6. AUGUST 1993 - Gesetz zur Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen, abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. Mai 2003 - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 6. August 1993 zur Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 1971, und zur Ausführung des Protokolls zu diesem Übereinkommen, abgeschlossen in London am 19. November 1976, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 10. August 1998 zur Zustimmung zum Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 27. November 1992,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 6. Oktober zur Zustimmung zum Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 16. Mai 2003, und zur Ausführung dieses Protokolls.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

6 AUGUST 1993 - Gesetz [zur Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen, abgeschlossen in London am 27. November 1992 und 16. Mai 2003]

[Überschrift ersetzt durch Art. 3 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]

Artikel 1 - Das Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 1971, und das Protokoll zu diesem Übereinkommen, abgeschlossen in London am 19. November 1976, werden voll und ganz wirksam.

  1. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind zu verstehen unter:

    1. Übereinkommen von 1992: das Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 1971, abgeändert durch das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 27. November 1992,

    2. Protokoll von 2003: das Protokoll zum Übereinkommen von 1992, abgeschlossen in London am 16. Mai 2003,

    3. Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftpflicht: das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seine Anlage, abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969, abgeändert durch das Protokoll von 1992 zur Abänderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 27. November 1992,

    4. Fonds von 1992: der Internationale Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, errichtet durch Artikel 2 des Übereinkommens von 1992,

    5. Zusatzfonds: der Internationale Zusatzentschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden, errichtet durch Artikel 2 des Protokolls von 2003,

    6. Person, Eigentümer und Verschmutzungsschäden: die in Artikel 1 des Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung definierten Begriffe,

    7. beitragspflichtiges Öl, Tonne und Sicherheitsgeber: die in Artikel 1 des Übereinkommens von 1992 definierten Begriffe,

    8. Minister: der für die Energie zuständige Föderalminister.]

    [Art. 2 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]

  2. 3 - [Dem Fonds von 1992 und dem Zusatzfonds wird die Rechtspersönlichkeit zuerkannt.

    Der Direktor des Fonds von 1992 ist dessen gesetzlicher Vertreter in Belgien. Der Direktor des Zusatzfonds ist dessen gesetzlicher Vertreter in Belgien.]

    [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]

  3. 4 - [Das Gericht Erster Instanz von Brüssel ist allein befugt um zu erkennen:

    1. über Klagen auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Fonds von 1992 aufgrund von Artikel 4 des Übereinkommens von 1992 und gegen den Zusatzfonds aufgrund von Artikel 4 des Protokolls von 2003,

    2. über Klagen seitens des Fonds von 1992 und des Zusatzfonds im Hinblick auf die Zahlung der Beiträge, die jede der in Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen zu leisten hat.

    Eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Fonds von 1992 gilt als eine vom selben Kläger gegen den Zusatzfonds eingereichte Klage.]

    [Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]

  4. 5 - [Der Fonds von 1992 und der Zusatzfonds können bei jeder Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden, die in Ausführung von Artikel IX des Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden gegen einen Eigentümer oder seinen Sicherheitsgeber eingeleitet wurde, vor dem Gericht Erster Instanz von Brüssel als beitretende Partei auftreten.

    Wird beim Gericht Erster Instanz von Brüssel gemäß Artikel IX des Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden eine Schadensersatzklage gegen einen Eigentümer oder seinen Sicherheitsgeber eingeleitet, kann jede Partei des Verfahrens dem Fonds von 1992 und dem Zusatzfonds diese Klage per Einschreibebrief mit Rückschein notifizieren.]

    [Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]

  5. 6 - [Bei der Zahlung jeglicher Summe, die der Fonds von 1992 und der Zusatzfonds gemäß Artikel 4 des Übereinkommens von 1992 und des Protokolls von 2003 tätigen, treten sie, jeder für das, was ihn betrifft, in die Rechte ein, die der Entschädigungsempfänger im Fall von Verschmutzungsschäden dem Eigentümer oder seinem Sicherheitsgeber sowie Dritten gegenüber geltend machen kann.

    Der Zusatzfonds erwirbt durch Rechtsübertragung die Rechte, die der Entschädigungsempfänger dem Fonds von 1992 gegenüber geltend machen kann.

    Unbeschadet etwaiger anderer Eintritts- oder Rückgriffsrechte gegen den Fonds von 1992 oder den Zusatzfonds tritt jeder öffentliche Dienst, der der Föderalregierung oder den Regierungen der Regionen oder Gemeinschaften untersteht und Entschädigungen für Verschmutzungsschäden gezahlt hat, in die Rechte ein, die dem Entschädigungsempfänger nach dem Übereinkommen von 1992 und dem Protokoll von 2003 zugestanden hätten.]

    [Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]

  6. 7 - Der König regelt die Modalitäten für die Eintreibung der [...] jährlichen Beiträge, die aufgrund [der Artikel 10 des Übereinkommens von 1992 und des Protokolls von 2003] von jeder Person, die auf belgischem Hoheitsgebiet beitragspflichtiges Öl erhält, geschuldet werden.

    Der König bestimmt, was unter "assoziierter Person" im Sinne [von Artikel 10 des Übereinkommens von 1992] zu verstehen ist.

    [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 10. August 1998 (B.S. vom 16. März 1999) und Art. 5 Nr. 1 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005); Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]

    [Art. 7bis - Ist die Gesamtmenge des in Häfen oder Umschlagplätzen auf belgischem Hoheitsgebiet in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls geringer als 1.000.000 Tonnen, übernimmt der Belgische Staat die Verpflichtungen, die nach dem Protokoll von 2003 einer Person obliegen würden, die dem Zusatzfonds gegenüber beitragspflichtig wäre, wenn für die Gesamtmenge in Empfang genommenen Öls kein Beitragspflichtiger festzustellen ist.]

    [Art. 7bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)]

  7. 8 - Die in Artikel 7 Absatz 1 erwähnte Person muss dem Minister jährlich die Mengen beitragspflichtigen Öls, die sie im vorhergehenden Kalenderjahr erhalten hat, melden.

    Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, nach denen die in Absatz 1 erwähnte Meldung erfolgen muss.

  8. 9 - § 1 - Gemäß [Artikel 15 des Übereinkommens von 1992 und Artikel 13 des Protokolls von 2003] teilt der Minister [dem Direktor des Fonds von 1992 und dem Direktor des Zusatzfonds] Namen und Anschrift jeglicher in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Person sowie die Angaben über die von dieser Person im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres erhaltenen Mengen beitragspflichtigen Öls mit.

    § 2 - Kommt eine Person der in Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Pflicht nicht oder zu spät nach, bestimmt der Minister die Angaben über das beitragspflichtige Öl mit Bezug auf diese Person und teilt sie [dem Direktor des Fonds von 1992 und dem Direktor des Zusatzfonds] mit.

    § 3 - Durch einen Einschreibebrief informiert der Minister jegliche Person über die sie betreffenden Mitteilungen, die er gemäß den Paragraphen 1 oder 2 [an den Direktor des Fonds von 1992 und den Direktor des Zusatzfonds] richtet, und zwar gleichzeitig mit der Versendung dieser Mitteilungen [an die Direktoren]. Wird in diesen Mitteilungen von der gemäß Artikel 8 gemachten Meldung abgewichen oder erfolgen diese Mitteilungen in Ausführung von Absatz 2, wird dies in dem an die betreffende Person gerichteten Informationsschreiben vermerkt.

    Über die [an den Direktor des Fonds von 1992 und den Direktor des Zusatzfonds] gerichteten Mitteilungen kann die betreffende Person dem Minister binnen zehn Tagen, nachdem sie gemäß Absatz 1 über diese Mitteilungen informiert worden ist, per Einschreibebrief ihre Anmerkungen machen. Der Minister kann diese Mitteilungen binnen einer Frist von dreißig Tagen ab ihrer Versendung [an den Direktor des Fonds von 1992 und den Direktor des...

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