6. MÄRZ 2019 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 3. September 2015 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. September 2015 über Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen und zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juli 2016 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juli 2016über die Entschädigungen und Zuschüsse in den Natura 2000-Gebieten und in um die Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebieten sowie in der ökologischen Hauptstruktur, zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 zur Festlegung der allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen, die auf die Natura 2000-Gebiete sowie auf die um eine Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebiete anwendbar sind, und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. November 2012 über die Entschädigungen und Zuschüsse in den Natura 2000-Gebieten und in um die Bezeichnung Natura 2000...

Der Minister für Landwirtschaft

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und Nr. 485/2008 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften;

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 28 § 2, abgeändert durch das Dekret vom 22. Mai 2008, und § 4, abgeändert durch die Dekrete vom 22. April 2008 und vom 22. Dezember 2010, Artikel 31, wieder aufgenommen durch das Dekret vom 6. Dezember 2001 und abgeändert durch die Dekrete vom 30. April 2019, vom 22. Dezember 2010 und vom 17. Juli 2018, Artikel 36 und 37, abgeändert durch die Dekrete vom 22. Mai 2008 und vom 16. Februar 2017;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.17, D.242, D.243 und D.249;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. September 2015 über Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, Artikel 5 § 1 Absatz 1, 11 Absatz 3, 12 § 1 Absatz 2 und 29 § 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juli 2016 über die Entschädigungen und Zuschüsse in den Natura 2000-Gebieten und in um die Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebieten sowie in der ökologischen Hauptstruktur, zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 zur Festlegung der allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen, die auf die Natura 2000-Gebiete sowie auf die um eine Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebiete anwendbar sind, und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. November 2012 über die Entschädigungen und Zuschüsse in den Natura 2000-Gebieten und in um die Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebieten sowie in der ökologischen Hauptstruktur, Artikel 20 Absatz 2 und 28 § 2;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. September 2015 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. September 2015 über Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 14. Juli 2016 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juli 2016 über die Entschädigungen und Zuschüsse in den Natura 2000-Gebieten und in um die Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebieten sowie in der ökologischen Hauptstruktur, zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 zur Festlegung der allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen, die auf die Natura 2000-Gebiete sowie auf die um eine...

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