6. JUNI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Regeln für die Arbeitsweise, die Beschlussfassung und die Organisation des Kollegiums der wallonischen Gouverneure

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung, Artikel L1124-21 § 1, ersetzt durch das Dekret vom 2. Mai 2019;

Aufgrund des Dekrets vom 2. Mai 2019 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung in Bezug auf die Regionaleinnehmer, Artikel 13;

Aufgrund des Berichts vom 11. November 2018, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 17. Dezember 2018 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 20. Dezember 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 28. Januar 2019 abgegebenen Stellungnahme der Vereinigung der Städte und Gemeinden der Wallonie (Union des Villes et Communes de Wallonie);

Aufgrund der am 28. Januar 2019 abgegebenen Stellungnahme des Verbands der öffentlichen Sozialhilfezentren ("Fédération des Centres publics d'action sociale");

Aufgrund des am 6. Mai 2019 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Stellungnahme innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben wurde;

Aufgrund von Artikel 84, § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der am 21. Januar 2019 abgegebenen Stellungnahme des Verbands der Regionaleinnehmer;

Auf Vorschlag der Ministerin für lokale Behörden;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Gouverneur": der Gouverneur der Provinz;

  2. "Kollegium": das Kollegium der wallonischen Gouverneure, eingerichtet durch Artikel L1124-23 § 1 Absatz 1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung.

    KAPITEL II - Zusammensetzung

    Art. 2 - Der Vorsitz des Kollegiums wird von jedem Gouverneur abwechselnd für einen Zeitraum von einem Jahr in folgender Reihenfolge wahrgenommen:

  3. Für das Jahr, in dem der vorliegende Erlass in Kraft tritt, wird der Vorsitz vom Gouverneur der Provinz Namur wahrgenommen;

  4. Für das Jahr nach dem in Ziffer 1 genannten Jahr wird der Vorsitz vom Gouverneur der Provinz...

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