kalenderjahr 2015: 25.000,00 EUR;

  2. für das Kalenderjahr 2016: 25.000,00 EUR;

  3. für das Kalenderjahr 2017: 25.000,00 EUR.

    Art. 2 - Das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung wird damit beauftragt, für den Privatsektor für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017 respektive die Beträge von 25.000,00 EUR, 25.000,00 EUR und 25.000,00 EUR an den Fonds "Sozialer Maribel" für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste 330 auszuzahlen.

    Diese Auszahlungen werden:

  4. für die Kalenderjahre 2015 und 2016 in dem Monat vorgenommen, der der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses folgt;

  5. für das Kalenderjahr 2017 im Laufe des Monats Juni des betroffenen Jahres vorgenommen.

    Art. 3 - Die durch den Fonds vorgenommenen Auszahlungen an die betroffenen Arbeitgeber sind von der Einhaltung des in Artikel 1 erwähnten Abkommens vom 24. Oktober 2012 durch diese Arbeitgeber abhängig.

    Der in Artikel 2 erwähnte Fonds "Sozialer Maribel" teilt...

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