6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung eines Zuschusses - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2018 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung eines Zuschusses.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung eines Zuschusses

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, des Artikels 3ter, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. September 2014 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung eines Zuschusses;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Oktober 2018;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. November 2018;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.419/2 des Staatsrates vom 7. November 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. Gesetz: das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe,

  3. Ambulanzdienst: der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnte Ambulanzdienst,

  4. Krankenwagenteam: Team von mindestens zwei Sanitäter-Krankenwagenfahrern, die gemäß den Artikeln 65 und 66 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe und dem Artikel 6ter § 2 des Gesetzes ermächtigt sind, diesen Beruf auszuüben,

  5. Krankenwagen: Straßenfahrzeug, das vom Ambulanzdienst benutzt wird, um auf Anfrage eines Angestellten des einheitlichen Rufsystems im Rahmen des Gesetzes eingesetzt zu werden,

  6. Ort der Bereitschaft: Adresse, an der die Bereitschaft bereitgehalten wird, um einen vom Angestellten des einheitlichen Rufsystems zugewiesenen Einsatz durchführen...

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