6. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Regeln in Bezug auf den besonderen Rechnungsführer der Hilfeleistungszonen und seine Vergütung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 2022 zur Abänderung der Regeln in Bezug auf den besonderen Rechnungsführer der Hilfeleistungszonen und seine Vergütung.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

6. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Regeln in Bezug auf den besonderen Rechnungsführer der Hilfeleistungszonen und seine Vergütung

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 73, 74 und 79;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Mandatszulage eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Grenzen der Vergütung eines besonderen Rechnungsführers;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2014 zur Festlegung der auf den besonderen Rechnungsführer der Hilfeleistungszone anwendbaren Regeln;

Aufgrund der Beteiligung der Regionen;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 4. Mai 2021;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 15. Juni 2021;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2021/05 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Juli 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.814/2 des Staatsrates vom 24. Januar 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 6 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Mandatszulage eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Grenzen der Vergütung eines besonderen Rechnungsführers wird wie folgt ersetzt: "Die Vergütung des besonderen Rechnungsführers wird monatlich nachträglich ausgezahlt.

Der monatliche Betrag der Vergütung entspricht einem Zwölftel des Jahresbetrags der Vergütung.

Wenn die Ausübung der Funktion des besonderen Rechnungsführers oder des diensttuenden besonderen...

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