6. MAI 2019 - Dekret über die Umweltkriminalität (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Abänderung des Buches I des Umweltgesetzbuches

Artikel 1 - In dem Buch I des Umweltgesetzbuches wird der zuletzt durch das Dekret vom 31. Januar 2019 abgeänderte Teil VIII mit den Artikeln D.138 bis D.171 durch Folgendes ersetzt:

"Teil VIII - Ermittlung, Feststellung, Verfolgung, Ahndung der Verstöße und Wiedergutmachungsmaßnahmen im Umweltbereich

TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

KAPITEL I - Anwendungsbereich

Art. D.138 - Vorliegender Teil umfasst die Bestimmungen in Sachen Überwachung, Zwangs- und Strafmaßnahmen, die zur Durchsetzung folgender Gesetze und Dekrete sowie deren Ausführungserlasse notwendig sind:

  1. Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd;

  2. Gesetz vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung;

  3. Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur;

  4. Gesetz vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung;

  5. Umweltgesetzbuch, einschließlich des Buches I; Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet; Buch III des Umweltgesetzbuches, welches das Gesetzbuch über die Bodenschätze bildet; Buch VII des Umweltgesetzbuches, welches das Gesetzbuch über die Abfälle-Ressourcen bildet; Buch IX des Umweltgesetzbuches, welches das Gesetzbuch über die Umweltgenehmigung bildet;

  6. Forstgesetzbuch;

  7. Dekret vom 10. Juli 2013 über einen Rahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden und zur Abänderung des Buches I des Umweltgesetzbuches, des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, des Gesetzes vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe und des Dekrets vom 12. Juli 2001 über die berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft;

  8. Wallonisches Gesetzbuch über die Landwirtschaft;

  9. Dekret vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen;

  10. Dekret vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung;

  11. Wallonisches Gesetzbuch über den Tierschutz;

  12. Dekret vom 17. Januar 2019 über die Bekämpfung der mit dem Fahrzeugverkehr verbundenen Luftverschmutzung;

  13. Dekret vom 31. Januar 2019 über die Qualität der Innenraumluft.

    Der vorliegende Teil enthält ebenfalls die Bestimmungen in Sachen Überwachung, Zwangs- und Strafmaßnahmen, die zur Durchsetzung der durch oder gemäß Titel V Kapitel II des vorliegenden Teils sowie Artikel 63 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur betroffenen europäischen Verordnungen und Beschlüsse notwendig sind.

    Art. D.139 - Die Bestimmungen des Buches I des Strafgesetzbuches sind auf die Bestimmungen nach Artikel D.138 und auf die kraft Letzterer verabschiedeten verordnungsrechtlichen Bestimmungen anwendbar.

    Art. D.140 - Unbeschadet der Artikel 5 und 7bis des Strafgesetzbuches können der Föderalstaat, die Regionen, die Gemeinschaften, die Provinzen, die Hilfeleistungszonen, die Gemeinden, die Mehrgemeindezonen und die öffentlichen Sozialhilfezentren am Ende des Verwaltungssanktionsverfahrens für den festgestellten Verstoß verantwortlich gemacht werden. In diesem Fall kann nur eine Wiederherstellungsmaßnahme, ausschließlich jeder sonstigen Strafe, verhängt werden.

    KAPITEL II - Definitionen

    Art. D.141 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Teils gelten folgende Definitionen:

  14. Verwaltung: die operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  15. feststellender Bediensteter: der statutarische oder Vertragsbedienstete, der kraft Artikel D.146, D.149 und D.152 bestimmt wird, um die Einhaltung der Bestimmungen nach Artikel D.138 zu kontrollieren, und die Verstöße kraft des vorliegenden Teils zu ermitteln und festzustellen;

  16. Verwarnung: eine Information, die einem Zuwiderhandelnden mündlich oder schriftlich mitgeteilt wird, und in der Letzterer darauf hingewiesen wird, dass sein Verhalten einen Verstoß darstellt; gegebenenfalls ist die Verwarnung an eine Anordnung zur Regularisierung gekoppelt;

  17. Wassergesetzbuch: das Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

  18. Sachverständiger: eine Drittperson, die eine Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantie bietet, an die sich die feststellenden Bediensteten im Rahmen ihrer Aufgaben kraft Artikel D.148 wenden können;

  19. sanktionierender Beamter: der statutarische oder Vertragsbedienstete, der kraft Artikel D.156 bis D.158 bestimmt wird, um die kraft des vorliegenden Teils festgestellten Verstöße verwaltungsmäßig zu verfolgen und zu ahnden;

  20. Verstoß: ein Verbrechen, Vergehen oder eine Übertretung, so wie in den in Artikel D.138 genannten Rechtsvorschriften definiert;

  21. "herabgestufter Verstoß": ein in einer von der Regierung kraft Artikel D.192 erstellten Liste aufgenommener Verstoß, der nur Gegenstand einer ausschließlichen Verwaltungsstrafe sein kann;

  22. Wiederherstellungsmaßnahmen: ein Maßnahmenpaket einschließlich der Wiederinstandsetzung, das kraft Artikel D.185 vom Richter verhängt oder kraft Artikel D.201 vom sanktionierenden Beamten angeordnet wird, und darin besteht, die Situation vor dem Verstoß wiederherzustellen, die angerichteten Schäden auszugleichen, oder die Auswirkungen zu mildern;

  23. Einsatzplan: die gesamten Sicherheitsmaßnahmen zur vorsorglichen Beherrschung der Bedrohung oder der Auswirkungen einer Verschmutzung, bis dass die Gefahren- oder Verschmutzungsquellen beseitigt sind, einschließlich mittels einer Bewertung der sanitären Risiken;

  24. Wiederholungsfall: die Situation, in der eine Person, die wegen eines Verstoßes gegen eine der in Artikel D.138 genannten Rechtsvorschriften zuvor strafrechtlich verurteilt oder verwaltungsmäßig bestraft worden ist, binnen fünf Jahren ab der noch rechtskräftigen strafrechtlichen oder administrativen Verurteilung einen neuen Verstoß gegen dieselbe Rechtsvorschriften begeht;

  25. Wiederinstandsetzung: jede Maßnahme oder Kombination von Maßnahmen, die auf eines, oder gegebenenfalls gleichzeitig mehrere der folgenden Ergebnisse abzielt:

    - die Wiedereinfügung der Örtlichkeiten in die Umwelt angesichts ihrer Umwidmung zu einer funktionellen Zweckbestimmung oder im Hinblick auf die Rückkehr zur vor dem Begehen des Verstoßes existierenden Situation, oder zu einem Zustand, der den Zielsetzungen der Regel entspricht, gegen welche verstoßen wurde;

    - die Restaurierung, die Rehabilitierung oder den Ersatz beschädigter Naturressourcen, ggf. mittels einer mit diesen Ressourcen gleichwertigen Alternative;

    - die Restaurierung in einen Zustand, der keine Gefahr, keine Umweltbelastung oder Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr aufweist;

  26. für das Tier verantwortliche Person: die Person, die ein Tier besitzt oder hält, die üblicherweise mit diesem Tier umgeht, oder über dieses Tier eine direkte Aufsicht ausübt;

  27. "SPAQuE": die öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität ("Société publique d'Aide à la Qualité de l'Environnement") nach Artikel 22 § 2 des Gesetzes vom 2. April 1962 zur Schaffung der Föderalen Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft und regionaler Investitionsgesellschaften.

    In Anwendung von Absatz Ziffer 12 ist die Wiederinstandsetzung

  28. für die im Dekret vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung vorgesehenen Verstöße: diejenige, die sich aus den Verpflichtungen nach Artikel 19 dieses Dekrets ergibt;

  29. für die im Wallonischen Gesetzbuch über den Tierschutz vorgesehenen Verstöße, die Gegenstand einer Regularisierung sein können: die gesamten Maßnahmen, die in Aussicht genommen werden, um die Situation, die sich aus der Straftat ergibt, im Hinblick auf die Bestimmungen desselben Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse in Ordnung zu bringen.

    KAPITEL III - Zielsetzungen und Koordination der Sanktionspolitik bei Umweltverstößen

    Art. D.142 - § 1. Der vorliegende Teil des Gesetzbuches zielt darauf ab, die Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Ahndung der Verstöße gegen die in Artikel D.138 genannten Bestimmungen auf einheitliche Weise zu regeln, um Kohärenz, Klarheit und Wirksamkeit zu gewährleisten und das Gefühl der Straflosigkeit zu bekämpfen.

    § 2. Spätestens zwölf Monate nach ihrer Eidesleistung verabschiedet die Regierung die wallonische Strategie zur Sanktionspolitik bei Umweltverstößen. Bevor die Strategie verabschiedet wird, übermittelt die Regierung den betreffenden Entwurf dem Parlament zwecks Vorstellung und Debatte.

    Die wallonische Strategie zur Sanktionspolitik bei Umweltverstößen wird unter Berücksichtigung folgender Leitgrundsätze erarbeitet:

  30. Grundsatz der Effizienz: die Dienststellen der Verwaltung werden möglichst effizient eingesetzt, wobei jeder feststellende Bedienstete den möglichst großen Beitrag zur Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Ahndung der Verstöße und zu den Wiedergutmachungsmaßnahmen leistet;

  31. Grundsatz der Unabhängigkeit: die feststellenden Bediensteten und die sanktionierenden Beamten erfüllen die sich aus vorliegendem Teil ergebenden Aufgaben gemäß den festgelegten Aktionsprioritäten in Abwesenheit jeglicher externer Anweisungen.

    Der in Absatz 2 Ziffer 2 genannte Grundsatz gilt unbeschadet der kraft des Strafprozessgesetzbuches anwendbaren Bestimmungen.

    Die wallonische Strategie zur Sanktionspolitik bei Umweltverstößen umfasst mindestens die folgenden Elemente:

  32. die vorrangigen Maßnahmen im Rahmen der Sanktionspolitik bei Umweltverstößen und die Bestimmung der zu erreichenden Zielsetzungen, sowohl in Bezug auf die Kontrolle und Ermittlung der Verstöße als in Bezug auf die Ahndung und die Wiedergutmachungsmaßnahmen;

  33. einen Vorschlag zur Koordination zwischen allen betroffenen öffentlichen Akteuren, einschließlich der Verteilung der Aufgaben, die den verschiedenen Dienststellen der Verwaltung anvertraut werden, die in Sachen Kontrolle, Ermittlung und Feststellung der Verstöße aktiv sind;

  34. die zu ergreifenden Maßnahmen, damit die Wiedergutmachung der festgestellten Verstöße effektiv und sichtbar wird;

  35. die Organisation der Dienststellen der Verwaltung, um...

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