6. JUNI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung verschiedener vorübergehender Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, Artikel 1ter, 9bis § 1, und 12ter, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017, Artikel 7 § 1, und 10, abgeändert durch die Dekrete vom 14. Juli 1994, vom 16. Februar 2017 und vom 17. Juli 2018;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2012 zur Festlegung der Bedingungen für die Fütterung von Großwild;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2016 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2021;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2018 zur Festlegung verschiedener vorübergehender Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen;

Aufgrund des am 5. Juni 2019 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 6. Juni 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 4. Juni 2019;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Bestätigung eines Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Teil des wallonischen Gebiets am 13. September 2018 die Regierung gemäß der Richtlinie 2002/60 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest verpflichtet, mehrere Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche zu ergreifen, einschließlich der Ausweisung eines Seuchengebiets und der Festlegung geeigneter Maßnahmen, die dort anzuwenden sind und die eine Aussetzung der Jagd und ein Verbot der Fütterung von Wildschweinen umfassen können;

In der Erwägung, dass die Seuche seitdem bei Wildschweinen weiterhin beobachtet wird, obwohl erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, um infizierte Wildschweinkadaver zu beseitigen und die noch in dem Seuchengebiet vorhandenen Wildschweine zu vernichten;[00e2][0080][0088]

In der Erwägung, dass die Geburten des Jahres 2019 inzwischen stattgefunden haben und dass es daher bald zu einem erneuten Aufkeimen der Krankheit kommen wird, das unverzüglich bekämpft werden muss;

In der Erwägung, dass es daher wichtig ist, zu Beginn des Jagdjahres 2019-2020 verstärkte Maßnahmen zu ergreifen, die die Inhaber des Jagdrechts verpflichten, ihre Jagdgebiete von Wildschweinen zu befreien, um so eine wirksamen seuchenfreien Bereich zu schaffen, der die Ausbreitung der Krankheit nach Norden und insbesondere in Richtung des Ardenner Waldmassivs verhindert;

In der Erwägung, dass es im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit unerlässlich ist, die betreffenden Inhaber des Jagdrechts so bald wie möglich über diese Maßnahmen zu informieren, um ihre Jagdvorrechte während der nächsten, am 1. Juli 2019 beginnenden Jagdsaison entsprechend zu organisieren und wirksam auszuüben;

Auf Vorschlag des Ministers für Natur und ländliche Angelegenheiten;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Verwaltung: der Öffentliche Dienst der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt;

  2. Sammelstelle: von der Verwaltung bezeichneter Ort, zu dem Wildschweine, die in den unter den Ziffern 5, 6 und 7 genannten Gebieten verendet aufgefunden oder erlegt wurden, zwecks der Entnahme von Proben für die Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest unbedingt befördert werden müssen;

  3. Forstamtleiter: der Forstamtleiter der Abteilung Natur und Forstwesen, in dessen Zuständigkeitsbereich der größte Teil der Fläche des Jagdgebiets liegt;

  4. Biosicherheitsausbildung: von der Verwaltung organisierte Ausbildung in Bezug auf die Regeln für die Beseitigung und den Transport von verendeten Wildschweinen, um das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest während dieser Maßnahmen zu begrenzen;

  5. Seuchengebiet: Einsatzgebiet für die Bekämpfung der Seuche, einschließlich aller Gebiete, in denen positiv auf die Afrikanische Schweinepest getestete Wildschweine aufgefunden wurden;

  6. verstärkte Beobachtungszone: Einsatzgebiet für die Bekämpfung der Seuche, das sich in unmittelbarer Nähe des Seuchengebiets befindet und in dem die Wahrscheinlichkeit, mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest infizierte Wildschweine zu finden, groß ist;

  7. Wachsamkeitszone: Einsatzgebiet für die Bekämpfung der Seuche, das sich rund um die verstärkte Beobachtungszone befindet und in dem die Wahrscheinlichkeit, mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest infizierte Wildschweine zu finden, geringer ist, als in der verstärkten Beobachtungszone.

  8. unter der Flinte suchender Hund: Stöberhund, dessen Aufgabe es ist, das gesuchte Wild zu suchen und aufzustöbern, ohne es dabei über weite Strecken zu verfolgen.".

    Die in Absatz 1 Ziffern 5, 6 und 7 angeführten Zonen werden in dem Anhang zu dem vorliegenden Erlass beschrieben und dargestellt.

    KAPITEL II - Fütterung von Großwild

    Art. 2 - In Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2012 zur Festlegung der Bedingungen für die Fütterung von Großwild, ist die Fütterung von Großwild in den drei in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Zonen untersagt.

    KAPITEL III -Jagd

    Abschnitt 1 - Im Seuchengebiet

    Art. 3 - In Abweichung der Artikel 4 bis 15, 18 und 19 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2016 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2021 ist die Jagd im Seuchengebiet auf alle Wildarten sowohl auf dem freien Feld als auch im Forst für das Jagdjahr 2019-2020 untersagt.

    Art. 4 - § 1. Der Inhaber des Jagdrechts kann beim Forstamtleiter eine Abweichung von dem in Artikel 3 erwähnten...

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