22. OKTOBER 2015 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Beauftragung der SPAQuE (Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität) mit Sanierungsmaßnahmen auf dem Gelände 'Usine à gaz' in Châtelet

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, insbesondere der Artikel 39 und 43;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. Juli 2014 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. Juli 2014 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 11. März 1999, in dem diese die spezifischen Aufgaben der SPAQuE festlegt;

Aufgrund des zwischen der Wallonischen Regierung und der SPAQuE am 13. Juli 2007 unterzeichneten und am 5. September 2013 verlängerten Dienstleistungsvertrags;

Aufgrund der Beschlüsse der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2010 und vom 29. März 2012 zur Genehmigung der Auswahl des Geländes "Usine à Gaz" in Châtelet im Rahmen des Marshallplans 2. Grün;

In der Erwägung, dass durch diese Studie das Vorhandensein einer allgemeinen Verschmutzung der Erdaufschüttungen durch Schwermetalle und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nachgewiesen worden ist;

Aufgrund der von der SPAQuE im Jahr 2012 auf dem Gelände durchgeführten Untersuchungen;

In der Erwägung, dass durch diese Untersuchungen in den Erdaufschüttungen das Vorhandensein mehrerer punktueller Verschmutzungsflecken mit Benzol, Mineralölen, monozyklischen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) nachgewiesen worden ist;

In der Erwägung, dass durch diese Untersuchungen ebenfalls das Vorhandensein von freien Produkten in der Aufschüttungsschicht rechter Hand von den ehemaligen Gasometern nachgewiesen wurde;

In der Erwägung, dass zudem das Vorhandensein von Asbest enthaltenden Bauabfällen im südlichen Abschnitt des Geländes bestätigt wurde;

In der Erwägung, dass der Standort somit einen schwer verunreinigten Charakter aufweist, der eine Gefahr für die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit darstellt und ein vorrangiges Eingreifen erforderlich macht;

In der Erwägung, dass durch den allgemeinen Grundsatz der Vorbeugung ein möglichst schnelles Eingreifen erforderlich gemacht wird, um zu vermeiden, dass die Gefahren für die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit anhalten;

In der Erwägung, dass durch Artikel 43 § 1 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle der Wallonischen Regierung auferlegt wird, jegliche zur Vorbeugung der Gefahr oder zu deren Behebung nützliche Maßnahme zu treffen, wenn das...

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