6. APRIL 2022 - Ministerieller Erlass zur Bestellung der die wallonischen Taubenzüchter vertretenden juristischen Person, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. September 1998 erwähnt ist

Die Ministerin für Tierschutz,

Aufgrund des Dekrets vom 4. Oktober 2018 zur Festlegung des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz, Artikel D.24;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1998 über den Schutz der Tiere bei Wettkämpfen, Artikel 4 § 3, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Oktober 2016;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. Februar 2017 zur Bestellung der die wallonischen Taubenzüchter vertretenden juristischen Person, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. September 1998 erwähnt ist;

Aufgrund der in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts vom 17. Juni 2021 veröffentlichten Satzungen der "Association wallonne de Colombophilie ASBL (AWC)";

In der Erwägung, dass die AWC innerhalb des Königlichen Belgischen Taubenzüchterverbands tagt;<0

In der Erwägung, dass jeder Brieftaubenhalter, dessen Schlag sich in der Wallonie befindet, Mitglied der AWC sein muss, die 3.142 Mitglieder in den Provinzen Lüttich, Wallonisch- Brabant, Luxemburg, Namur und Hennegau zählt;

In Anbetracht dessen, dass sich die AWC am 24. Februar 2022 dafür beworben hat, die wallonischen Taubenzüchter für die nächsten 5 Jahre zu vertreten;

Beschließt:

Artikel 1 - Die "Association wallonne de Colombophilie ASBL", kurz "AWC", wird für eine Dauer von fünf Jahren als juristische Person bestellt, die die wallonischen Taubenzüchter vertritt, und die damit beauftragt wird, mit der operativen...

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