6. DEZEMBER 2019 - Ministerieller Erlass bezüglich der Enteignung von unbeweglichen Gütern in Raeren

Der Vizepräsident und Minister für Klima, Energie und Mobilität,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, in der durch die Gesetze vom 8. August 1988, vom 5. Mai 1993 und vom 16. Juli 1993 abgeänderten Fassung, Artikel 6 §§ 1 X Ziffer 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1962 bezüglich des Dringlichkeitsverfahrens in Sachen Enteignungen zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund des Dekrets vom 6. Mai 1988 über die von der Wallonischen Regionalexekutive durchgeführten oder genehmigten Enteignungen im öffentlichen Interesse;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung, insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. August 2019 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, insbesondere des Artikels 21;

In der Erwägung, dass die Kreuzung der Straße N68 und der Walhorner Strasse in Raeren wegen ihrer heutigen Gestaltung dazu führt, dass Lastkraftwagen, die aus Eynatten kommen und rechts abbiegen, auf den Bürgersteig beißen;

In der Erwägung, dass diese Sachlage eine Gefahr für die Fußgänger bildet;

In der Erwägung, dass diese Sachlage regelmäßig zu einer Beschädigung der elektromechanischen Anlagen der Ampel führt, die von Lastkraftwagen gestreift werden.

In der Erwägung, dass es daher notwendig ist, ein Betontrennelement zu installieren, um schwere Fahrzeuge zu kanalisieren und einen sicheren Weg für Fußgänger zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass die Enteignung eines Teils einer Privatparzelle notwendig ist, um diese Einrichtung durchzuführen;

In der Erwägung, dass es im öffentlichen Interesse liegt, diese Einrichtung durchzuführen;

In der Erwägung, dass es angesichts der potenziellen Gefahr für Fußgänger dringend geboten ist, diese Arbeiten durchzuführen;

In der Erwägung, dass das Enteignungsverfahren, das auf dem Gesetz vom 17. April 1835 beruht, angesichts der langen Fristen, die auferlegt werden, bevor die enteignende Instanz die enteigneten Güter in Besitz nehmen kann, ungeeignet ist, und dass es nicht mehr in dem heutigen wirtschaftlichen Kontext angewandt werden kann, ohne sowohl die Enteigneten zu benachteiligen, die mehrere Jahre warten müssten, um für die Enteignung eines nicht mehr in ihrem Vermögen stehenden Gutes entschädigt zu werden, als auch die u.a. mit großen...

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