6. OKTOBER 1994 - Königlicher Erlass über Ausführungsmaßnahmen in Sachen gemeinnützige Arbeit und Ausbildung - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 1994 über Ausführungsmaßnahmen in Sachen gemeinnützige Arbeit und Ausbildung, so wie er abgeändert worden ist durch den Königlichen Erlass vom 6. Juli 1999 über die Zulassung und Bezuschussung von Einrichtungen, die eine spezialisierte Begleitung für an Gerichtsverfahren beteiligte Bürger anbieten.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. OKTOBER 1994 - Königlicher Erlass über Ausführungsmaßnahmen in Sachen gemeinnützige Arbeit und Ausbildung

    Artikel 1 - Unbeschadet der allgemeinen Ausführungsbestimmungen in Sachen Bewährung wird gemeinnützige Arbeit, die von den zuständigen erkennenden Gerichten und Untersuchungsgerichten in Anwendung der Artikel 1 und 1bis des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung auferlegt wird, gemäß den nachstehend vorgesehenen Regeln abgeleistet.

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  2. Ableistender: die Person, die verpflichtet ist, gemeinnützige Arbeit abzuleisten oder an einer Ausbildung teilzunehmen,

  3. Einrichtungen: öffentliche Dienststellen des Staates, der Gemeinden, der Provinzen, der Gemeinschaften und der Regionen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Stiftungen mit sozialer, wissenschaftlicher oder kultureller Zielsetzung.

    Art. 3 - Bevor der Untersuchungsrichter, die Untersuchungsgerichte und die erkennenden Gerichte mit Ausnahme der Assisenhöfe gemeinnützige Arbeit oder eine Ausbildung vorschlagen, beauftragen sie den Bewährungsassistenten mit einer Sozialuntersuchung.

    Art. 4 - Der zuständige Bewährungsassistent spricht sich mit dem künftigen Ableistenden ab. Er beurteilt die körperlichen und intellektuellen Fähigkeiten unter Berücksichtigung der Anmerkungen des Ableistenden, seien sie familiärer, sozialer, beruflicher oder ideologischer Natur.

    Er prüft auch die Möglichkeiten für gemeinnützige Arbeit in dem Gerichtsbezirk, in dem der künftige Ableistende seinen Wohnsitz oder seinen Wohnort hat, und macht einen der Situation angepassten Vorschlag.

    Er übermittelt der Instanz, die die Untersuchung beantragt hat, einen Bericht.

    Art. 5 - Wenn entschieden wird, gemeinnützige Arbeit oder eine Ausbildung aufzuerlegen, wird die Entscheidung der Bewährungskommission zur...

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