17. DEZEMBER 2015 - Erlaß der Wallonischen Regierung über die Identifizierung im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS), über die Erteilung einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer, zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Mai 2015 zur Gewährung einer gekoppelten Stützung zugunsten der Landwirte für die weiblichen Rinder des Fleischtyps, des Mischtyps und des Milchtyps sowie der Mutterschafe

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und Nr. 485/2008 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance;

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.22, § 4, D. 24, § 2 und § 3, D.241, D.242 und D.243;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Mai 2015 zur Gewährung einer gekoppelten Stützung zugunsten der Landwirte für weibliche Rinder des Fleischtyps, Kühe des Mischtyps, Kühe des Milchtyps und für Mutterschafe;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. April 2015 zur Festlegung für das Jahr 2015 der Fristen für das Einreichen der Anträge auf Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen und auf Beihilfen für biologischen Landbau sowie der Frist für die Hinterlegung und der äußersten Frist für die Änderung des Sammelantrags;

Aufgrund des am 24. August 2015 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 27. August 2015 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund der am 17. September 2015 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des Berichts vom 5. Februar 2015, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 30. November 2015 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 58.415/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner Durchführungserlasse gelten folgende Definitionen:

  1. Minister: der Minister für Landwirtschaft;

  2. Partner: eine natürliche Person, eine Vereinigung oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine juristische Person, die im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem identifiziert ist;

  3. Partnerschaft: die Beziehung zwischen dem Partner und der Zahlstelle in der Form alphanumerischer Referenzangaben;

  4. Verordnung Nr. 1306/2013: die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates;

  5. InVeKoS: das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach Titel II Kapitel I Abschnitt 1 des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft;

  6. Sanitrace: das von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette verwendete automatisierte System der Datenverarbeitung für die Identifizierung und Registrierung der Tiere;

  7. Inhaber: jede natürliche oder juristische Person, die vollständig oder teilweise die Verwaltungs- oder Repräsentationsvollmacht eines Partners besitzt.

    KAPITEL II - Identifizierung im InVeKoS-System

    1. 2 - Der Partner wird einmal in dem SIGEC-System identifiziert.

      Abhängig von den Beihilferegelungen, für die er einen Antrag einreicht, können ihm jedoch eine oder mehrere Referenznummern zugeteilt werden.

      Für die Identifizierung werden nur die in Artikel 3 angeführten Bedingungen erfüllt, unabhängig von den in Kapitel 3 festgelegten Bedingungen für die Zuteilung einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer.

    2. 3 - § 1. Eine natürliche Person, eine Vereinigung oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine juristische Person, kann auf ihren Antrag bei der Zahlstelle im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem identifiziert werden.

      Der Identifizierungsantrag umfasst:

  8. die Nationalregisternummer der Inhaber, die natürliche Personen sind, oder jedes Inhabers, der als natürliche Person einer juristischen Person angehört, die vollständig oder teilweise die Verwaltungs- oder Repräsentationsvollmacht eines Partners besitzt, und die Betriebsnummer, wenn es sich bei dem Partner um eine juristische Person handelt;

  9. die Kontaktangaben des Partners;

  10. die Angaben zur Bankverbindung des Partners.

    Der Minister bestimmt die in Absatz 2 Ziffer 2 und 3 erwähnten Angaben, die zu übermitteln sind.

    § 2. Dem in Paragraph 1 angeführten Identifizierungsantrag ist die Gründungsurkunde der Vereinigung oder der Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit beizufügen, es sei denn, es handelt es sich um eine Vereinigung oder um eine Gesellschaft, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen wird und deren Gründungsakten im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

    Unbeschadet der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben umfasst die Gründungsakte wenigstens:

  11. die Identifizierung der Inhaber;

  12. die von den Inhabern einer Vereinigung oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit getätigten Einbringungen;

  13. das Gründungsdatum;

  14. gegebenenfalls die Lebensdauer der Vereinigung oder der Gesellschaft;

  15. die Bestimmungen bezüglich der Vertretung, der Verwaltung und gegebenenfalls der Auflösung.

    1. 4 - Der Inhaber eines Partners wird anhand der Nationalregisternummer identifiziert im Falle eines Inhabers, der eine natürliche Person ist, oder eines Inhabers, der als natürliche Person einer juristischen Person angehört, die vollständig oder teilweise die Verwaltungs- oder Repräsentationsvollmacht eines Partners besitzt, und gegebenenfalls anhand der Betriebsnummer. Falls der Inhaber nicht durch eine einzige Betriebsnummer oder eine einzige Nationalregisternummer identifiziert werden kann, wird er durch alle Betriebsnummern oder alle Nationalregisternummern oder alle diese Nummern zusammen der Inhaber des Partners identifiziert.

      Der Inhaber mehrerer Partner wird gemäß Absatz 1 identifiziert. In seiner Identifizierung werden die Partner angegeben, deren Inhaber er ist.

    2. 5 - § 1. Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen nach Artikel 2 § 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weist der Partner die Zahlstelle unter Übermittlung der entsprechenden Belege innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem er hierzu in der Lage ist, auf jede Änderung der in Artikel 3 § 1 angeführten Angaben hin. Er ist jedoch nicht verpflichtet, diese Belege beizufügen, falls die Änderung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eingetragen wird und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

      Die Änderungen werden wirksam ab dem Tag, an dem sie aufgetreten sind.

      Weist der Partner nicht innerhalb der in Absatz 1 angeführten Frist auf die Änderungen hin, werden diese wirksam an dem Tag, an dem die Zahlstelle angemessen davon ausgehen kann, dass sie aufgetreten sind, wobei es dem Partner obliegt, den Beweis des genauen Datums zu erbringen.

      § 2. Handelt es sich um Beihilfen, für die eine Identifizierung im...

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