19. NOVEMBER 2015 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Umwandlung der Dienstgrade der den Dienststellen der Wallonischen Regierung übertragenen Personalmitglieder der Dienststellen der Regierung der Französischen Gemeinschaft

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des am 30. Juni 2015 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 9. Juli 2015 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 9. Juli 2015, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des am 18. September 2015 aufgestellten Protokolls Nr. 681 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 28. Oktober 2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 58.257/2 des Staatsrats;

In Erwägung des Dekrets vom 11. April 2014 über die Zuständigkeiten der Französischen Gemeinschaft, deren Ausübung der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission übertragen wird, Artikel 6;

Auf Vorschlag des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist auf die Mitglieder des statutarischen und Vertragspersonals der Dienststellen der Regierung der Französischen Gemeinschaft anwendbar, die in Ausführung von Artikel 6 des Dekrets vom 11. April 2014 über die Zuständigkeiten der Französischen Gemeinschaft, deren Ausübung der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission übertragen wird, nachstehend "Dekret vom 11. April 2014" genannt, den Dienststellen der Wallonischen Regierung übertragen werden.

Art. 2 - Der Bedienstete im Sinne von Artikel 6 § 1 Absatz 1 des Dekrets vom 11. April 2014, der am Tage seiner Übertragung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des entsprechenden Dienstalters in der Stufe einen Dienstgrad hat, der der Dienststufe oder dem Dienstrang der in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle erwähnten Dienstgrade entspricht, wird durch Dienstgradumwandlung in dem entsprechenden, in der linken Spalte erwähnten Dienstgrad nach dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes ernannt und hat Anspruch auf die entsprechende Gehaltstabelle:

  1. Generalinspektor, Gehaltstabelle A3...

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