6. JUNI 2018 - Königlicher Erlass über das im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene Verfahren für Verwaltungssanktionen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 6. Juni 2018 über das im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene Verfahren für Verwaltungssanktionen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

  1. JUNI 2018 - Königlicher Erlass über das im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene Verfahren für Verwaltungssanktionen

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, der Artikel 234 und 235;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. März 2018;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.275/2 des Staatsrates vom 2. Mai 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit,

  3. Zuwiderhandelnder: natürliche oder juristische Person, die den Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zuwiderhandelt und Gegenstand eines Protokolls ist,

  4. zivilrechtlich haftende Person: in Artikel 250 des Gesetzes erwähnte natürliche oder juristische Person,

  5. Verwarnung: in Artikel 238 des Gesetzes erwähnte Verwarnung,

  6. gütliche Einigung: in den Artikeln 240 und 241 des Gesetzes erwähnte Einigung,

  7. administrative Geldbuße: die in Artikel 242 des Gesetzes erwähnte Geldbuße.

    KAPITEL 2 - Sanktionierender Beamter

    Art. 2 - Der Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres und die Staatsbediensteten oder Personalmitglieder mindestens der Klasse A2, die zu der oben erwähnten Generaldirektion gehören, werden bestimmt, um die in Artikel 237 des Gesetzes vorgesehenen Sanktionen aufzuerlegen.

    KAPITEL 3 - Sanktionsverfahren

    Abschnitt 1 - Verwarnung

    Art. 3 - Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibesendung notifiziert.

    Abschnitt 2 - Gütliche Einigung

    Art. 4 - Der Vorschlag einer gütlichen Einigung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibesendung...

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