6. OKTOBER 2005 - Gesetz zur Zustimmung zum Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 16. Mai 2003, und zur Ausführung dieses Protokolls - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 zur Zustimmung zum Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 16. Mai 2003, und zur Ausführung dieses Protokolls, so wie es abgeändert wurde durch das Gesetz vom 27. Mai 2014 zur Billigung bestimmter Abänderungen verschiedener unter Federführung der Internationalen Maritimen Organisation angenommener internationaler Rechtsakte.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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6. OKTOBER 2005 - Gesetz zur Zustimmung zum Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 16. Mai 2003, und zur Ausführung dieses Protokolls

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

  1. 2 - Das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 16. Mai 2003, wird voll und ganz wirksam[, darin einbegriffen die Änderungen, die auf der Grundlage der Artikel 24 und 25 des vorerwähnten Protokolls von 2003 angenommen wurden, ohne dass Belgien sich dieser Annahme widersetzt hat, und die für Belgien aufgrund des vorerwähnten Artikels 24 in Kraft treten.]

    [Art. 2 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 27. Mai 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]

  2. 3 - 9 - [Abänderungsbestimmungen]

  3. 10 - Artikel 569 Absatz 1 Nr. 28 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    "28. über Klagen aufgrund des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 1971, der Protokolle zu diesem Übereinkommen, abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. Mai 2003, und der Gesetze zur Billigung und Ausführung dieses Übereinkommens und dieser Protokolle."

  4. 11 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 3 bis 10 des vorliegenden Gesetzes fest.

    16. MAI 2003 - Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

    Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

    eingedenk des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (im Folgenden "das Haftungsübereinkommen von 1992"),

    im Hinblick auf das Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (im Folgenden "das Fondsübereinkommen von 1992"),

    in Bestätigung dessen, dass es wichtig ist, die Brauchbarkeit der internationalen Regelungen über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu erhalten,

    unter Hinweis darauf, dass die höchste nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zu leistende Entschädigung möglicherweise nicht ausreicht, unter bestimmten Umständen den Entschädigungsbedarf in einigen Vertragsstaaten des Übereinkommens zu decken,

    in der Erkenntnis, dass eine Reihe von Vertragsstaaten des Haftungsübereinkommens von 1992 und des Fondsübereinkommens von 1992 es für dringend notwendig erachten, durch Schaffung einer Zusatzregelung, der die Staaten, wenn sie es wünschen, beitreten können, zusätzliche Mittel für die Entschädigung bereitzustellen,

    in der Überzeugung, dass die Zusatzregelung sicherstellen soll, dass von Ölverschmutzungsschäden Betroffene für ihren Verlust oder Schaden voll entschädigt werden, und dass sie die Schwierigkeiten für die Betroffenen in den Fällen mildern soll, in denen die Gefahr besteht, dass der nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 und dem Fondsübereinkommen von 1992 verfügbare Entschädigungsbetrag nicht ausreicht, um festgestellte Ansprüche in voller Höhe zu befriedigen, und infolgedessen der Internationale Entschädigungsfonds von 1992 für Ölverschmutzungsschäden vorläufig entschieden hat, nur einen Teil eines festgestellten Anspruchs zu zahlen,

    in der Erwägung, dass der Beitritt zu der Zusatzregelung nur den Vertragsstaaten des Fondsübereinkommens von 1992 offen stehen soll,

    sind wie folgt übereingekommen:

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1

    Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

    1. "Haftungsübereinkommen von 1992" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden.

    2. "Fondsübereinkommen von 1992" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

    3. "Fonds von 1992" bedeutet den nach dem Fondsübereinkommen von 1992 errichteten Internationalen Entschädigungsfonds von 1992 für Ölverschmutzungsschäden.

    4. "Vertragsstaat" bedeutet Vertragsstaat dieses Protokolls, wenn nichts anderes angegeben ist.

    5. Soweit Bestimmungen des Fondsübereinkommens von 1992 durch Bezugnahme in dieses Protokoll eingefügt werden, bedeutet "Fonds" im Übereinkommen "Zusatzfonds", wenn nichts anderes angegeben ist.

    6. "Schiff", "Person", "Eigentümer", "Öl", "Verschmutzungsschäden", "Schutzmaßnahmen" und "Ereignis" haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Haftungsübereinkommens von 1992.

    7. "Beitragspflichtiges Öl", "Rechnungseinheit", "Tonne", "Sicherheitsgeber" und "Umschlagplatz" haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Fondsübereinkommens von 1992, wenn nichts anderes angegeben ist.

    8. "Festgestellter Anspruch" bedeutet einen Anspruch, der vom Fonds von 1992 anerkannt oder durch einen für den Fonds von 1992 verbindlichen Beschluss eines zuständigen Gerichts, der nicht den gewöhnlichen Formen der Überprüfung unterliegt, als zulässig angenommen worden ist und für den in voller Höhe Entschädigung gezahlt worden wäre, wenn die in Artikel 4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1992 festgelegte Begrenzung nicht auf das betreffende Ereignis angewendet worden wäre.

    9. "Versammlung" bedeutet die Versammlung des Internationalen Zusatzentschädigungsfonds von 2003 für Ölverschmutzungsschäden, wenn nichts anderes angegeben ist.

    10. "Organisation" bedeutet die Internationale Seeschifffahrtsorganisation.

    11. " Generalsekretär" bedeutet den Generalsekretär der Organisation.

    Artikel 2

    1. Hiermit wird ein "Internationaler Zusatzentschädigungsfonds von 2003 für Ölverschmutzungsschäden" genannter und im Folgenden als "Zusatzfonds" bezeichneter internationaler Zusatzentschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden errichtet.

    2. Der Zusatzfonds wird in jedem Vertragsstaat als juristische Person anerkannt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates rechtsfähig und bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten dieses Staates parteifähig ist. Jeder Vertragsstaat erkennt den Direktor des Zusatzfonds als gesetzlichen Vertreter des Zusatzfonds an.

    Artikel 3

    Dieses Protokoll gilt ausschließlich:

    a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind:

    i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaats und

    ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird;

    b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.

    Zusatzentschädigung

    Artikel 4

    1. Der Zusatzfonds zahlt jedem, der Verschmutzungsschäden erlitten hat, eine Entschädigung, wenn der Betreffende nach dem Fondsübereinkommen von 1992 nicht voll und angemessen für einen festgestellten Anspruch in Bezug auf den Schaden entschädigt werden konnte, weil der Gesamtschaden die in Artikel 4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1992 festgelegte Begrenzung der Entschädigung für ein einzelnes Ereignis übersteigt oder zu übersteigen droht.

      1. Der Gesamtbetrag der vom Zusatzfonds nach diesem Artikel für ein einzelnes Ereignis zu zahlenden Entschädigung ist so...

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