6. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 6. November 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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6. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund von Artikel 57/24 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. August 2010 und 17. August 2013;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. März 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Mai 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.500/4 des Staatsrates vom 28. Juni 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und des Staatssekretärs für Asyl und Migration

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2013, wird wie folgt ersetzt:

Art. 26 - Der Generalkommissar kann seinen Beschluss auf Informationen stützen, die er von Personen oder Einrichtungen per Telefon oder E-Mail erhalten hat, um bestimmte Fakten eines spezifischen Berichts von...

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