6. JULI 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung über die technische Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Straßenverkehrsordnung und die Benutzung der öffentlichen Straße, Artikel 45bis;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 6. Juli 2017;

Aufgrund der am 17. Mai 2017 abgegebenen Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie;

Aufgrund der am 12. Mai 2017 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 12. Mai 2017 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 12. Juni 2017 abgegebenen Gutachtens des Staatrates Nr. 61/513/4, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen und Definitionen

Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG umgesetzt.

Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Fahrzeug: sämtliche nicht schienengebundene Kraftfahrzeuge oder ihre Anhänger;

  2. Kraftfahrzeug: ein Radfahrzeug mit eigenem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;

  3. Anhänger: ein Radfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden;

  4. Sattelanhänger: einen Anhänger, der dafür ausgelegt ist, an ein Kraftfahrzeug so angekuppelt zu werden, dass er teilweise auf diesem aufliegt und ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird;

  5. Ladung: alle Güter, die normalerweise in oder auf dem für die Lastaufnahme ausgelegten Teil des Fahrzeugs platziert werden und nicht dauerhaft am Fahrzeug befestigt sind, einschließlich Gegenständen in Lastträgern wie Transportkisten, Wechselaufbauten oder Containern auf Fahrzeugen;

  6. Nutzfahrzeug: ein Kraftfahrzeug samt zugehörigem Anhänger oder Sattelanhänger, das vorwiegend für die gewerbliche Beförderung von Gütern oder Fahrgästen genutzt wird, beispielsweise im gewerblichen Verkehr, im Werkverkehr oder zu anderen gewerblichen Zwecken;

  7. in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug: ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes oder in Betrieb genommenes Fahrzeug;

  8. Inhaber der Zulassungsbescheinigung: die juristische oder natürliche Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist;

  9. Unternehmen: ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009;

  10. technische Unterwegskontrolle: eine unerwartete technische Kontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Nutzfahrzeugs durch die zuständigen Behörden oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht;

  11. technische Überwachung: Prüfungen im Sinne von Artikel 3 Ziffer 9 der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und von Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG;

  12. Prüfbescheinigung: eine kraft Artikel 1 § 2 Ziffer 20 der technischen Regelung oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellte Prüfbescheinigung, in der das Ergebnis der technischen Überwachung enthalten ist;

  13. zuständige Behörde: eine von einem Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat mit der Verwaltung des Systems technischer Unterwegskontrollen, gegebenenfalls einschließlich der Durchführung dieser Kontrollen, betraute Behörde oder öffentliche Stelle;

  14. Kontrolleur: die Kontrollbediensteten, die mit einem gerichtspolizeilichen Mandat ausgestattet sind und dem Einsatzkader der föderalen und lokalen oder der Domänenpolizei angehören, die durch eine von diesen Behörden zugelassene Ausbildung angemessen geschult sind;

  15. mit der technischen Überwachung betrauter Prüfer: jede Person im Sinne von Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind;

  16. Mängel: technische Defekte und andere Unregelmäßigkeiten, die bei technischen Unterwegskontrollen festgestellt werden;

  17. abgestimmte Unterwegskontrolle: eine technische Unterwegskontrolle, die von den zuständigen Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt wird;

  18. mobile Kontrolleinheit: ein nicht ortsgebundenes System von Prüfgeräten, das für gründlichere Unterwegskontrollen benötigt wird und von mit der technischen Überwachung betrauten Prüfern bedient wird;

  19. spezielle Einrichtung für Unterwegskontrollen: ein fester Bereich für die Durchführung anfänglicher und/oder gründlicherer technischer Unterwegskontrollen, der auch mit dauerhaft dort angebrachten Prüfgeräten ausgestattet sein kann;

  20. Richtlinie: die Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG;

  21. Kontaktstelle: die kraft Artikel 17 der Richtlinie benannte Kontaktstelle;

  22. Domänenpolizei: die in Artikel 6 § 1 des Dekrets vom 19. März 2009 über die Erhaltung des regionalen öffentlichen Straßen- und Wasserstraßennetzes genannten Domänenpolizisten;

  23. technische Regelung: der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;

  24. Stauvorrichtung: eine Vorrichtung, die speziell dazu ausgelegt und angefertigt worden ist, um eine Ladung zu befestigen, sie an ihrem Platz zu halten oder zu stauen, einschließlich der strukturellen Teile des Fahrzeugs;

  25. integrierte Verriegelungsvorrichtung: eine Vorrichtung, die dazu ausgelegt ist und benutzt wird, um eine Ladung zu befestigen und zu verriegeln, indem man die Befestigungspunkte der Ladung mit den Verankerungspunkten des Fahrzeugs verbindet;

  26. maximale Nennlast: die maximale Last, mit der unter normalen Benutzungsbedingungen ein Element eines Ladungssicherungssystems belastet werden kann;

  27. Verankerungspunkt: der Teil der Struktur, der Apparatur oder des Zubehörs eines Fahrzeugs oder einer Ladung, an dem eine Stauvorrichtung befestigt wird;

  28. Ladungssicherungssystem: eine Ausrüstung oder Kombination von Ausrüstungen, die benutzt wird, um eine Ladung zu befestigen oder zu stauen, einschließlich der Vorrichtungen zum Stauen der Ladung sowie all ihrer Bestandteile;

  29. Primärverpackung: die erste Verpackungsschicht, die ein Handelsgut umhüllt.

    KAPITEL II - Anwendungsbereich

    Art. 3 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten technischen Unterwegskontrollen betreffen:

  30. vorwiegend für die Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz - Fahrzeugklassen M2 und M3;

  31. vorwiegend für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge - Fahrzeugklassen N2 und N3;

  32. vorwiegend für die Beförderung von Gütern und Personen, aber auch für die Unterbringung von...

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