6. DEZEMBER 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 20;

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, Artikel D.29-1 bis D.29-28;

Aufgrund des Dekrets vom 7. Juni 1990 über die Errichtung eines wissenschaftlichen Instituts öffentlichen Dienstes ("Institut scientifique de service public") in der Wallonischen Region (ISSeP), Artikel 3 Absatz 2 Ziffer 3, ersetzt durch das Dekret vom 9. April 1998;

Aufgrund des Dekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils von Buch I des Umweltgesetzbuches;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2007 über die Rehabilitierungspläne;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2009 über die Bodenbewirtschaftung;

Aufgrund der am 26. Juni 2018 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 12. Juli 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 20. Juni 2018, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 13. Juli 2018 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der fehlenden Mitteilung dieses Gutachtens binnen derselben Frist;

Aufgrund Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 - Definitionen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Verwaltung: die Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 des Dekrets vom 1. März 2018, das heißt die operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, oder deren Beauftragter;

  2. Datenbank über den Bodenzustand: die Datenbank im Sinne der Artikel 11 ff. des Dekrets vom 1. März 2018;

  3. Abtretung: jeder Rechtsakt zur Abtretung, mit Ausnahme

    1. der Rechtsakte familiärer Art:

      - die Abtretung unter Ehepartnern oder ehemaligen Ehepartnern, die entweder während der Ehe, oder im Rahmen einer Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis, oder im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung anschließend an die Verkündung der Ehescheidung oder an den Tod erfolgt;

      - die Einbringung in die Gütergemeinschaft oder in eine beschränkte Gesellschaft, die ergänzend zum Güterstand der Gütertrennung in Bezug auf ein Gut, das einem der Ehepartner oder künftigen Ehepartner gehört, geschaffen wurde, durch einen Ehevertrag oder eine Urkunde zur Abänderung des ehelichen Güterstands;

      - die Abtretung unter gesetzlich zusammenwohnenden Partnern oder ehemaligen gesetzlich zusammenwohnenden Partnern, die entweder während des gesetzlichen Zusammenwohnens oder im Rahmen der Auflösung der ungeteilten Rechtsgemeinschaft anschließend an deren Beendigung erfolgt;

      - die Abtretung unter Erben oder Rechtsnachfolgern und gegebenenfalls dem hinterbliebenen Ehepartner oder dem hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden im Rahmen der gütlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung und Verteilung eines Nachlasses, einschließlich der Umwandlung des durch Erbfolge erworbenen Nießbrauchs des hinterbliebenen Ehepartners oder hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden;

      - die Schenkung eines ganzen oder eines Teils eines unbeweglichen Guts an Verwandte bis zum vierten Grad einschließlich, einschließlich der Erbteilung durch Verwandte in aufsteigender Linie, sowie die Teilungen anschließend an eine Schenkung an eine ungeteilte Rechtsgemeinschaft.

    2. der Rechtsakte im Rahmen eines Zwangsmiteigentums:

      - die Festlegung des Statuts des unbeweglichen Guts nach Artikel 577-4 des Zivilgesetzbuches;

      - die einseitige Erklärung oder die Abweichungsvereinbarung nach Artikel 577-3 Absatz 1 in fine des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Nichtanwendung der Artikel 577-3 ff des Zivilgesetzbuches;

  4. Dekret vom 1. März 2018: das Dekret vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung;

  5. technische Untersuchung: die von dem Wissenschaftlichen Institut öffentlichen Dienstes (ISSeP) durchgeführte Untersuchung zur Bewertung der Fähigkeit des Labors, die Verfahren des Wallonischen Kompendiums der Probenahme- und Analysemethoden (WKPA) in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Zulassung unter Berücksichtigung der Organisation des Antragstellers anzuwenden, die Überprüfung der technischen Kapazitäten, der Anlagen und Ausrüstungen, der Verfahren, des Qualitätssicherungssystems, der menschlichen Mittel, der Qualifikationen, über die das Laboratorium verfügt, einschließlich der Durchführung der Kontrollanalysen an Mustern und Testproben, sowie der Anhörung der fachkundigen Referenzpersonen und der Hervorhebung eines jeden Elements, das mit der Ausstellung der Zulassung oder mit ihrer Durchführung in Berührung kommt.

  6. beglaubigter Auszug: der digitale Auszug aus der Datenbank über den Bodenzustand, der vom EDV-System der Verwaltung stammt, und in elektronischer oder Papierform übermittelt wird;

  7. mit der Überwachung beauftragter Beamter: die Abteilung Polizei und Kontrollen der Verwaltung;

  8. historische Anlage oder Aktivität: die Anlage oder die Aktivität oder Einzelkomponenten solcher Anlagen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Verwendungsweise oder der betroffenen Produkte, oder eines Ereignisses, ein Risiko für den Boden haben darstellen können;

  9. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört;

  10. Probenehmer: die registrierte natürliche Person, die unter den Anweisungen eines Sachverständigen handelt, um die Entnahme von Bodenproben in Übereinstimmung mit dem Wallonischen Kompendium der Probenahme- und Analysemethoden (WKPA) durchzuführen;

  11. Konformitätsbericht: der vom Qualitätsmanager, oder im Falle einer Zertifizierung, von der bescheinigenden Stelle im Rahmen des Standards ISO 9001 - 2005 (oder später) erstellte Auditbericht, durch den nachgewiesen werden kann, dass der Inhaber der Zulassung die geeigneten Abhilfemaßnahmen eingeleitet hat, um den erörterten Klagen oder Konformitätsmängeln und den von der Verwaltung ausgehenden Warnmeldungen Rechnung zu tragen;

  12. kartografische Referenzunterlage: der von der Generalverwaltung der Vermögensdokumentation dem Öffentlichen Dienst der Wallonie zur Verfügung gestellte Katasterparzellenplan, in seiner letzten verfügbaren Fassung im Katalog der Daten und Dienstleistungen des Geoportals der Wallonie;

  13. Verordnung Nr. 1272/2008: die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

  14. De-Minimis-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen;

  15. Referenzquelle: die Dienststellen der Verwaltung, die Behörde, die Einrichtung, die SPAQuE (Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität) oder der öffentliche Dienst, von denen in Artikel 15 § 2 Ziffer des Dekrets vom 1. März 2018 die Rede ist, einschließlich der Operativen Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, mit denen die Verwaltung einzeln ein Protokoll zur Bestimmung der Modalitäten für die Übermittlung der Daten, einschließlich ihrer Berichtigung, erstellt;

  16. Phytomanagement-Projekt: ein Projekt zur Züchtung von Pflanzenarten an einem Standort, der so beschaffen ist, dass er in seinem jetzigen Zustand nicht für die Ernährung oder für Wohnzwecke geeignet ist, oder der Anzeichen von Verwahrlosung oder Bodenveränderungen aufweist.

    In Abweichung von Absatz 1 Ziffer 1 ist die Verwaltung im Sinne von Artikel 15 § 2 Ziffer 1 des Dekrets vom 1. März 2018, die die Abhilfepläne nach Artikel 2 Ziffer 31 Buchstabe e des Dekrets vom 1. März 2018 verwaltet, die operative Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie.

    Abschnitt 2 - Zugang zu den Grundstücken

    Art. 2 - § 1. Die Personen, denen die Aufgaben nach Artikel 8 § 1 des Dekrets vom 1. März 2018 anvertraut werden, sowie die Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität (SPAQuE) im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben nach Artikel 8 § 2 des Dekrets vom 1. März 2018, sind ermächtigt, die Grundstücke, für welche die Verpflichtungen des Dekrets vom 1. März 2018 gelten, zu betreten. Dieser Zugang kann nur dann stattfinden, wenn mindestens fünfzehn Tage vor jeglichem Zugang dem Eigentümer der betreffenden Parzellen oder dem Inhaber der dinglichen Rechte und gegebenenfalls dem Betreiber des Grundstücks, wenn er sofort bekannt ist, eine entsprechende Notifizierung gemacht wird.

    Wenn der Standort von einer Drittperson besetzt wird, informiert der Eigentümer oder der Inhaber der dinglichen Rechte, der die Notifizierung nach Absatz 1 erhält, unverzüglich diese Drittperson über die geplanten Vorgänge und Zeiträume.

    Die Notifizierung nach Absatz 1 umfasst mindestens die folgenden Elemente:

  17. die Art der auf dem Grundstück geplanten Vorgänge, sowie den Grund, weswegen sie auf dem Grundstück durchzuführen sind;

  18. eine Beschreibung der technischen Mittel, die eingesetzt werden;

  19. das Datum, an dem die betreffenden Vorgänge anfangen sollen, sowie ihre voraussichtliche Dauer;

  20. die Telefonnummer, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des Inhabers der Verpflichtungen, des Sachverständigen und gegebenenfalls einer Kontaktperson bei...

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