6. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Organisation der administrativen und finanziellen Verwaltung des Verwaltungsdienstes mit autonomer Buchführung 'Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen' - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Organisation der administrativen und finanziellen Verwaltung des Verwaltungsdienstes mit autonomer Buchführung "Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen", so wie er abgeändert worden ist durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Organisation der administrativen und finanziellen Verwaltung des Verwaltungsdienstes mit autonomer Buchführung "Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen".

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

  1. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Organisation der administrativen und finanziellen Verwaltung des Verwaltungsdienstes mit autonomer Buchführung "Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen"

    KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  2. "ZDDÜ": den Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung "Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen",

  3. "Minister": den Minister des Innern,

  4. "geschäftsführendem Ausschuss": den geschäftsführenden Ausschuss der ZDDÜ,

  5. "leitendem Beamten": den Dienstleiter der ZDDÜ.

    KAPITEL 2 - Aufträge

    1. 2 - Die ZDDÜ hat unter anderem folgende Aufträge:

  6. Gewährleistung der deutschen Übersetzung von Königlichen und Ministeriellen Erlassen für Rechnung der Föderalminister, mit Ausnahme des Ministers des Innern,

  7. Unterstützung der Föderalminister bei der Erstellung der Listen der zu übersetzenden Königlichen und Ministeriellen Erlasse und bei der deutschen Übersetzung dieser Erlasse für Rechnung der Föderalminister, mit Ausnahme des Ministers des Innern,

  8. Gewährleistung der deutschen Übersetzung von Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formularen, die von föderalen öffentlichen Verwaltungen ausgehen, für Rechnung der föderalen öffentlichen Verwaltungen, mit Ausnahme des FÖD Inneres,

  9. Gewährleistung der deutschen Übersetzung von Königlichen Erlassen, Ministeriellen Erlassen und anderen Erlassen föderalen Ursprungs für Rechnung der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

    KAPITEL 3 - Geschäftsführung

    Abschnitt I - Geschäftsführender Ausschuss

    1. 3 - Der geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  10. den stimmberechtigten Mitgliedern:

    1. dem [Direktor des Internen Unterstützenden Dienstes] des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder seinem Stellvertreter,

    2. dem funktionellen Direktor des Führungsdienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder seinem Stellvertreter,

    3. dem leitenden Beamten oder seinem Stellvertreter;

    4. dem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Kanzlei des Premierministers oder seinem Stellvertreter,

  11. den Mitgliedern mit beratender Stimme:

    1. dem beim Minister akkreditierten Finanzinspektor, der für die Akten der ZDDÜ zuständig ist,

    2. dem Vertreter eines Verwaltungsdienstes mit autonomer Buchführung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres,

    3. dem Sekretär des geschäftsführenden Ausschusses,

    4. dem Generalsekretär des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder seinem Stellvertreter.

    Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) und Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Minister des Innern nach Konzertierung mit den betreffenden Ministern für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt.

    Ausscheidende oder verstorbene Mitglieder werden sofort ersetzt. Neue Mitglieder führen das Mandat ihrer jeweiligen Vorgänger zu Ende.

    [Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom 16. Juli 2021)]

    1. 4 - Der geschäftsführende Ausschuss ist insbesondere mit folgenden Aufträgen betraut:

  12. Billigung des Aktionsplans der ZDDÜ und des Personalplans zu Lasten der Mittel der ZDDÜ,

  13. Billigung des jährlichen Haushaltsplanentwurfs,

  14. Billigung des jährlichen Investitionsplans und der eventuellen Änderungen dieses Plans,

  15. Billigung vor dem 1. März jeden Jahres der Bilanz, der Ergebnisrechnung, der zusammenfassenden Rechnung der Haushaltsvorgänge, der Haushaltsausführungsrechnung und der Anlage für das abgelaufene...

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