10. SEPTEMBER 2015 - Erlaß der Wallonischen Regierung über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches für Landwirtschaft, Artikel D.4, D.6, D.242, D.243, D.245 bis D.248 und D.254 § 1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Dezember 2008 über die Investitionen im Agrarsektor;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Dezember 2013 zur Einführung einer Übergangsregelung auf dem Gebiet der Beihilfen für Investitionen im Agrarsektor und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Dezember 2008 über die Investitionen im Agrarsektor;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 2. April 2015;

Aufgrund der am 23. April 2015 und 18. Juni 2015 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 27. März 2015 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 2. April 2015 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 26. August 2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 57.864/2/V des Staatsrats;

In der Erwägung, dass die Gewährung der öffentlichen Bürgschaft eine freigestellte staatliche Beihilfe darstellt in Anwendung der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. Juli 2014 unter der Referenz "ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1-75" veröffentlichten Verordnung Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere in Anwendung des Kapitels I und der Artikel 14 und 18;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Begleitausschuss: der gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, nachstehend "die Verordnung Nr. 1303/2013" genannt, eingesetzte Begleitausschuss;

  2. Vereinbarung über die Bürgschaften: die zwischen einer Kreditanstalt und dem Minister abgeschlossene Vereinbarung zur Festlegung der Verwaltungsmodalitäten der gemäß dem vorliegenden Erlass gewährten Bürgschaft;

  3. Gerätenutzungsgesellschaft ("CUMA"): die gemäß Artikel 2 § 2 Vierter Gedankenstrich des Gesetzbuches über die Gesellschaften gegründete Genossenschaft, die folgende Bedingungen erfüllt:

    1. ihr Gesellschaftszweck bezieht sich hauptsächlich auf die gemeinsame Nutzung der für die landwirtschaftliche Aktivität ihrer Mitglieder notwendigen Landmaschinen innerhalb des Betriebs dieser Mitglieder;

    2. die Mehrheit der Mitglieder der Gerätenutzungsgenossenschaft ("CUMA") sind Partner des "Erzeuger"-Typs, die für die Beihilfe in Betracht kommen, bei einer Mindestanzahl von drei beihilfefähigen Partnern;

    3. bei den Generalversammlungen verfügt jeder Gesellschafter satzungsgemäß über wenigstens eine Stimme;

  4. Ausschuss für die Niederlassung: der in Artikel 60 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte angeführte Ausschuss für die Niederlassung;

  5. Einreichungsdatum: das Datum der Einreichung des vollständigen und ordnungsgemäßen Beihilfeantrags;

  6. Datum der Niederlassung durch Betriebsgründung: das Datum der ersten Eintragung als hauptberuflicher Landwirt in das InVeKoS-System, das dem Datum der Anmeldung bei der Sozialversicherungskasse als hauptberuflicher Landwirt entspricht;

  7. Datum der Niederlassung durch Übernahme: das Datum der ersten Eintragung als hauptberuflicher Landwirt in das InVeKoS-System, das dem in der Übernahmevereinbarung genannten Übernahmedatum und dem Datum der Anmeldung bei der Sozialversicherungskasse als hauptberuflicher Landwirt entspricht;

  8. Beihilfeantrag: den Stützungsantrag im Sinne von Artikel 2 § 1 (3) der Verordnung Nr. 640/2014 als Antrag auf Teilnahme an einer der in Artikel 17 und 19 der Verordnung Nr. 1305/2013 vorgesehenen Förderregelungen;

  9. praktische Erfahrung: die landwirtschaftliche Berufserfahrung als Landwirt bzw. Helfer oder mithelfender Ehepartner in Vollzeiteinheiten;

  10. Bürgschaft: die Beihilfe in Form einer öffentlichen Bürgschaft, die an die aus Kapital, Zinsen und Nebenkosten bestehende Rückzahlung der den im vorliegenden Erlass angeführten natürlichen und juristischen Personen gewährten Darlehen gebunden sein kann, unter der Bedingung, dass das Darlehen durch eine in Artikel D.248 des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft erwähnte anerkannte Kreditanstalt gewährt wird;

  11. Investitionen: der Erwerb, der Bau oder die Erneuerung von Immobilien, oder die Anschaffung von beweglichen Gütern zugunsten der Beihilfeempfänger;

  12. Junglandwirt: der Empfänger von Niederlassungsbeihilfen nach Artikel 2 Buchstabe n) der Verordnung Nr. 1305/2013;

  13. Partner des "Erzeuger"-Typs: im InVeKoS-System identifizierte natürliche Person bzw. Vereinigung von natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigung von juristischen Personen, die eine landwirtschaftliche oder gartenbauliche Aktivität ausüben;

  14. Partner des "Genossenschaft"-Typs: die im InVeKoS-System identifizierten Genossenschaften des "CUMA"- oder "SCTC"-Typs;

  15. Geschäftsplan: der in Artikel 19 § 4 der Verordnung Nr. 1305/2013 erwähnte Geschäftsplan;

  16. Qualitätsprodukte: die in den Artikeln D.171 bis D.184 des wallonischen Gesetzbuchs über die Landwirtschaft erwähnten Qualitätsprodukte;

  17. Verordnung Nr. 1305/2013: die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates;

  18. Verordnung Nr. 1306/2013: die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates;

  19. Verordnung Nr. 1307/2013: die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des...

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