10. SEPTEMBER 2015 - Ministerialerlaß zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor

Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Sportinfrastrukturen, und Vertreter bei der Großregion,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften;

Aufgrund der Verordnung Nr. 702/2014 der Kommission vom 25 Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.242, D.243, D.245 bis D.246;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 11 § 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 § 2 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 5, Artikel 41, Artikel 43, Artikel 44 § 1 Absatz 2, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 5, Artikel 58 § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2, Artikel 61, Artikel 65 § 6 Absatz 2, Artikel 71;

Aufgrund des am 6. Mai 2015 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 10. September 2015 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 22. April 2015;

Aufgrund der am 23. April 2015 und 18. Juni 2015 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 26. August 2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 57.865/2/V des Staatsrats;

Aufgrund des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 27. Mai 1993 über die berufliche Aus- und Weiterbildung der in der Landwirtschaft arbeitenden Personen und seiner späteren Abänderungen;

In der Erwägung, dass die Gewährung der öffentlichen Bürgschaft eine freigestellte staatliche Beihilfe darstellt in Anwendung der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. Juli 2014 unter der Fundstelle Nr. "ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1-75" veröffentlichten Verordnung Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere in Anwendung des Kapitels I und der Artikel 14 und 18,

Beschließt :

KAPITEL I - Bestimmungen betreffend die Einreichung, die Bearbeitung und die Zahlung des Beihilfeantrags

Artikel 1 - Als "Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015" gilt der Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor.

Art. 2 - In Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 wird die Bearbeitung der Akte spätestens am letzten Tag des folgenden Auswahlzeitraums beendet.

Art. 3 - In Anwendung von Artikel 11 § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 sind von den Beihilfen ausgenommen:

  1. der Ankauf von Ländereien, von einjährigen Pflanzen, von Betriebsprämienrechten, von Quoten, von Tieren, von Kleinwerkzeugen und von gebrauchten Ausrüstungen;

  2. die Ersetzung;

  3. die Be- und Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen;

  4. Steuern;

  5. die Kosten für Studien, für Architektenleistungen, die Notar-, Revisor- und Geometerkosten;

  6. die Ausstattung der Wiesen;

  7. Geländefahrzeuge, Quads und gleichgestellte Fahrzeuge.

    KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die Auswahlkriterien

    Art. 4 - § 1. In Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 44 § 1 Absatz 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 erstellt die Zahlstelle eine Liste der für einen Auswahlzeitraum zulässigen Beihilfeanträge. Das Datum der Einreichung bestimmt den Auswahlzeitraum, mit dem die Akte verbunden ist.

    § 2. Sind die Haushaltsmittel unzureichend, so werden die verfügbaren Mittel den Akten in der Reihenfolge gemäß der Liste zugeteilt, die aufgrund ihrer Bewertung aufgestellt wurde, von der höchsten bis zur schwächsten; sind zwei Bewertungen gleich, so wird das Datum der Einreichung berücksichtigt.

    Diese Liste wird für jeden Auswahlzeitraum erstellt.

    § 3. Die Auswahlzeiträume nach Paragraph 1 erstrecken sich vom 1. Januar bis zum 31. März, vom 1. April bis zum 30. Juni, vom 1. Juli bis zum 30. September und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.

    KAPITEL III - Beihilfen für die Niederlassung durch Übernahme oder durch Betriebsgründung

    Abschnitt 1 - Kriterien für die Beihilfefähigkeit

    Art. 5 - Zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 gilt, dass ein Junglandwirt, der nicht alleiniger Betriebsleiter ist, eine tatsächliche Kontrolle ausübt, wenn er folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:

  8. seine Unterschrift ist für die Führung des Betriebs erforderlich oder ausreichend;

  9. seine Beteiligung ist zeitlich nicht begrenzt;

  10. seine Beteiligung an Risiken und Gewinnen steht im Verhältnis zu seinem Anteil am Unternehmen;

  11. er ist hauptberuflicher Landwirt;

  12. er ist ggf. Geschäftsführer der juristischen Person;

  13. er unterzeichnet eine Vereinbarung, in der er sich verpflichtet, einer der Betriebsleiter zu sein.

    Art. 6 - In Anwendung von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 verfügt der Junglandwirt über eine ausreichende Qualifikation im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 1 Ziffer 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015, um eine Beihilfe für die Niederlassung zu erhalten, wenn er Inhaber eines der folgenden Diplome oder Zeugnisse ist:

  14. Bachelor oder Master in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung oder ein gleichwertiges Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wird;

  15. ein durch den Zentralprüfungsausschuss anerkanntes oder ausgestelltes Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts (O.S.U.) sowie das Qualifikationszertifikat der sechsten Klasse des Sekundarunterrichts (QZ6) in einer landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Fachrichtung, oder gleichwertige Zeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt werden;

  16. ein Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts (O.S.U.) im Bereich der technischen agrarwissenschaftlichen Übergangsausbildung oder ein gleichwertiges Zeugnis, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wird;

  17. ein Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts (O.S.U) oder ein Qualifikationszertifikat der sechsten Klasse des Sekundarunterrichts (QZ6) in einer landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Fachrichtung, oder ein gleichwertiges Zeugnis, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wird, sowie ein Studienzeugnis der nachschulischen landwirtschaftlichen Ausbildung des Typs B oder die von der Deutschsprachigen oder Flämischen Gemeinschaft ausgestellte Schulungsbescheinigung als landwirtschaftlicher Betriebsinhaber, oder ein am Abschluss eines Studienprogramms von mindestens hundertfünfzig Stunden ausgestelltes ergänzendes Berufsausbildungszeugnis in der Fachrichtung Landwirtschaft, ergänzt entweder durch eine praktische und hauptberufliche Erfahrung als Hilfskraft oder als mithelfender Ehepartner von einer Dauer, die mindestens zwei Jahren entspricht, oder durch eine...

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