6. JUNI 2017 - Gesetz zur Einfügung eines Titels 3 'Schadenersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht' in Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches, zur Einfügung der Buch XVII Titel 3 eigenen Begriffsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 6. Juni 2017 zur Einfügung eines Titels 3 "Schadenersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht" in Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches, zur Einfügung der Buch XVII Titel 3 eigenen Begriffsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. JUNI 2017 - Gesetz zur Einfügung eines Titels 3 "Schadenersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht" in Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches, zur Einfügung der Buch XVII Titel 3 eigenen Begriffsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union um.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches

    Art. 3 - In Buch I Titel 2 Kapitel 13 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird ein Artikel I.22 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. I.22 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XVII Titel 3:

  2. Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht: eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Nachfolgenden AEUV) und/oder gegen Artikel IV.1 oder Artikel IV.2,

  3. Rechtsverletzer: Unternehmen oder Unternehmensvereinigung, das/die eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat,

  4. Schadenersatzklage: eine Klage, die aufgrund des Artikels XVII.72 eingereicht wird und mit der vor einem Gericht von einem mutmaßlich Geschädigten, von jemandem, der im Namen eines mutmaßlich Geschädigten oder mehrerer mutmaßlich Geschädigter handelt, oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die in die Rechte und Pflichten des mutmaßlich Geschädigten eingetreten ist, einschließlich der Person, die den Schadenersatzanspruch erworben hat, ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird,

  5. Schadenersatzanspruch: ein Anspruch auf Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens,

  6. Geschädigter: Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat,

  7. nationale Wettbewerbsbehörde: Belgische Wettbewerbsbehörde oder eine andere für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zuständige Behörde, die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln bestimmt worden ist,

  8. Wettbewerbsbehörde: die Europäische Kommission oder eine nationale Wettbewerbsbehörde oder beide, je nach Zusammenhang,

  9. nationales Gericht: ein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 267 AEUV,

  10. Rechtsmittelinstanz: das Gericht erster Instanz der Europäischen Union (EuG), das über ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss der Europäischen Kommission über ein Verfahren zur Anwendung der Artikel 101 und/oder 102 AEUV entscheidet, oder gegebenenfalls der Gerichtshof, der gemäß Artikel 256 AEUV über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des EuG entscheidet, oder ein nationales Gericht, das im Wege ordentlicher Rechtsmittel befugt ist, Entscheidungen einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder darüber ergehende gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, unabhängig davon, ob dieses Gericht selbst die Befugnis hat, eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festzustellen,

  11. Zuwiderhandlungsentscheidung: eine Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz, mit der eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt wird,

  12. bestandskräftige Zuwiderhandlungsentscheidung: eine Zuwiderhandlungsentscheidung, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr eingelegt werden kann,

  13. Kartell: eine Absprache und/oder eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr konkurrierenden Unternehmen und/oder Unternehmensvereinigungen - und gegebenenfalls mit einem oder mehreren nicht konkurrierenden Unternehmen und/oder Unternehmensvereinigungen - zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen wie unter anderem die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, auch im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen,

  14. Kronzeugenprogramm: ein Programm für die Anwendung des Artikels 101 AEUV und/oder des Artikels IV.1 des Wirtschaftsgesetzbuches, in dessen Rahmen ein an einem geheimen Kartell Beteiligter unabhängig von den übrigen Kartellbeteiligten an einer Untersuchung der Wettbewerbsbehörde mitwirkt, indem der Beteiligte freiwillig seine Kenntnis von dem Kartell und seine Beteiligung daran darlegt und ihm dafür im Gegenzug durch Beschluss oder Einstellung des Verfahrens Erlass oder Ermäßigung von Geldbußen oder Verfolgungsimmunität in Bezug auf seine Beteiligung am Kartell gewährt wird,

  15. Kronzeugenerklärung: eine freiwillige mündliche oder schriftliche Darlegung seitens oder im Namen eines Unternehmens oder einer natürlichen Person gegenüber einer Wettbewerbsbehörde, in der das Unternehmen oder die natürliche Person seine beziehungsweise ihre Kenntnis von einem Kartell und seine beziehungsweise ihre Beteiligung daran darlegt und die eigens zu dem Zweck formuliert wurde, im Rahmen eines Kronzeugenprogramms bei der Wettbewerbsbehörde Erlass oder Ermäßigung von Geldbußen oder Verfolgungsimmunität zu erwirken, oder eine Aufzeichnung dieser Darlegung. Dies umfasst nicht bereits vorhandene Informationen, das heißt Beweismittel, die unabhängig von einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren vorliegen, unabhängig davon, ob diese Informationen in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind oder nicht,

  16. Begünstigter eines Erlasses von Geldbußen: ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung, dem beziehungsweise der im Rahmen eines Kronzeugenprogramms von einer Wettbewerbsbehörde ein Erlass von Geldbußen gewährt wurde,

  17. Vergleichsausführungen: eine freiwillige Darlegung seitens oder im Namen eines Unternehmens gegenüber einer Wettbewerbsbehörde, die ein Anerkenntnis oder seinen Verzicht auf das Bestreiten seiner Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht und seiner Verantwortung für diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht enthält und die eigens zu dem Zweck formuliert wurde, der betreffenden Wettbewerbsbehörde die Anwendung eines vereinfachten oder beschleunigten Verfahrens zu ermöglichen,

  18. Preisaufschlag: Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem Preis, der sich ohne die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ergeben hätte,

  19. einvernehmliche Streitbeilegung: ein Mechanismus, der es den Parteien ermöglicht, den Streit über einen Schadenersatzanspruch außergerichtlich beizulegen, zum Beispiel durch Mediation, außergerichtliche Schlichtung oder im Rahmen eines Schiedsverfahrens,

  20. Vergleich: eine durch einvernehmliche Streitbeilegung erzielte Einigung oder eine Schiedsentscheidung,

  21. unmittelbarer Abnehmer: eine natürliche oder juristische Person, die Waren, die Gegenstand einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht waren, unmittelbar von einem Rechtsverletzer erworben hat,

  22. mittelbarer Abnehmer: eine natürliche oder juristische Person, die Waren nicht unmittelbar von einem Rechtsverletzer, sondern von einem unmittelbaren...

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